Seit der WaffG Novelle wo auch das ZWR hinzukam, wurde der § 47 Abs. 2 dahingehend novelliert, als dass der § 17 aus dem letzten Satz gestrichen wurde. Demnach ist jeder Inhaber eines Gewerbes zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition auch dazu berechtigt, ein Waffenbuch für verbotene Waffen zu führen. Der in den Erläuterungen angeführte Grund war, dass ansonsten eine Reparatur, Instandsetzung oder Abänderung rechtlich nicht möglich bzw. nur sehr schwer möglich gewesen wäre.
Bitte die saubere Trennung von Kriegsmaterial (§ 18) beachten, da diese zwar dann im selben Waffenbuch geführt werden, allerdings eine eigene Gewerbeberechtigung ("Handel mit militärischen Waffen udn militärischer Munition") erfordern.
Zu der rechtlichen Diskussion hinsichtlich einer Schießstätte: zum Tragen kommt hier § 14 der ausdrücklich lediglich folgendes ausschließt:
Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Der Widerspruch im WaffG findet sich lediglich bei Kriegsmaterial, da der § 18 ausdrücklich die anzuwendenden Bestimmungen aufzählt:
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.
Da hier der § 14 nicht angeführt ist, ist gemäß mancher Rechtsansichten das Überlassen von KM auf Schießstätten nicht gestattet. Wäre dem so, so müsste meiner Ansicht nach aber dies im § 14 auch so genannt sein.
Da aber im Gesetzestext definitiv nichts die Verwendung von verbotenen Waffen auf Schießstätten ausschließt, sehe ich hierbei keinerlei rechtliche Gefährdung. Hervorzuheben wäre allerdings die rechtliche Erfordernis, um mit einem Schalldämpfer jagen zu können. Unabhängig von der notwendigen Voraussetzung durch das Jagdgesetz müsste die betreffende Person einen Waffenpass für diese verbotene Waffe erhalten. Das wird interessant in Verbindung mit § 21 Abs. 3, der explizit für den jagdlichen Bedarf nur Kat.B Waffen anführt. Daher gibt es mE keinen jagdlichen Bedarf für verbotene Waffen (.. wenngleich ich gehört habe, dass 1996 vereinzelt Waffenpässe für VSRF ausgestellt wurden, da die Besitzer angaben damit die Jagd ausüben zu wollen - man unterliegt damit (meistens) keiner Magazinbeschränkung, und hat trotzdem eine hohe Schusskadenz).
Ich hoffe damit das Thema zu Genüge rechtlich abgehandelt zu haben und wir uns wieder dem Sachthema widmen zu können.
Ich finde es positiv, dass hier eine Firma diesen Vorstoß wagt. Dadurch kann man dem Mythos Schalldämpfer eventuell mehr Realität verleihen, und die Tauglichkeit für die Praxis unterstreichen. Eine gesetzliche Basis müsste sowieso vorher geschaffen werden, sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene.