Ted hat geschrieben:IT Guy hat geschrieben:Quelle bitte! besonders wo das "Erregung öffentlichen Ärgernis" definiert wird!
Eventuell §10 WaffG Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
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Das ist aber alles Kaffeesudlosen. Ermessen gibt es im WaffG nur für die Ausstellung von Dokumenten.
Mir geht es darum, dass es die "Erregung öffentlichen Ärgernisses" so nicht gibt. Und das hat der Poster wohl bemerkt und daher seinen Beitrag editiert.