Sehr interessant!
Dann also dreifach hält ganz sicher!

Diese Frage solltest du besser an unsere österreichischen Behörden stellen!Stickhead hat geschrieben:Was macht der WP für Jäger für einen Sinn, wenn man nur HA führen darf? Wenn ich einen HA für den Fangschuss nehmen kann, kann ich auch einen Repetierer oä nehmen.
Chester hat geschrieben:Hier ist eine Beschränkung (allerdings bei Jägern) schon ersichtlich:
"Die Berechtigung zum Führen von genehmungsplf. Schusswaffen gilt für die Dauer und während der Ausübung als Jäger zum Führen von Halbautomaten oder Repetierflinten"
Wenn sowas auch bei einem WP der im Zuge des Bedarfs durch die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter ausgestellt wurde drin steht, sollte man auf jeden Fall Einspruch erheben, ne?
Ich denke jetzt hab ichs überrissen
josephiner hat geschrieben:Diese Frage solltest du besser an unsere österreichischen Behörden stellen!Stickhead hat geschrieben:Was macht der WP für Jäger für einen Sinn, wenn man nur HA führen darf? Wenn ich einen HA für den Fangschuss nehmen kann, kann ich auch einen Repetierer oä nehmen.
Argumentiert wir damit das einfach zu wenig Bedarf für den Fangschuss auf wehrhaftes Wild bestehtIst aber wieder mal Sache jeder einzelnen BH wie das gehandhabt wird
hiHafidriver hat geschrieben: Ich hab jetzt den WP mit der Einschränkung bekommen: "Gilt für Zwecke der Jagd"
Hi,gewo hat geschrieben:
bin kein jurist, aber aufpassen, dass ist meiner meinung nach nicht die "uebliche" formulierung
dieese formulierung koennte man restriktiv auslegen
Vintageologist hat geschrieben:Grundsätzlich darf es keine Beschränkung des WP im Sinne von "während der Tätigkeit" (im Gegensatz zu: Solange man dieser Tätigkeit nachgeht) geben. Wenn dir das eingetragen wird, sofort beschweren gehen, sonst gilt es nämlich nach einer Zeit trotzdem!
Also, wenn drin steht, dass der WP nur solange gilt, solange du im Sicherheitsgewerbe tätig bist, dann ist das ok und nurmal.
Wenn aber steht, dass der WP nur während der Ausübung deines Jobs gilt, dann ist das falsch und muss beanstandet werden! Denn WP bedeutet, dass du auch privat führen darfst! (Wäre bein einigen Jobs sonst blöd... der "Rache" wegen)
Waffengesetz 1996 - einheitliche Vollziehung hat geschrieben:
10. Wie ist ein Beschränkungsvermerk im Waffenpass anzubringen?
In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen im Waffenrechtserlass, Zl. 13.000/1114-III/3/04, zu § 21 WaffG verwiesen werden. Ergänzend dazu wird angemerkt, dass eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen ist.
Stimmt das noch immer so? Bin bei einer Suche dazu auf diesen Thread gestoßen... Bei mir steht "Die Bewilligung zum Führen von Schusswaffen der Kat. B gilt nur für die Dauer der beruflichen Tätigkeit als XY bei YZ." Das kann man ja so oder so auslegen, und so wie ich das lese verstehe ich es als "Nur während meiner Arbeitszeit" und nicht "so lange ich bei so ner Firma in dem Job beschäftigt bin"?! Mir wurde nämlich auch gesagt von Ex-Polizisten die uns für den Job "ausgebildet" haben, das ich führen darf wann und wo ich will solange ich in dem Job angemeldet bin, aber in der Formulierung auf meine WP?! Sollte ich da nicht lieber mal auf die BH gehen und nachfragen und wenn sie sagt "Ja nur während der Arbeitszeit" dann einfach auf §21 Abs. 4 hinweisen? Muss ich dann aber eh ned zahlen wenn das geändert werden sollte, weils ja dann ein Fehler der Behörde wäre?sf77 hat geschrieben:Das ist definitiv nicht korrekt.Maggo hat geschrieben: Waffenpässe werden in der Regel für die Berufliche oder sonstige Dienstliche Tätigkeit begrenzt,du darfst sie also nur im Dienst auch die Waffe tragen aber nicht privat.
Der Waffenpass, auch wenn auf die Dauer einer bestimmten beruflichen Tätigkeit beschränkt, erlaubt sehr wohl das Führen auch privat, ausgenommen natürlich, wenn andere Regelungen das Führen untersagen (zB. Großveranstaltung, Gericht, etc.).
