joe77 hat geschrieben:Hallo,
Frage zur Futterstelle / Krippe.
Darf die ein Jäger einfach so irgentwo in meinem Wald aufstellen ?
Muss er Fragen, oder wie oder was ?
Wie und Wo ist das geregelt?
(in welchem Gesetz)
Mich hatt gerade ein Kollege gefragt, tja und mein Jagdkurs beginnt erst im Jänner

Falls von belang, wie fast überall Jagdrecht verpachtet an die örtliche Jagdgemeinschaft,...
Danke !!
Wird im Landesjagdgesetz Oberösterreich völlig klar beantwortet.
§ 54
Jagdeinrichtungen
(1) Der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige, Jagdhütten, ständigen Ansitze und Jagdschirme, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines Grundes zugemutet werden kann. Über den Umfang der Verpflichtung und das Ausmaß der Entschädigung hat mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden; bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abschnittes II und des Abschnittes III lit. B des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010. Eine Berufung bezüglich des Ausmaßes der Entschädigung ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die jagdliche Anlage gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Ausmaß der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigung als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, 138/2007, 32/2012)
Soweit das Gesetzliche.
Es ist aber dumm und anmassend vom Jagdpächter, den Grundeigentümer nicht vorher höflich um Erlaubnis zu fragen.
Mein persönlicher Tipp für dich: misch dich nicht in sowas ein, solange du kein Jäger und nicht selber in einer Jagdgesellschaft bist, sonst bekommst du von vorherein den Ruf des Streithansels und Besserwissers, das hängt dir in ländlichen Gegenden schnell und nachhaltig an.