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Waffenkauf Kat.B von Privat.

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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pirat
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Waffenkauf Kat.B von Privat.

Beitrag von pirat » Fr 27. Feb 2015, 19:38

Guten Abend!

Da ich mit der Suchfunktion nicht wirklich was gefunden habe, möchte ich hier mal eine Frage stellen.
Was muss ich bei einem Waffenkauf Kat. B von Privat genau beachten?
Was muss Ich nach dem kauf tun? Was der Verkäufer?
Macht es Sinn einen Kaufvertrag aufzusetzen? Wenn ja, was sollte dieser beinhalten?
Wie genau erfolgt die Meldung bzw. Ummeldung?

Vieleicht wäre es für jemand möglich hier eine genaue Anleitung einzustellen, damit es in Zukunft jedem klar ist, was es beim Kauf bzw. Verkauf von Privat zu Privat zu beachten gibt.

Und noch eine Frage habe ich, die Pistole wäre für meine Frau, welche natürlich ebenfalls WBK besitzerin ist.
Abholen würde aber ich die Pistole (ebenfalls WBK besitzer) meine 2 Plätze sind bereits belegt, deshalb würde die Waffe bei meiner Frau eingetragen. Kann den kauf trozdem ich abwickeln, oder müsste meine Frau mitkommen?
Diese Frage stellt sich deshalb, weil wir zwei kleine Kinder haben, und meine Frau deshalb nicht unbedingt mit fahren kann.

Danke schon mal
Patrick

Ferrum
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Re: Waffenkauf Kat.B von Privat.

Beitrag von Ferrum » Fr 27. Feb 2015, 20:10

Aus Suchfunktion:

viewtopic.php?f=20&t=1299

Bitte sehr ;)

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helmsp
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Re: Waffenkauf Kat.B von Privat.

Beitrag von helmsp » Fr 27. Feb 2015, 21:30

Ich finde wir könnten für paar gängige Fragen eine zusammenfassende Fixie machen. Das hilft nicht nur den "Neuen" sondern auch den alten Hasen beim suchen.
Meine S&W Revolver Videos: https://swaficionado.wordpress.com/

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Re: Waffenkauf Kat.B von Privat.

Beitrag von hasgunz » Fr 27. Feb 2015, 23:16

@helmsp

ein FAQ Katalog wäre sicher sehr hilfreich!

LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.

:violence-torch:

Ferrum
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Re: Waffenkauf Kat.B von Privat.

Beitrag von Ferrum » Sa 28. Feb 2015, 07:20

Für die meisten wichtigen Fragen gibt's das ja schon. Das Thema Waffenkauf müsste einfach noch bei Floodys Thread (viewtopic.php?f=20&t=5642) ergänzt werden, Ben hat das in meinem verlinkten Thema oben ja schon gut zusammengefasst.

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Kapselpracker
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Re: Waffenkauf Kat.B von Privat.

Beitrag von Kapselpracker » Sa 28. Feb 2015, 08:17

Der An und Verkauf von Kat. B Waffen von Privat zu Privat innerhalb Österreichs ist relativ einfach.
Der Erwerber hat den Erwerb einer Waffe innerhalb von sechs Wochen seiner zuständige Behörde mit zu teilen.
Der Überlasser muss das nicht seiner Behörde mitteilen, ich pers. aber sende auch die Verkaufsmeldung an die Behörde des Käufers.

§ 28. Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
(1) Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hinaus nur dann, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, wenn der Erwerber dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
(3) Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem im Bundesgebiet ansässigen Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen und zwar jener Behörde, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Abs. 2 vorletzter Satz gilt. Gewerbetreibende, die gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.
(4) Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung, so gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Pflichten des Veräußerers das die Versteigerung durchführende Unternehmen oder Organ treffen.
(5) Wurde der Behörde eine Meldung gemäß Abs. 2 erstattet und hat der Erwerber den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Behörde diesen Mitgliedstaat von dem Erwerb in Kenntnis zu setzen, es sei denn, es läge eine Erklärung vor, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen.
(6) Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen, Schusswaffen der Kategorie B oder Munition für Faustfeuerwaffen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwerben, kann die Behörde - bei Vorliegen der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen - auf Antrag die vorherige Einwilligung zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden.
(7) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
Ausnahmebestimmungen
§ 29. Werden Schusswaffen der Kategorie B oder Munition für Faustfeuerwaffen unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt kein Überlassen im Sinne der §§ 24 und 28 vor.


Dazu habe ich ein simples Formular erstellt als Word Dokument oder als pdf

mfg Andi
Zuletzt geändert von Kapselpracker am Sa 28. Feb 2015, 09:01, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Waffenkauf Kat.B von Privat.

