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Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Über das red ich doch und das steht schon im 1. Post ??? Bleibt die Frage, was ist eine Vorrichtung und was nicht (davon handeln meine Posts hier in dem Thread). Eine Vorrichtung kann einfach nicht einfach alles sein was theoretisch den Schussknall dämpfen könnte (siehe obige Beispiele) also muss es wohl irgendwelche einschränkenden Merkmale geben. Urteile hierzu fand ich aber bei kurzer Suche leider keine.
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
_Jack_ hat geschrieben:Über das red ich doch und das steht schon im 1. Post ??? Bleibt die Frage, was ist eine Vorrichtung und was nicht (davon handeln meine Posts hier in dem Thread). Eine Vorrichtung kann einfach nicht einfach alles sein was theoretisch den Schussknall dämpfen könnte (siehe obige Beispiele) also muss es wohl irgendwelche einschränkenden Merkmale geben. Urteile hierzu fand ich aber bei kurzer Suche leider keine.
versteh nicht auf was du rauswillst
warum koennen nicht alle vorrichtungen die den schussknall daemfen verboten sein?
ist doch klardefiniert
klarer gehs ned
edit:
hab kurz gegoogelt
typische produktbeschreibungen von dummy supressoren in hongkong lauten zb:
- CNC Machined steel construction with black finish
- Internal 14mm anti-clockwise thread adapter for Tracer Unit ( Marui-spec, Max. Dia. 37mm, Max. Length 200mm )
- Attaches to muzzle
- Suitable for Hephaestus HTS-14 GBB
Diameter: 44mm ( widest part 56mm )
Length: 284mm
Weight: 1370g
naja ....
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
gewo hat geschrieben:warum koennen nicht alle vorrichtungen die den schussknall daemfen verboten sein?
Natürlich ist jede Vorrichtung die den Schussknall dämpft verboten, so steht es ja im Gesetz, aber nicht jeder Gegenstand der theoretisch den Schussknall dämpfen könnte kann eine Vorrichtung sein, Beispiele siehe oben, besser erklären kann ich es nicht. Du hast die Specs ja selbst geposted, würde sich das Teil auf eine Waffe schrauben lassen?? Ich weiß es nicht, aber wenn es sich an keine existierende Waffe befestigen lässt und dann an dieser den Schussknall zu dämpfen imstande ist, dann handelt es sich für mich um keine Vorrichtung iSd WaffG. Marui-specs würd eher für Softair exklusive sprechen.
Und natürlich ist nicht gesagt dass das Gericht das auch so sieht wie ich. Die können natürlich auch sagen schaut aus wie ein Schalli, wird als Schalli beworben, ist ein Schalli, wer weiß das schon.
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Scheinwerfer an LW sind verboten, aber an KW erlaubt.. aber wodurch unterscheiden sich diese beiden?
Alles was an die Pikatinny einer Glock passt, passt auch an jede andere Schiene...???
Alles was an die Pikatinny einer Glock passt, passt auch an jede andere Schiene...???
- Revierler_old
- .50 BMG
- Beiträge: 3278
- Registriert: Mi 23. Jun 2010, 10:18
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Kommt drauf an. Ein Surefire Scoutlight zB ist für Pistole icht geeignet.
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.


Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
So weit ich weiß sind Airsofts als Spielzeug und nicht als Waffen eingestuft, lies dich in die Materie ein, ev. kannst du beim Zubehör über die gleiche Schiene fahren.
Alles Gute jedenfalls von mir, mit sowas rechnet kein Mensch.
Gesendet von meinem D5503 mit Tapatalk
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" If the hammer is the only tool of people, they treat everything like a nail."
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
nur zu klarstellung:
die specs waren nur irgendwelche, und (vermutlich) nicht welche um die es beim threadersteller geht
die specs waren nur irgendwelche, und (vermutlich) nicht welche um die es beim threadersteller geht
_Jack_ hat geschrieben:gewo hat geschrieben:warum koennen nicht alle vorrichtungen die den schussknall daemfen verboten sein?
