Scaar hat geschrieben:Bei uns sind die höchst wahrscheinlich aus irgendwelchen Bullshit-Gründen nicht Kategorie C sondern Kriegswaffenmaterial, aber das können dir die juristisch-begabten User des Forums besser erklären
hallo
BMI und amtssachverstaendiger stehen auf dem standpunkt dass die urspruengliche wesensart einer waffe durch nachtrageliche anderung oder nachtraegliches produzieren einer gegenueber dem erstmodell abgeadenderten version die wesensart der ursprunglichen waffe nicht zu aendern (im sinne von REDUZIEREN der voraussetzungen) vermag
d.h.
haette steyr ZUERST das AUG-Z SP (den geradezugrepetierer) auf den markt gebracht
und erst DANACH den halbautomaten
dann haette bei der zulassung des halbautomaten technische sperren eingebaut werden muessen damit weder teile des KAT C geradezugrepetierers in den HA passen noch umgekehrt
ansonsten waere er nicht zugelassen worden
in der folge waere dann aber der SP geradezugrepetierer frei ab 18 und kat C geblieben, der halbautomat halt kat B
da es aber umgekehrt gelaufen ist und der halbautomat zuerst da war muesste der geradezugrepetierer entsprechend umgebaut werden dass teile vice versa nicht verwendet werden koennen und erst dann waere eine zulassung auf kat C moeglich
im fall AUG SP mauert sowohl der hersteller als - nach meiner wahrnehmung - auch die behoerde mit allen mitteln gegen so eine einstufung/zulassung (obwohl nach meinen privaten infos von einem steyr waffentechniker der an der entwicklung beteiligt war die beiden modelle EH NICHT kompatibel sind)
wenn sich wer findet der die kosten traegt (im wesentlichen kaufpreis und import eines "SP" und ein paar hundert euro SV gutachten und das risiko dass das teil a<m ende dann doch kat B bleibt ..) beantrag ich gern die einstufung auf KAT C
auf eigene rechnung mach ich es ned
hab viel zu viel zu tun und zu wenig aussichten auf absatz fuer das AUG SP modell
und um wieder zum hauptthema zu kommen:
daher ist es egal welche geradezugrepetierer von halbautomaten es gibt
sie sind in AT - falls das original in AT nicht als kat B zugelassen sind - alle KAT A, oder
- wenn es sich um geradezuegler von waffen handlet die bei uns kat B sind - eben KAT B