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Gnazen Tag unterwegs/Wohin mit der Glock

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Gnazen Tag unterwegs/Wohin mit der Glock

Beitrag von BigBen » Do 28. Mär 2013, 08:27

Ja sicher...ein Bescheid wenn er nicht rechtzeitig beeinsprucht wird kann meines Wissens nach rechtskräftig werden. Man kann bis ein Monat nach Zustellung beeinspruchen bzw. bis ein Jahr nach Zustellung einen Antrag auf Bescheidaufhebung stellen...aber dann ist soweit ich weiss Schicht im Schacht.
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Stickhead
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Re: Gnazen Tag unterwegs/Wohin mit der Glock

Beitrag von Stickhead » Do 28. Mär 2013, 08:28

Ich weiß nicht, ob jetzt "gesetzeskonform" das richtige Wort dafür war..

das Problem hierbei ist, dass in § 21 Abs. 4 WaffG lediglich steht:
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
und nur im Runderlass des BMI (=Rechtsmeinung des BMI) steht:
Ergänzend dazu wird angemerkt, dass eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen ist.
Ein rechtskräftiger Beschränkungsvermerk dieser Art ist deshalb meiner Ansicht nach auch rechtswirksam.
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz

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Re: Gnazen Tag unterwegs/Wohin mit der Glock

Beitrag von zaphod » Sa 30. Mär 2013, 00:20

Stickhead hat geschrieben:Ich weiß nicht, ob jetzt "gesetzeskonform" das richtige Wort dafür war..

das Problem hierbei ist, dass in § 21 Abs. 4 WaffG lediglich steht:
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
und nur im Runderlass des BMI (=Rechtsmeinung des BMI) steht:
Ergänzend dazu wird angemerkt, dass eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen ist.
Ein rechtskräftiger Beschränkungsvermerk dieser Art ist deshalb meiner Ansicht nach auch rechtswirksam.

Stickhead, du meinst rechtsunwirksam, ansonsten verstehe ich dein Vorpost nicht.

zaphod

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