Natürlich ist jede Vorrichtung die den Schussknall dämpft verboten, so steht es ja im Gesetz, aber nicht jeder Gegenstand der theoretisch den Schussknall dämpfen könnte kann eine Vorrichtung sein, Beispiele siehe oben, besser erklären kann ich es nicht. Du hast die Specs ja selbst geposted, würde sich das Teil auf eine Waffe schrauben lassen?? Ich weiß es nicht, aber wenn es sich an keine existierende Waffe befestigen lässt und dann an dieser den Schussknall zu dämpfen imstande ist, dann handelt es sich für mich um keine Vorrichtung iSd WaffG. Marui-specs würd eher für Softair exklusive sprechen.
Und natürlich ist nicht gesagt dass das Gericht das auch so sieht wie ich. Die können natürlich auch sagen schaut aus wie ein Schalli, wird als Schalli beworben, ist ein Schalli, wer weiß das schon.
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Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Nimm dir einen guten Waffenrechts-Anwalt und versuch den Richter zu überzeugen...alles andere, inkl. eine öffentliche Diskussion zu dem Thema ist komplett sinnlos.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Freiwild hat geschrieben:So weit ich weiß sind Airsofts als Spielzeug und nicht als Waffen eingestuft, lies dich in die Materie ein, ev. kannst du beim Zubehör über die gleiche Schiene fahren.
Alles Gute jedenfalls von mir, mit sowas rechnet kein Mensch.
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"HK" bedeutet Hongkong.
In dem Fall geht es halt nicht um das Airsoft-Spielzeug selbst, wenn ich es richtig verstanden habe, sondern um das Zubehör, bzw. An- oder Umbauteile, das auch an echte Waffen paßt, und an diesen dann Kat. A ist. Soweit richtig?
Das Dumme ist, in diesem Fall, daß die Behörde absolut im Recht ist, sofern das Zeugs tatsächlich auf echte Waffen paßt und dort auch eine entsprechende Funktion hat.
Blöderweise wird so ein Airsoft-Spielzeug-"Schalldämpfer" wahrscheinlich auch, mit minimalen Anpassungen, auf KK-Waffen passen und dort minimal was wirken, und damit ist die Sache gegessen.
Bedeutet natürlich auch, daß man als Legalwaffen-Besitzer zukünftig auch peinlichst darauf achten muß, nicht in so eine "Spielzeug-Falle" zu tappen.
Da hilft echt nur ein wirklich guter Anwalt und ein sehr gnädiger und verständnisvoller Richter.
Ich wünsch dir viel Glück.
"Wer ist der größere Tor? Der Tor, oder der Tor, der ihm folgt?"
(Star Wars Episode IV: Obi Van Kenobi)
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Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Auf jeden Fall würde ich Akteneinsicht nehmen um zu sehen was der Sachverständige festgestellt hat, vielleicht hat er das Ding nicht getestet und man könnte sagen das Ding überlebt bei GK keinen einzigen Schuss aufgrund des Materials und der Wandstärke, und es ist deswegen auch nicht möglich damit den Schußknall zu dämpfen. Weiters könntest du darauf hinweisen dass diese Atrappen in Österreich zu 1000enden in Airsoftshops in ganz Österreich verkauft werden und dass das Ding nur zur optischen Aufwertung einer Airsoft gedacht war, was die Beamten vor Ort ja auch festgestellt haben.
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
yoda hat geschrieben:Auf jeden Fall würde ich Akteneinsicht nehmen um zu sehen was der Sachverständige festgestellt hat,
genau, voprher hat auch der anwaltsbesuch keinen sinn
yoda hat geschrieben:vielleicht hat er das Ding nicht getestet und man könnte sagen das Ding überlebt bei GK keinen einzigen Schuss aufgrund des Materials und der Wandstärke, und es ist deswegen auch nicht möglich damit den Schußknall zu dämpfen.
leider reichjt es auch wenn er ein KK oder luftgewehr "uebersteht" und darauf daempft, auch solche SDs sind illegale gegenstaende nach waffg
yoda hat geschrieben: Weiters könntest du darauf hinweisen dass diese Atrappen in Österreich zu 1000enden in Airsoftshops in ganz Österreich verkauft werden .....
wahrscheinlich eher unerheblich solange er es ned dort gekauft hat
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Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Erst mal die Rechtsschutzversicherung kontaktieren.
ein Beratungsgespräch steht einem zu (Auch wenns nur die beliebte Verkehrsrechtsschutzversicherung ist)
Eine Privat und Familienrechtsschutz-Versicherung und Privathaftpflicht sollte man ohnehin haben - auch wenn man nur Softair spielt!!
