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Zwei Anmeldeprobleme (Meldung "Ungültiges Formular" und "zu viele falsche Einloggversuche") wurden behoben.
Es scheint dzt noch ein Problem mit Neuregistrierungen (SQL-Fehler) zu bestehen, das ist in Arbeit.
Solltet Ihr auf weitere Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
Zwei Anmeldeprobleme (Meldung "Ungültiges Formular" und "zu viele falsche Einloggversuche") wurden behoben.
Es scheint dzt noch ein Problem mit Neuregistrierungen (SQL-Fehler) zu bestehen, das ist in Arbeit.
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Gnazen Tag unterwegs/Wohin mit der Glock
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Gnazen Tag unterwegs/Wohin mit der Glock
Ja sicher...ein Bescheid wenn er nicht rechtzeitig beeinsprucht wird kann meines Wissens nach rechtskräftig werden. Man kann bis ein Monat nach Zustellung beeinspruchen bzw. bis ein Jahr nach Zustellung einen Antrag auf Bescheidaufhebung stellen...aber dann ist soweit ich weiss Schicht im Schacht.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Gnazen Tag unterwegs/Wohin mit der Glock
Ich weiß nicht, ob jetzt "gesetzeskonform" das richtige Wort dafür war..
das Problem hierbei ist, dass in § 21 Abs. 4 WaffG lediglich steht:
das Problem hierbei ist, dass in § 21 Abs. 4 WaffG lediglich steht:
und nur im Runderlass des BMI (=Rechtsmeinung des BMI) steht:(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
Ein rechtskräftiger Beschränkungsvermerk dieser Art ist deshalb meiner Ansicht nach auch rechtswirksam.Ergänzend dazu wird angemerkt, dass eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen ist.

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz
Re: Gnazen Tag unterwegs/Wohin mit der Glock
Stickhead hat geschrieben:Ich weiß nicht, ob jetzt "gesetzeskonform" das richtige Wort dafür war..
das Problem hierbei ist, dass in § 21 Abs. 4 WaffG lediglich steht:
und nur im Runderlass des BMI (=Rechtsmeinung des BMI) steht:(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
Ein rechtskräftiger Beschränkungsvermerk dieser Art ist deshalb meiner Ansicht nach auch rechtswirksam.Ergänzend dazu wird angemerkt, dass eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen ist.
Stickhead, du meinst rechtsunwirksam, ansonsten verstehe ich dein Vorpost nicht.
zaphod