Beitrag von Didensk » Sa 28. Feb 2015, 08:32

Himmel arsch und Zwirn.... Warum sagt mit meine sehr geschätzte Mitarbeiterin der BH mödling, das nach der Nov. 2010 nur mehr der Käufer melden muss?
***3 Stimmen in meinem Kopf sagen, ich bin nicht verrückt. Doch die vierte summt die Melodie von Tetris***

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Re: Waffenkauf Kat.B von Privat.

Beitrag von JPS1 » Sa 28. Feb 2015, 10:09

weil das bei Kat C und D so ist

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Re: Waffenkauf Kat.B von Privat.

Beitrag von Floody » Sa 28. Feb 2015, 10:48

Klompo hat geschrieben:Für die meisten wichtigen Fragen gibt's das ja schon. Das Thema Waffenkauf müsste einfach noch bei Floodys Thread (viewtopic.php?f=20&t=5642) ergänzt werden, Ben hat das in meinem verlinkten Thema oben ja schon gut zusammengefasst.

Schreibt mir hald was im Stil meines Threads zusammen und ich stells rein, hab selbst ka Zeit derzeit.

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Re: Waffenkauf Kat.B von Privat.

Beitrag von GSchoenbauer » Sa 28. Feb 2015, 21:06

Der An und Verkauf von Kat. B Waffen von Privat zu Privat innerhalb Österreichs ist relativ einfach.
Der Erwerber hat den Erwerb einer Waffe innerhalb von sechs Wochen seiner zuständige Behörde mit zu teilen.
Der Überlasser muss das nicht seiner Behörde mitteilen, ich pers. aber sende auch die Verkaufsmeldung an die Behörde des Käufers.


Das ist aber keine goodwill-Aktion von dir sondern ein MUSS.

ich mein', wenn Du eh schon den beteffenden Paragraphen zitierst, dann solltes Du ihn aber auch selber richtig lesen.
Das kommt nämlich so raus, als müsste der Überlasser nichts melden. Er MUSS melden, aber eben nicht an seine Behörde, sodern auch an die Behörde der Erwerbers.

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Re: Waffenkauf Kat.B von Privat.

Beitrag von gewo » Sa 28. Feb 2015, 21:20

richtig

privat an privat:
BEIDE muessen melden
und zwar BEIDE an die behoerde des kaeufers
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

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Re: Waffenkauf Kat.B von Privat.

Beitrag von Duffy » Sa 28. Feb 2015, 21:25

Didensk hat geschrieben:Himmel arsch und Zwirn.... Warum sagt mit meine sehr geschätzte Mitarbeiterin der BH mödling, das nach der Nov. 2010 nur mehr der Käufer melden muss?


Aber mir glaubst es ja nicht ... :eusa-snooty:
Mitglied der Legalwaffen UNion Austria ... (;o)

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Re: Waffenkauf Kat.B von Privat.

Beitrag von Didensk » Sa 28. Feb 2015, 21:39

Ja hast ja recht. Aber ich verstehe den Sinn dahinter nicht..... Du schickst die Mail nach Wien mit mir im Cc. Ich schick Ihnen jetzt einfach die Mail nochmal... Na bitte....
***3 Stimmen in meinem Kopf sagen, ich bin nicht verrückt. Doch die vierte summt die Melodie von Tetris***

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Re: Waffenkauf Kat.B von Privat.

Beitrag von GSchoenbauer » Sa 28. Feb 2015, 23:02

warum ist der Sinn darin so schwer zu begreifen?

- könnte ja ein Bekannter Deiner Behörde melden, er hätte Dir eine Waffe überlassen und Du weisst gar nichts davon --- kommst erst drauf, wenn Du glaubst Du hast noch einen Platz aber geht nix mehr ..

oder

- könntest ja Du Deiner Behörde eine gefundene(schwarze) Waffe melden, die Dir ein Bekannter verkauft hat, und DER weiß nichts davon und bekommt Schwierigkeiten, weil er illegale Waffen verkauft ..

Nur wenn BEIDE an die GLEICHE Stelle melden ist das für die Behörde einvernehmlich.

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Re: Waffenkauf Kat.B von Privat.

Beitrag von Didensk » So 1. Mär 2015, 13:11

Weil es einfach dumme Bürokratie ist.
Beide Parteien unterschreiben eine Überlassung Erklärung mit allen persönlichen Daten beider Parteien und der Waffe.
Der Käufer meldet seiner Behörde und gut. Waffe wird im zwr übertragen und Ende. Alles andere ist betrug. Da nutzt es auch nicht wenn ich als überlasser nochmal an die Behörde melde. Wer sagt der Behörde das der brief oder die Email die ich schicke nicht gefälscht ist. ?


Oder zählt dieser Vordruck, welche beide Parteien ausfüllen und unterfertigen als gemeinsame Meldung bei der Käufer Behörde?
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