ifoundnoname hat geschrieben:gewo hat geschrieben:es gibt OGH urteile in denen bei WBK inhabern eine waffenrechtlich unzuverlaessigkeit bestaetigt wurde, nur weil sie zu hause in den eigenen vier waenden ihre waffe geladen gefuehrt haben...
als das was im gesetz genau so als zulaessig beschrieben wird
Quellenangabe !? RIS ?
hi
[url]
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0080903X00[/url]
lies dir die begruendungen gut durch
im vorliegenden fall hat der beschwerdefuehrer zwar GEWONNEN (kein waffenverbot)
aber nur wegen eines formalfehlers
haette die behoerde nicht so schlampig gearbeitet dann waere das waffenverbot ausgesprochen worden
der beschuldigte LWB hat angeboten dass er zwar nicht freiweillig einen psychotest macht aber er wuerde der aufforderung zu einer vorladung zum amtsarzt nachkommen
dieses einraeumen ist einem antrag gleichgestellt
dieser antrag wurde durch die behoerde nicht abgeleht (zb weil ein amtsarzt nicht ausreichend dazu qualifiziert ist festzustellen ob jemand dazu neigt in stresssituationen mit schusswaffen unvorsichtig zu hantieren) und auch nicht angenommen
wenn in einem verfahren ein antrag einer partei bicht behandelt wird (keine annhame, keine ablehung) dass ist das verfahren fehlerhaft.
es handelt sich um einen verfahrensmangel und das hoe3chstgericht verweist das gesamte verfahren wieder zurueck ans erstgericht um das verfahren nochmal, und diesmal richtig durchzufuehren
somit geht es hier nicht um das urteil sondern um die begruendungen
und spaetestens dort wird dem einen oder anderen schlecht werdendenke ich mal ..
zitat:
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe bei einer Gendarmerieerhebung (aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als Inhaber waffenrechtlicher Urkunden gemäß § 25 WaffG) seine geladene Faustfeuerwaffe neben der Tastatur des Computers liegen gehabt. Auf Nachfrage habe er angegeben, er habe die Waffe immer neben sich liegen, weil durch die EU-Erweiterung jederzeit Tschechen oder Polen in sein Wohnhaus einbrechen könnten. In seiner Berufung habe er angeführt, dass es sich hierbei um die klassische gesetzlich anerkannte Rechtfertigung des § 22 Abs 1 WaffG 1996 handle.
Die Behörde führte dazu aus, eine derartige Grundhaltung (jederzeitiges Bereithalten der Waffe im geladenen Zustand bei sich oder am Körper, auch in Wohnräumlichkeiten) bringe ein Persönlichkeitsprofil zum Ausdruck, das in gewissen Situationen eine völlige Überreaktion des Waffenbesitzes erwarten lasse. Es sei nicht auszuschließen, dass er im Falle eines unerwarteten Betretens seiner Liegenschaft überreagiere und es zu einer ungerechtfertigten Verletzung der Rechtsschutzgüter im Sinn des § 12 WaffG komme.fuer die anderen angegebenen punkte
- er hatte eine kat C waffe in einer absperrbaren halterung an der wand haengen
- er hat angegeben die waffe in der nacht im nachtkasterl zu haben
haben im vorverfahren meiner meinung nach kaum relevanz gehabt
es ging im wesentlich beim verfahren vor dem hoechstgericht darum, dass er die kanrre geladen neben sich am schreibtisch liegen hatte