Von den Bundesländern kenne ich üblicherweise die Vorgehensweise dass Beamte aus der Waffenabteilung der jeweiligen Polizeidirektion/Sicherheitsdirektion dem Antragsteller einen Besuch abstatten und auf Basis der besichtigten Verwahrungsmöglichkeit, Literatur und Sachkenntnis des Antragstellers die Erweiterung der Waffenbesitzkarte zu Sammelzwecken befürwortet. In Wien mag das aber anders sein.
Viele verwechseln das Sammeln aber mit einer Möglichkeit die WBK zu erweitern weil man gerade etwas haben will, und fasst dementsprechend ein Sammelgebiet was eben zusätzlich zum bisher vorhandenen auch noch so reinpassen würde.
Noch ein paar Zitate aus dem WaffG Runderlass des Ministeriums:
Da das Sammeln als
Rechtfertigung unter Umständen den Erwerb bestehender Sammlungen zu tragen hat,
es sich somit um die Erlaubnis des Erwerbs und Besitzes einer größeren Anzahl von
Waffen handelt, bedarf auch die "Ernsthaftigkeit" der Sammelabsicht eines gewissen
Nachweises. Dieser soll dadurch erbracht werden, dass sich der Betroffene mit dem
Gegenstand der Sammlung vertraut erweist.
sowie
Wie kann die Rechtfertigung „Sammeln von Schusswaffen“ glaubhaft gemacht
werden, wenn der Antragsteller noch keine Waffensammlung besitzt?
Immer wieder hat sich gezeigt, dass sowohl ein Antragsteller, als auch die Behörde vor
einem Problem steht, wenn der Betroffene Waffen sammeln möchte, aber sein Interesse und
sein Wissen um ein bestimmtes Waffenthema noch nicht an Hand einer bestehenden
Sammlung darlegen kann.
Auch wenn das Waffenrecht besondere Anforderungen an einen Waffensammler stellt, kann
dem Gesetz nicht entnommen werden, dass das Sammeln von Waffen nur bei einer bereits
bestehenden Sammlung zulässig wäre.
Gemäß § 23 Abs. 2 WaffG kommt das Sammeln genehmigungspflichtiger Schusswaffen nur
insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragssteller mit dem Gegenstand der
Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist. Zusätzlich muss er
nachweisen, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat. Ob der
Rechtfertigungsgrund „Sammeln von genehmigungspflichtigen Schusswaffen“ glaubhaft
gemacht wurde, ist im Verwaltungsverfahren zur Ausstellung oder Erweiterung einer
Waffenbesitzkarte festzustellen. Die Waffenbehörde wird sich zur Feststellung, ob die
obgenannten Voraussetzungen vorliegen, im Regelfall eines Sachverständigen bedienen.
Abhängig vom Thema der (beabsichtigten) Sammlung, (beispielshaft die Offizierspistolen
des ersten Weltkrieges oder die Entwicklung der Verschlusssysteme für Pistolen seit 1945)
wird dafür ein Sachverständiger aus dem Bereich der (Heeres)Geschichte oder ein
waffentechnischer Sachverständiger beizuziehen sein. Der Antragsteller wird somit ein
entsprechendes Fachwissen – wenn auch nicht absolutes Expertenwissen - über den
Sammelgegenstand glaubhaft machen müssen.
Wenn es darum geht, die Anzahl der erlaubten Waffen einer Sammlung zu erhöhen, wird es
darum gehen, dass der Antragsteller darlegt, inwiefern der Gegenstand seiner Sammlung
diese Erweiterung nahe legt. Beispiel: Jemand sammelt die Offizierspistolen des Ersten
Weltkrieges und hat bereits eine ansehnliche Sammlung von 25 Stück. Wenn er nun
darlegen kann, dass es noch 10 weitere gab, wird einer Ausdehnung seiner Bewilligung auf
35 Stück nichts im Wege stehen, wenn nicht sonstige Umstände dagegen sprechen.
Ein solcher Antragsteller wird sich jedoch entgegenhalten lassen müssen, dass er in diesem
Fall nur eine Erweiterung auf 30 Stück genehmigt erhält, wenn er in seiner bisherigen
Sammlung 5 Waffen hat, die keine Offizierspistolen des Ersten Weltkrieges sind (vgl. VwGH
vom 11.12.1997, Zl. 96/20/0142).