Die Beschränkung im WP darf nur dahingehend sein, das der WP nur solange gültig ist, solange einem bestimmten Beruf oder Tätigkeit grundsätzlich nachgegangen wird. ZB. Bis der Taxifahrer in Pension geht. Was nicht mit dem Feierabend zu tun hat.
hiScarface hat geschrieben:..Sollte ich da nicht lieber mal auf die BH gehen und nachfragen und wenn sie sagt "Ja nur während der Arbeitszeit" dann einfach auf §21 Abs. 4 hinweisen? Muss ich dann aber eh ned zahlen wenn das geändert werden sollte, weils ja dann ein Fehler der Behörde wäre?
Gilt die Berufungszeit ab Ausstellungsdatum auf der Karte, den das ist das selbe Datum wo ich alles abgegeben habe, aber zugestellt wurde er erst am 7. August (also nach 9 Arbeitstagen, 10 hieß es)? Denn wenn Zweiteres hab ich noch ne Chance mit Berufung, und ich seh gar ned wenn ab Ausstellungsdatum das ich die Tage verlieren soll und nochmal 118 irgendwas zahlen muss... Die Behörden, aber echt...gewo hat geschrieben:hiScarface hat geschrieben:..Sollte ich da nicht lieber mal auf die BH gehen und nachfragen und wenn sie sagt "Ja nur während der Arbeitszeit" dann einfach auf §21 Abs. 4 hinweisen? Muss ich dann aber eh ned zahlen wenn das geändert werden sollte, weils ja dann ein Fehler der Behörde wäre?
so wie das bei dir eingetragen ist gilt der WP nur waehrend der arbeitszeit
aendern des eintrages geht nur mittels berufung
und die geht nur innerhalb der einspruchsfrist von ich glaube 14 tagen
ansonsten neuantrag stellen
und warten ob was anderes rauskommt
hiScarface hat geschrieben:Gilt die Berufungszeit ab Ausstellungsdatum auf der Karte, den das ist das selbe Datum wo ich alles abgegeben habe, aber zugestellt wurde er erst am 7. August (also nach 9 Arbeitstagen, 10 hieß es)? Denn wenn Zweiteres hab ich noch ne Chance mit Berufung, und ich seh gar ned wenn ab Ausstellungsdatum das ich die Tage verlieren soll und nochmal 118 irgendwas zahlen muss... Die Behörden, aber echt...gewo hat geschrieben:hiScarface hat geschrieben:..Sollte ich da nicht lieber mal auf die BH gehen und nachfragen und wenn sie sagt "Ja nur während der Arbeitszeit" dann einfach auf §21 Abs. 4 hinweisen? Muss ich dann aber eh ned zahlen wenn das geändert werden sollte, weils ja dann ein Fehler der Behörde wäre?
so wie das bei dir eingetragen ist gilt der WP nur waehrend der arbeitszeit
aendern des eintrages geht nur mittels berufung
und die geht nur innerhalb der einspruchsfrist von ich glaube 14 tagen
ansonsten neuantrag stellen
und warten ob was anderes rauskommt
Edit:
hab das ganze jetzt so verfasst + Unterschrift drauf. Kann man das zu lassen/freundlich genug? Die Dame war eh sehr nett und hilfsbereit und hat das vor Allem GLEICH an einem Freitag ziemlich kurz vor 12 Uhr für mich erledigt und sofort freigeschalten (darum kam er dann relativ schnell), also will ich sie ned anpissen.
Einspruch Wien, am 17.08.2014
Bezirkshauptmannschaft Baden
Waffenrechtliche Dokumente
Schwartzstraße 50
2500 Baden
Sehr geehrte Damen und Herren,
Auf meinem Waffenpass mit der Nummer P000xxxx, ausgestellt am 27.07.2014/zugestellt am 07.08.2014, befindet sich folgende behördliche Eintragung:
„Die Bewilligung zum Führen von Schusswaffen der Kat. B gilt nur für die Dauer der beruflichen Tätigkeit als XXX bei XXX.“
Gemäß Waffenrechtserlass Zl. 13.000/1114-III/3/04 zu § 21 WaffG ist eine Einschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen.
Die Gültigkeit des Waffenpasses darf beschränkt werden auf die Dauer meiner Beschäftigung im XXXgewerbe(Anmerkung lol nein nicht das XXX gewerbe), dies gilt allerdings nicht für die Berechtigung des Führens von Waffen.
Mit freundlichen Grüßen
Name Hier
Das Format ist ein bisschen anders aber kann ich ned von Word übernehmen.