BigBen hat geschrieben:Ich habe mittlerweile bei so vielen Vereinen in mehreren Bundesländern geschossen...kein einziger davon hat sich je für einen Waffenführerschein interessiert.
Noch einmal: das sind Beamte, die am Liebsten nach ihren gelernten Schemen vorgehen, mit einem Minimum an Flexibilität. Der Gesetztestext für die Aufhebung des Waffenverbots für Zivis beinhaltet NICHTS über Waffenführerschein, Psychogutachten etc. und dementsprechend interessiert es einen Beamten im Normalfall auch nicht bzw. er wird irritiert sein, wenn da noch Dokumente dabei sind, die es nicht braucht.
Mit oder ohne WBK? Ich bin derzeit ebenso mitten im Prozess des Aufhebens also noch ohne WBK und habe bisher bei einigen Vereinen und Ständen Leihwaffen genommen - einige sagen ohne WBK gleich nein, andere lassen sich mit dem Argument des WaFü hin und wieder doch überzeugen, weil sie dann eben davon ausgehen können, dass du zumindest schonmal mit einer FFW geschossen hast.
Klar, im Gesetzestext steht auch nix vom Kampfrichterkurs. Da steht nur was von "begründeten Fällen" und da kann ein WaFü in meinen Augen durchaus unterstützend wirken. Aber gut, ist eh jedem seine eigene Einschätzung, ein Schema F gibt's im Umgang mit der Behörde halt nicht. Ich habe meinen WaFü angehängt an den Antrag, ob es sich negativ auswirkt sehen wir in ein paar Wochen, oder wie lang die halt zur Bearbeitung brauchen (wollen).
SgOberwurm hat geschrieben:Es steht in der Verfassung dich mit Waffengewalt notfalls verteidigen zu dürfen um dein Leben zu schützen.
In der Verfassung steht da nix so konkretes, vor allem nicht mit Bezug auf genehmigungspflichtige Schusswaffen. Und davon abgesehen ist das ZDG in dem Punkt (so unlogisch es ist) rechtlich korrekt und sieht nunmal nur bestimmte Ausnahmen vor. In denen ist Selbstverteidigung nicht vorgesehen, also beschneidet dich (rein gesetzlich gesprochen) niemand in deinen Rechten wenn sie dir mit dieser Begründung keine Ausnahmebewilligung erteilen.