Besteht keine Versicherung würde ich trotzdem einen Anwalt aufsuchen .
Man muß sich ohnehin auf Kosten einstellen. Dann gleich richtig Nägel mit Köpfen machen und den Anwalt mit der Einsicht beauftragen..
Somit übersieht man auch keine e.v. Fristen und der kann das tw. Kaudawelsch = Juristendeutsch - auch gleich richtig werten und interpretieren..
Sprich - ein dudu mit 50€ Strafe oder Strafe und ein Waffenverbot? .. Man weiss es als Laie ja nicht was dabei rauskommen kann..
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Besteht keine Versicherung würde ich trotzdem einen Anwalt aufsuchen .
Man muß sich ohnehin auf Kosten einstellen. Dann gleich richtig Nägel mit Köpfen machen und den Anwalt mit der Einsicht beauftragen..
Somit übersieht man auch keine e.v. Fristen und der kann das tw. Kaudawelsch = Juristendeutsch - auch gleich richtig werten und interpretieren..
Sprich - ein dudu mit 50€ Strafe oder Strafe und ein Waffenverbot? .. Man weiss es als Laie ja nicht was dabei rauskommen kann..
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Ohne Anwalt, der Erfahrung im Waffengesetz hat, sollte man da rein gar nix machen, da man die Lage eher verschlechtern als verbessern wird, wenn man nicht ganz genau aufpaßt, was man zu wem sagt oder schreibt und wie und bis wann.
Wenn mal Kripo, Staatsanwalt und Verfassungsschutz beteiligt sind (sowie ich das verstanden habe), wirds sehr heikel und man sollte da keinen noch so winzigen Schritt ohne einen echten Profi machen.
Ein spezialisierter Anwalt wird schon wissen, was zu tun ist, und wie man die Folgen bestmöglich, wenn möglich, abfedern kann oder was zu tun ist.
Wir könne hier nur raten und vermuten. Aber das wars dann schon. Ein Profi weiß halt wirklich, was Sache, und zu tun, ist.
Halte uns bitte auf dem Laufenden, wie es weiter- bzw. ausgegangen ist. Das wäre hoch interessant.
Wenn mal Kripo, Staatsanwalt und Verfassungsschutz beteiligt sind (sowie ich das verstanden habe), wirds sehr heikel und man sollte da keinen noch so winzigen Schritt ohne einen echten Profi machen.
Ein spezialisierter Anwalt wird schon wissen, was zu tun ist, und wie man die Folgen bestmöglich, wenn möglich, abfedern kann oder was zu tun ist.
Wir könne hier nur raten und vermuten. Aber das wars dann schon. Ein Profi weiß halt wirklich, was Sache, und zu tun, ist.
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Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Schon klar, aber da sind meistens 14mm Gewinde drauf, also ist die Befestigung auf einem KK schwierig, sind eben Nachbauten von GK Schalldämpfern für Sturmgewehre und das haltens wahrscheinlich nicht aus. Logisch gibts eine gewisse messbare Schalldämpfung wenn man das Ding auf einem KK montieren würde, sehr gering aber leider doch vorhanden. Die Dinger haben nunmal eine große Kammer, ist gut möglich das es da zu einer Verurteilung kommt...gewo hat geschrieben:leider reichjt es auch wenn er ein KK oder luftgewehr "uebersteht" und darauf daempft, auch solche SDs sind illegale gegenstaende nach waffg
Ich würde trotzdem nichts unerwähnt lassen was auch nur irgendwie helfen könnte.gewo hat geschrieben:wahrscheinlich eher unerheblich solange er es ned dort gekauft hat
Zuletzt geändert von yoda am Di 20. Mai 2014, 10:30, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Am meisten hilft erstmal die Klappe halten und den Anwalt reden lassen.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf