Mandella hat geschrieben:Ohne Anwalt, der Erfahrung im Waffengesetz hat, sollte man da rein gar nix machen ..... man sollte da keinen noch so winzigen Schritt ohne einen echten Profi machen. ..... Ein spezialisierter Anwalt wird schon wissen, was zu tun ist ......Ein Profi weiß halt wirklich, was Sache, und zu tun, ist...
hi
naja .... um ehrlich zu sein ... mit der anzahl der jahre die man am buckel hat und den damit quasi automatisch verbunden problemlosen und weniger problemlosen kontakte zu recht und justiz ... muss man ganz offen und ehrlich sagen.... NEIN ..... das stimmt so leider nicht
wenn du dich ned selber drum kuemmerst bist du meistens der gelackmeierte
da ich hier schon seit minuten bei meinem lieblingsgrosshaendler in der telefonwarteschleife haenge hab ich schnell den runderlass betreffend gwehrscheinwerfer rausgesucht, evt ist er ja fuer den threadersteller nuetzlich ...
GZ: BMI-VA1900/0219-III/3/2012 hat geschrieben:Teilzitat: ...5. Gewehrscheinwerfer i.S. § 17 Abs. 1 Z. 5
Unter einem Gewehrscheinwerfer ist ein Gegenstand zu verstehen, der dazu dient, ein Ziel auszuleuchten. Dabei kann es sich entweder um einen Weißlichtscheinwerfer oder um einen Infrarotscheinwerfer in Kombination mit einem Infrarotnachtsichtgerät handeln.
Unstrittig ist im gegebenen Zusammenhang, dass es sich um einen verbotenen Gewehrscheinwerfer handelt, wenn der Gewehrscheinwerfer als solcher und für diesen Zweck von einem Unternehmen produziert wird.
Schwieriger ist die Frage zu entscheiden, wann ein Gewehrscheinwerfer entsteht, der aus Teilen besteht, die jeweils allein keine Gewehrscheinwerfer sind (insb. auf dem Gewehr mit Gummiringerl bzw. Klebeband montierte Taschenlampe).
Nach ho. Ansicht müsste im Ergebnis eine analoge Betrachtungsweise wie in § 1 WaffG vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass nur dann ein Gewehrscheinwerfer vorliegt, wenn er dem Wesen nach dazu bestimmt ist, als solcher verwendet zu werden.
Im Einzelnen sind damit grundsätzlich drei Sachverhalte zu unterscheiden:
1. Der Gewehrscheinwerfer wurde als solcher von einem Unternehmen produziert. Diesfalls fällt dieser Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.
2. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde umgebaut (z.B. Anbringung einer Halterung an der Taschenlampe/Handscheinwerfer zur Fixierung am Gewehr), sodass er für sich allein ein Gewehrscheinwerfer (Vorrichtung) ist. Diesfalls fällt der umgebaute Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.
3. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde nicht umgebaut, wird aber am Gewehr befestigt (z.B. mit Gummiringerl oder Klebeband). Die nicht montierte Taschenlampe stellt keine verbotene Waffe im Sinne des § 17 WaffG dar. Die montierte Taschenlampe wird damit zum Zeitpunkt der Fixierung am Gewehr ein verbotener Gegenstand gem. § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffG, weil sie ab diesem Zeitpunkt dem Wesen nach dazu bestimmt wurde, (zumindest auch) als Gewehrscheinwerfer verwendet zu werden.
Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass selbst für den Fall, dass die landesrechtlichen Regelungen die Fixierung einer Taschenlampe/Handscheinwerfer am Gewehr zuließen, damit das waffenrechtliche Verbot nicht aufgehoben/abgeändert wird und somit weiterhin strafrechtlich relevant wäre...