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Es scheint dzt noch ein Problem mit Neuregistrierungen (SQL-Fehler) zu bestehen, das ist in Arbeit.
Solltet Ihr auf weitere Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
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Sachwalterschaft
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Sachwalterschaft
Liebe Forengemeinde,
ich wollte nachfragen ob jemand diesbezüglich schon Erfahrungen gemacht hat:
Ein Familienmitglied ist leider sehr krank geworden, eventuell wird es notwendig sein eine Sachwalterschaft zu beantragen. Im Zuge der Sachwalterschaft verliert die Person seine Verlässlichkeit und damit die WBK. Was passiert mit den im Besitz der Person befindlichen Waffen der Kat. B? Ich habe zwar selber die WBK allerdings sind die Plätze alle voll. Muß ich die Waffen bei einer Person mit ausreichend vielen Plätzen zwischenlagern, oder kann ich sollte ich der Sachwalter werden, die benötigten Plätze beantragen?
Ich hoffe das es nicht notwendig sein wird, allerding bin ich lieber auf alles vorbereitet.
Lg
ich wollte nachfragen ob jemand diesbezüglich schon Erfahrungen gemacht hat:
Ein Familienmitglied ist leider sehr krank geworden, eventuell wird es notwendig sein eine Sachwalterschaft zu beantragen. Im Zuge der Sachwalterschaft verliert die Person seine Verlässlichkeit und damit die WBK. Was passiert mit den im Besitz der Person befindlichen Waffen der Kat. B? Ich habe zwar selber die WBK allerdings sind die Plätze alle voll. Muß ich die Waffen bei einer Person mit ausreichend vielen Plätzen zwischenlagern, oder kann ich sollte ich der Sachwalter werden, die benötigten Plätze beantragen?
Ich hoffe das es nicht notwendig sein wird, allerding bin ich lieber auf alles vorbereitet.
Lg
-
- .50 BMG
- Beiträge: 609
- Registriert: Mo 28. Mär 2011, 16:17
Re: Sachwalterschaft
Sollte eigentlich wie eine Erbschaft behandelt weden.
in diesem Fall MUSS Dir die Behörde die WBK erweitern
in diesem Fall MUSS Dir die Behörde die WBK erweitern
§ 43.
(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern der Verstorbene den Gegenstand besitzen durfte. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
Re: Sachwalterschaft
Es gibt keinen Grund für die Analogie zum Recht des Erben... ausserdem verliert der Besachwaltete mit der Bestellung des SW regelmäßig das Recht zum Besitz (Verläßlichkeit!) weswegen das nicht greift ("sofern der Verstorbene den Gegenstand besitzen durfte")...
Was auch der Knackpunkt ist - erfährt die Behörde von der Sachwalterbestellung, müsste sie die Urkunden und Waffen einziehen, sofern der Besachwaltete sie nicht an Befugte überlässt.
Ich würde es von Grundleiden abhängig machen... bei "altersbedingten Verfallserscheinungen" oder Ähnlichem wird wohl veräußern/übertragen das sinnvollste sein.
Hatte es in der Familie aber selbst auch, dass der Tod der betroffenen Person der Besachwalterung zuvor kam (war wg. Diagnose aber absehbar) - hier könnte man auf Zeit spielen, wenn man Erbe ist & die Waffen übernehmen würde.
Was auch der Knackpunkt ist - erfährt die Behörde von der Sachwalterbestellung, müsste sie die Urkunden und Waffen einziehen, sofern der Besachwaltete sie nicht an Befugte überlässt.
Ich würde es von Grundleiden abhängig machen... bei "altersbedingten Verfallserscheinungen" oder Ähnlichem wird wohl veräußern/übertragen das sinnvollste sein.
Hatte es in der Familie aber selbst auch, dass der Tod der betroffenen Person der Besachwalterung zuvor kam (war wg. Diagnose aber absehbar) - hier könnte man auf Zeit spielen, wenn man Erbe ist & die Waffen übernehmen würde.
Re: Sachwalterschaft
+1

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz
Re: Sachwalterschaft
Danke für die Rückmeldungen.
Im Ablebensfall, habe ich auch kein Problem die Waffen Kat B zu bekommen da ich eine WBK habe und eine Erbschaft ein Erweiterungsgrund ist.
Mein Problem ist eher die Frage ob ein Übertrag im Falle der Besachwalterung als Erweiterungsgrund anerkannt wird. Nur durch eine Schenkung bekommt man ja auch nicht mehr Plätze. Notfalls müßten die Waffen wohl bei einem Händler zwischenlagert werden. Ich möchte auf jeden Fall verhindern daß jemand vor der Türe steht und die Waffen einkassieren will.
Lg
Im Ablebensfall, habe ich auch kein Problem die Waffen Kat B zu bekommen da ich eine WBK habe und eine Erbschaft ein Erweiterungsgrund ist.
Mein Problem ist eher die Frage ob ein Übertrag im Falle der Besachwalterung als Erweiterungsgrund anerkannt wird. Nur durch eine Schenkung bekommt man ja auch nicht mehr Plätze. Notfalls müßten die Waffen wohl bei einem Händler zwischenlagert werden. Ich möchte auf jeden Fall verhindern daß jemand vor der Türe steht und die Waffen einkassieren will.
Lg
Re: Sachwalterschaft
Nein (und schon gar nicht für den Sachwalter selbst), aber rede mal mit deinem SB - vllt hat er ja ein weiches Herz... aber sag besser nicht dazu um wen es genau geht...
