"Von einem Ort zum anderen" bedeutet für mich ganz klar, von a - nach b.. und nicht dann noch weiter von b-c, von c-d.. usw..
genau so ist es! Von a nach b und nicht Umwege mit Pausen im Wirtshaus
aber ich hab grad bissl weitergesucht, evtl irre ich mich:
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9.2.Unter welchen Umständen kann eine genehmigungspflichtige Schusswaffe als sorgfältig verwahrt betrachtet werden, wenn beispielshaft während des Besuches einer Raststätte der Urkundeninhaber kurzfristig den Tisch verlassen muss?
Es scheint vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kategorie B kurzfristig im Lokal zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Kellnerin), die Aufsicht über den Pistolenkoffer übernimmt
Dieser Fall betrifft die Verwahrung. Z.B. ein Waffenpass Inhaber geht im Restaurant
auf die Toilette und hat aus verständlichen Gründen seinen Pumperer nicht umgeschnallt.
Da gab's doch den Fall, wo ein WBK Inhaber vom Schiessstand nach Hause beim Bez.
Gericht vorbeikam. Selbiges lag direkt, ohne Umweg auf der Strecke. Der dachte sich,
besser am Eingang bei Gericht die Waffe deponieren als diese im Auto lassen. Nix da!
Er wurde als unzuverlässig erklärt. Sorry, ich konnte trotz intensiver Suche den Fall
nicht ausgraben, gibt es entweder hier im Forum oder bei
https://www.ris.bka.gv.at/ in den Untiefen zu finden.
WolfgangM