ist es zulässig ein gewehr mit einer absperrbarer vorrichtung (durch den abzugsbügel), welche mittels dübel an der wand befestigt wird, zu "lagern"?
ich hab zwar einen waffenschrank, der ist aber um 15cm zu klein

the_law hat geschrieben:grüsse gemeine,
ist es zulässig ein gewehr mit einer absperrbarer vorrichtung (durch den abzugsbügel), welche mittels dübel an der wand befestigt wird, zu "lagern"?
ich hab zwar einen waffenschrank, der ist aber um 15cm zu klein
bei absperrbarer vorrichtung (durch den abzugsbügel),sprich abzugschloss,man kann den abzug nicht betädigen,man kann die waffe laden aber mit abdrücken wird nix,da ja schon das wort abzugschloss ein abziehen des abzuges verhindert..Promo hat geschrieben:Ändert nix daran dass man die Waffe trotzdem laden und abfeuern kann wenn der Verschluss drinnen bleibt -> No Go!
Innerhalb meiner Wohnung kann ich die Waffen theoretisch auch geladen am Wohnzimmertisch liegen haben wenn nur Berechtige anwesend sind oder ?Promo hat geschrieben:Ändert nix daran dass man die Waffe trotzdem laden und abfeuern kann wenn der Verschluss drinnen bleibt -> No Go!
yoda hat geschrieben:Innerhalb meiner Wohnung kann ich die Waffen theoretisch auch geladen am Wohnzimmertisch liegen haben wenn nur Berechtige anwesend sind oder ?Promo hat geschrieben:Ändert nix daran dass man die Waffe trotzdem laden und abfeuern kann wenn der Verschluss drinnen bleibt -> No Go!
yoda hat geschrieben:Innerhalb meiner Wohnung kann ich die Waffen theoretisch auch geladen am Wohnzimmertisch liegen haben wenn nur Berechtige anwesend sind oder ?Promo hat geschrieben:Ändert nix daran dass man die Waffe trotzdem laden und abfeuern kann wenn der Verschluss drinnen bleibt -> No Go!
Ob er anwesend ist oder nicht war denen mit Verweis auf er könnte ja ins Spital kommen wurscht. Der Fall im Burgenland dürfte manche Behördenansicht geändert haben ...pointi2009 hat geschrieben:In der Wohnung offen stehen lassen von Waffen bei nicht Anwesenheit von dir = Verlust der Verlässlichkeit
Steht das irgendwo oder gibts da Urteile dazu ? Dass das Haus abbrennt ist ja wohl ein sehr seltener Ausnahmefall, wieso sollte ich sowas bei der Verwahrung berücksichtigen ?pointi2009 hat geschrieben:In der Wohnung offen stehen lassen von Waffen bei nicht Anwesenheit von dir = Verlust der Verlässlichkeit, denn du musst die Waffen vor unbefugtem Zugriff auch durch berechtigte Personen verhindern, heisst, auch vor Personen, die in die Wohnung dürfen zB bei Brand durch Feuerwehr oder Installateur bei Notfall.
dagegen würde ich Einspruch erheben, denn ich darf zu Hause meine Waffe führen auch. Und da könnte ich einen Schlaganfall bekommen. Es würde sich der Sinn von SV mit Schusswaffe absolut ad absurdum führen, wenn das einen Entzug der Waffen verursachen würde.Ob er anwesend ist oder nicht war denen mit Verweis auf er könnte ja ins Spital kommen wurscht. Der Fall im Burgenland dürfte manche Behördenansicht geändert haben ...