Wie die Behörde vorzugehen hat steht in § 25 WaffG, also zwischenlagern: ja das geht (weil der Händler ja am Papier ankauft, hab ich mir sagen lassen).
lg
PS: Nicht vergessen, dass du sie im Fall der Fälle erst an dich nimmst (um sie zum Büma zu bringen) nachdem du deine Plätze freigemacht hast. Und Einvernehmen mit anderen Angehörigen herstellen, aber das versteht sich ja eh von selbst.
Wie die Behörde vorzugehen hat steht in § 25 WaffG, also zwischenlagern: ja das geht (weil der Händler ja am Papier ankauft, hab ich mir sagen lassen).
lg
PS: Nicht vergessen, dass du sie im Fall der Fälle erst an dich nimmst (um sie zum Büma zu bringen) nachdem du deine Plätze freigemacht hast. Und Einvernehmen mit anderen Angehörigen herstellen, aber das versteht sich ja eh von selbst.
Re: Sachwalterschaft
hiJPS1 hat geschrieben:...zwischenlagern: ja das geht (weil der Händler ja am Papier ankauft, hab ich mir sagen lassen).
...
so ist es
aber das bedeutet auch dass dann der haendler der eigentuemer ist und nicht mehr der betroffene
ein allfaelliges ableben erzeugt, wenn die waffen nicht mehr im eigentum des betroffenen stehen, keinen automatischen WBK-platz grund mehr bei einem erben...
man wollte da bei der waffenrechts novelle ja was deichseln damit wegen der vererbung in solchen faellen
aber ich weiss ned ob da was draus geworden ist
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Sachwalterschaft
hallowoolf hat geschrieben:...Sollte es wieder erwarten nichts werden, hast du nichts verloren und bist genauso weit wie jetzt.
bist sicher?
ich kenne behoerden die in solchen faellen sofort mit einer vorladung fuer den betroffenen zum amtsarzt kontern ...
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Re: Sachwalterschaft
Das man die Waffen anscheined nicht so zwischenlagern kann daß sie im Besitz des Betroffenen bleiben, welche dann im Ablebensfall automatisch eine Erweiterung bewirken ist natürlich große Scheiße.gewo hat geschrieben:hiJPS1 hat geschrieben:...zwischenlagern: ja das geht (weil der Händler ja am Papier ankauft, hab ich mir sagen lassen).
...
so ist es
aber das bedeutet auch dass dann der haendler der eigentuemer ist und nicht mehr der betroffene
ein allfaelliges ableben erzeugt, wenn die waffen nicht mehr im eigentum des betroffenen stehen, keinen automatischen WBK-platz grund mehr bei einem erben...
man wollte da bei der waffenrechts novelle ja was deichseln damit wegen der vererbung in solchen faellen
aber ich weiss ned ob da was draus geworden ist
Im schlimmsten Fall müssten dann alle Waffen für die ich keinen Platz auf der WBK habe verkauft werden.
Wie gesagt das schlimmste Scenario ist noch nicht eingetreten, allerdings möchte ich mich schon für alle Fälle in alle Richtungen informiert haben.
lg
Re: Sachwalterschaft
Naja - ohne psychische Krankheit oder geistige Behinderung sollte eigentlich kein Sachwalter bestellt werden... beides aber auch absolute Gründe für einen Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (ohne den zusätzlichen Erfordernissen für eine SW-Bestellung)...woolf hat geschrieben:Grundsätzlich: Eine Besachwalterung zieht nicht zwingend den Verlust der Verlässlichkeit nach sich, das kommt auf den genauen Grund der Besachwalterung an. In deinem Fall klingt es aber so, als wäre damit zu rechnen.
kommt wohl auf die Laune der Behörde an... bzw. ob/wann sie von der Bestellung erfährt...
Bin noch über folgendes Erkenntnis gestolpert - erst recherchieren würde mir selber denken ersparen

beschäftigt sich ua mit: WBK Antrag des Sachwalters und dem Wunsch die Waffen in der Familie zu behalten als untaugliche Rechtfertigung...
RIS VwGH 2006/03/0076
Re: Sachwalterschaft
Diese Erkenntnis bestätigt meine Befürchtungen was im Falle einer Sachwalterschaft passieren würde.JPS1 hat geschrieben:Naja - ohne psychische Krankheit oder geistige Behinderung sollte eigentlich kein Sachwalter bestellt werden... beides aber auch absolute Gründe für einen Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (ohne den zusätzlichen Erfordernissen für eine SW-Bestellung)...woolf hat geschrieben:Grundsätzlich: Eine Besachwalterung zieht nicht zwingend den Verlust der Verlässlichkeit nach sich, das kommt auf den genauen Grund der Besachwalterung an. In deinem Fall klingt es aber so, als wäre damit zu rechnen.
kommt wohl auf die Laune der Behörde an... bzw. ob/wann sie von der Bestellung erfährt...
Bin noch über folgendes Erkenntnis gestolpert - erst recherchieren würde mir selber denken ersparen![]()
beschäftigt sich ua mit: WBK Antrag des Sachwalters und dem Wunsch die Waffen in der Familie zu behalten als untaugliche Rechtfertigung...
RIS VwGH 2006/03/0076
Re: Sachwalterschaft
Wie gesagt der Vorfall ist erst vor kurzem Passiert, der Ausgang kann noch nicht abgeschätzt werden, die Notwendigkeit einer Sachwalterschaft steht allerdings im Raum. Dementsprechend bin ich gerade dabei Infos einzuholen was mit den Waffen welche ich die ich erben sollte in diesem Fall passieren würde.
Was ich bis jetzt in Erfahrung bringen konnte ist nicht sonderlich erbaulich.
Lg
Was ich bis jetzt in Erfahrung bringen konnte ist nicht sonderlich erbaulich.
Lg