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zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gewo » Do 19. Sep 2013, 14:21

MDKrauser hat geschrieben:gasti357 will doch nach der neuen Novelle einfach einen Platz mehr haben und das ohne Sportklub-Zugehörigkeits-Nachweis.
...


hi

der GESAMTE absatz 2b ist fuer sportschuetzen gemacht worden
irgendwie wirst du die zugehoerigkeit zu dieser gruppe belegen muessen

bisher wurde dafuer immer nur der sportschuetzenausweis anerkannt
ohne den kannst an keinen meisterschaften teilnehmen

alle anderen schuetzen die kein interesse an wettkaempfen haben werden offenbar eher als "freizeitschuetzen" angesehen
die koennen den 2b wohl eher nicht nuetzen
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gewo » Do 19. Sep 2013, 14:30

Yukon hat geschrieben:Hallo allseits,
noch vor einem Monat hatte ich nach telefonischen Diskussionen mit meiner Sachbearbeiterin bei der BH und etlichen Mails an die handelnden Personen, die damals am 27.6. zum Thema Novellierung des WaffG im Innenausschuss abgestimmt haben, kaum Hoffnung, dass ich nach §23 Abs.2b auf vier Plätze erweitern kann, aber siehe da, der Aufschrei hat etwas genutzt.
....


hi

wer auch immer wann was mit dieser aenderung wollte..

sie ist am anfang von den beamten nicht in der form angewendet worden wie es gedacht war
mit der klarstellung des erlasses vom 12.9. sollte das aber gegessen sein
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gasti357 » Do 19. Sep 2013, 14:39

Der eigentliche Grund warum ich mir die Behörde angetan habe, bei der Waffenüberprüfung meinte der Beamte ich sollte mal eine
neue WBK mit aktuellen Foto beantragen " Datum der Ausstellung…07.04.1983 "

Muss zugeben nach 30 Jahren ist es schon notwendig.
Ich habe noch die graue A4 Karte. Da ich öffter schiessen, gehe finde ich die kleine Scheckkarte schon bequemer.
Und wenn ich schon dort bin, versuchen wir mal die Erweiterung nach 2b.
Jetzt wissen wir wenigstens was die Behörde genau will.

Wobei mir etwas sauer Aufstösst, dass man eine behördliche Eingabe von einer Vereinsmitgliedschaft abhängig macht.
Ich glaube da steht was in der österreichischen Verfassung.

Bevor Ihr mich jetzt steingt, Ihr habt recht man sollte bei einem Verein sein und gut ist´s.
und für mich: na gut, dann eben nicht.
„Als erste zivilisierte Nation haben wir ein Waffenregistrierungsgesetz. Unsere Straßen werden dadurch sicherer werden; unsere Polizei wird effizienter und die Welt wird unserem Beispiel in die Zukunft folgen!“
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Yukon » Do 19. Sep 2013, 14:40

sie ist am anfang von den beamten nicht in der form angewendet worden wie es gedacht war


Genauso ist es, denn die Behörden haben die Erfordernisse des Abs.2 und des Abs.2b miteinander kombiniert, anstatt sie nebeneinander zu betrachten.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

Grün = Mod

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gasti357 » Do 19. Sep 2013, 14:46

Genauso ist es, denn die Behörden haben die Erfordernisse des Abs.2 und des Abs.2b miteinander kombiniert, anstatt sie nebeneinander zu betrachten.


Genau so sehe ich das auch.

Aber leider sind wir nur 2 mit dieser Meinung.
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Re: AW: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von RR1000 » Do 19. Sep 2013, 14:59

gasti357 hat geschrieben:
Genauso ist es, denn die Behörden haben die Erfordernisse des Abs.2 und des Abs.2b miteinander kombiniert, anstatt sie nebeneinander zu betrachten.


Genau so sehe ich das auch.

Aber leider sind wir nur 2 mit dieser Meinung.


3 :wink:

Varminter

Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Varminter » Do 19. Sep 2013, 15:00

gewo hat geschrieben:bisher wurde dafuer immer nur der sportschuetzenausweis anerkannt
ohne den kannst an keinen meisterschaften des schützenbundes teilnehmen

alle anderen schuetzen die kein interesse an wettkaempfen haben werden offenbar eher als "freizeitschuetzen" angesehen
die koennen den 2b wohl eher nicht nuetzen



Klugscheiss an: so isses richtig. Ohne Schützenpass kannst an keinen Bewerben des Schützenbundes teilnehmen.

