yoda hat geschrieben:Es ist so, im alten Waffengesetz stand dazu sogar etwas "§ 32. (2) Wer Schußwaffen mit gezogenem Lauf (§ 30 Abs. 1) besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die
Erfüllung der Meldepflicht oder
jene Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß keine Meldepflicht besteht oder
die Frist für die Meldung noch nicht abgelaufen ist."
Bezüglich der neuen Registrierungspflicht gibts natürlich noch keine Vwgh Urteile, wenn du willst kannst dir aber einen Naganten kaufen, ich zeige dich dann an, du sagst der Polizei dann das du die Waffe vor 1 Woche am Flohmarkt gekauft hast und es nicht belegen kannst. Dann werden wir ja sehen ob das immer noch so ist
Wenn das nicht so wäre würde niemand eine Kat. C registrieren, weil man immer sagen könnte man hats am Flohmarkt gekauft vor 1 Woche, von daher ist es auch logisch.
Woher hast Du das? Das steht nämlich sicher nicht im Gesetz!
Ermächtigung zur Registrierung
§ 32. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Antrag jedem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, die Ermächtigung zur Registrierung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 33 für die jeweils zuständige Waffenbehörde einzuräumen.
(2) Gemäß Abs. 1 ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden; überdies setzt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest, welche technischen Anforderungen und Datensicherheitsmaßnahmen, vom gemäß Abs. 1 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfüllen sind, sowie die notwendigen Inhalte eines Antrags gemäß Abs. 1.
(3) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, die nach dem Sitz oder Standort des Gewerbetreibenden zuständige Gewerbebehörde unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Ermächtigung zur Registrierung gemäß Abs. 1 durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.
Auch §33, der sich mit dem Meldepflicht auseinander setzt schreibt nichts dergleich vor:
Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung
§ 33. (1) Schusswaffen der Kategorien C und D sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Dieser hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
(2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer und gegebenenfalls den Namen des Vorbesitzers der zu registrierenden Schusswaffe bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.
(3) Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.
(4) Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt.
(5) Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
1. der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder
2. der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder
3. gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
(7) Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.
(8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
(9) Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.
(10) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Registrierungsdaten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).
Das ist zwar das neue Waffen Gesetz, aber im alten steht es sinngemäß genauso drin.
Grüße
Sandman
.357mag, .45ACP, .22lr, .243win, 7x57, 7x64, .303Brit., .308win, 7,62x54R, .30-06, .300 Styria Magnum, 8x57IS, .338Lap.Mag., 11x36R, 16/70, 12/76, 10/89