Nachdem es aber auch Vereine gibt, die regelmässige Kraut - & Knödelschiessen machen, kann eine Person ohne Schützenpass sehr wohl an Bewerben teilnehmen.

Schau dir Tattendorf und die dortigen Bewerbe an... wenn von den Anwesenden ein Viertel einen Schützenpass hat, wär´s schon viel... ;)

Ansonsten hat du recht.

Obwohl ich in mehreren Vereinen bin, halt ich von einem defakto Vereinszwang aber nix.

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gasti357 » Do 19. Sep 2013, 15:11

Ha, Vereinszwang das war es.
Helft mir mal, in welchen österreichische Verfassungsgestetz ist der Vereinszwang geregelt?
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von rupi » Do 19. Sep 2013, 15:12

Info aus Linz: Der dortige SB meinte für die §23 b brauchst einen Wisch vom Verein der bestätigt dass du Mitglied bist, vom Sportschützenausweis war keine Rede.


also meine Frage: was spricht dagegen eine Kurzmitgliedschaft bei irgendeinem Pimperlverein abzuschließen um den §23 b anwenden zu könnnen?
so für ein paar Monate um wenig Geld, beispielsweise eine Halbjahres Mitgliedschaft, oder für ein Quartal nur sollte das wer anbieten
dann wär das Sportschützentum schriftlich belegt und man könnte von 2 -> 4 Plätze hoch
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gewo » Do 19. Sep 2013, 15:28

rupi hat geschrieben:....was spricht dagegen eine Kurzmitgliedschaft bei irgendeinem Pimperlverein abzuschließen um den §23 b anwenden zu könnnen?
....


hi

was spricht dagegen mitglied bei einem ÖSB teilverein zu werden und damit die sache der legalwaffenbesitzer zu unterstuetzen?
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Bud Spencer » Do 19. Sep 2013, 15:42

gewo hat geschrieben:hi

was spricht dagegen mitglied bei einem ÖSB teilverein zu werden und damit die sache der legalwaffenbesitzer zu unterstuetzen?
wir reden da von weniger als 9,- pro monat ...


Richtig!
Billiger und besser als es einer anderen "Organisation" in den Rachen zu werfen. Beim ÖSB weiß man wenigsten was man bekommt. ;)

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von rupi » Do 19. Sep 2013, 15:52

gewo hat geschrieben:
rupi hat geschrieben:....was spricht dagegen eine Kurzmitgliedschaft bei irgendeinem Pimperlverein abzuschließen um den §23 b anwenden zu könnnen?
....


hi

was spricht dagegen mitglied bei einem ÖSB teilverein zu werden und damit die sache der legalwaffenbesitzer zu unterstuetzen?
wir reden da von weniger als 9,- pro monat ...

garnichts spricht dagegen, ich bin eh Mitglied bei einem ÖSB Teilverein, keine Sorge

es geht halt darum dass ich nicht so ganz verstehe warum Leute versuchen möglichst ohne Verein auszukommen
natürlich, wer wenig schießt zahlt mit einem Verein an Jahresgebühren vermutlich drauf, das seh ich schon ein

aber hochgerechnet rentiert sich so gut wie jeder Verein wenn man 5-6 mal im Jahr schießen geht, und alle 2.5 Monate mal schießen gehen ist wahrlich nicht so oft
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gasti357 » Do 19. Sep 2013, 16:27

es geht halt darum dass ich nicht so ganz verstehe warum Leute versuchen möglichst ohne Verein auszukommen


Wenn deine 3 Kinder auch schiessen gehen und der Papa für die Munition aufkommt spricht sehr viel dagegen.
ich weiss, selber schuld, vom Hudeln kommen....... u.s.w.
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gewo » Do 19. Sep 2013, 16:38

Bud Spencer hat geschrieben:...Beim ÖSB weiß man wenigsten was man bekommt. ;)


hi

hmmm

war da jetzt a bisserl a zynik dabei?
;-)#
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von sepp » Do 19. Sep 2013, 17:01

woast eh da Bud hoit :lol: er kann die kleinen Seitenhiebe nicht unausgeteilt lassen ;)

hätte aber den Vorschlag bei ihm statt .50 BMG I..disser einzutragen :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:

lg sepp :at1: (heißt nicht das ich nicht teilweise seine Meinung teile, man muss aber nicht immer alles posten)

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