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Waffenpass in Einkaufszentren usw
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Waffenpass in Einkaufszentren usw
Achtung Austria Fighter, Piefke hat DEUTSCHES Waffenrecht zitiert!!!! Bei uns reicht ein Geschlossener (muss nicht Versperrt sein) "Behälter" für den Transport. Rucksack, Koffer und theoretisch sogar ein Bettbezug der nen Zipp hat würde reichen.
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Edit: Brainafk editiert
Zuletzt geändert von Myon am So 10. Jan 2016, 16:45, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Waffenpass in Einkaufszentren usw
Mal davon abgesehen, dass es sich um Deutschland handelt braucht man für 2 Schnallen + Koffer öffnen + Waffe herausnehmen + in Anschlag bringen doch auch mehr als 3 Handgriffe. Aber keine Ahnung, wie da die Praxis in der rechtlichen Auslegung aussieht
Re: Waffenpass in Einkaufszentren usw
vergiss nicht das ladenPlinkster hat geschrieben:Mal davon abgesehen, dass es sich um Deutschland handelt braucht man für 2 Schnallen + Koffer öffnen + Waffe herausnehmen + in Anschlag bringen doch auch mehr als 3 Handgriffe. Aber keine Ahnung, wie da die Praxis in der rechtlichen Auslegung aussieht
Re: Waffenpass in Einkaufszentren usw
Ich hab jetzt mal mit dem maximal möglichen Pessimismus wie ein Gericht das auslegen würde den Wortlaut des von piefke geposteten Textes genommen - da steht nur "in Anschlag bringen", nicht ob das Ding auch geladen sein muss 
Wenn Laden mitgezählt wird, dann könnte man ohnehin eine Pistole ja nichtmal ungeladen aus einem Sicherheitsholster mit weniger als 3 Handgriffen in Anschlag bringen - Holstersicherung auf + Ziehen + Magazin rein + Durchladen
Wenn Laden mitgezählt wird, dann könnte man ohnehin eine Pistole ja nichtmal ungeladen aus einem Sicherheitsholster mit weniger als 3 Handgriffen in Anschlag bringen - Holstersicherung auf + Ziehen + Magazin rein + Durchladen
Re: Waffenpass in Einkaufszentren usw
wennst eine waffe in einem sicherheitsholster rumtragst, führst sie ja. dann sowieso geladen.
wennst sie im transportbehälter hast, musst sie entladen haben, um sie nicht zu führen
wennst sie im transportbehälter hast, musst sie entladen haben, um sie nicht zu führen
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Re: Waffenpass in Einkaufszentren usw
muss nicht Versperrt sein.Myon hat geschrieben:...Bei uns reicht ein Geschlossener (muss nicht Verschlossen sein) "Behälter" für den Transport.....
Re: Waffenpass in Einkaufszentren usw
Ahhhhhh eh klar, Brain AFK 
Re: Waffenpass in Einkaufszentren usw
Hellboy hat geschrieben:wennst eine waffe in einem sicherheitsholster rumtragst, führst sie ja. dann sowieso geladen.
wennst sie im transportbehälter hast, musst sie entladen haben, um sie nicht zu führen
Schon klar. Das war nur zur Verdeutlichung gedacht, warum keine einzige ungeladene Waffe mit weniger als 3 Handgriffen zu laden und in Anschlag zu bringen ist. Es ist nichtmal aus einem Holster möglich, geschweige denn aus einem geschlossenen Transportbehältnis, wenn allein Ziehen, Magazin rein und Durchladen schon 3 Handgriffe sind. Insofern ist in der rechtlichen Praxis also entweder die Handgriffzahl wurscht und nur die Sekunden entscheidend, oder Laden kann eben nicht zu den Hangriffen gezählt werden.
Re: Waffenpass in Einkaufszentren usw
also falls das laden nicht mitgerechnet wird, machen die 3 handgriffe aber gar keinen sinn - wer bringt schon eine leere waffe in anschlag ? 
Re: Waffenpass in Einkaufszentren usw
Anbei der gesamte Abschnitt aus der betreffenden Verwaltungsvorschrift und der Text des Bundestages auf den sie referenziert, dann kann sich jeder seine eigenen Gedanken dazu machen:piefke hat geschrieben:Sorry was du Schreibst ist Quatsch! Du kennst die Verwaltungsvorschrift zum deutschen Waffenrecht schon , oder?DerDaniel hat geschrieben:Das ist falsch, du vermischt die Positiv- und Negativdefinition von zugriffsbereit. Die Waffe ist zugriffsbereit wenn die 3/3 Regel eingehalten werden kann (Positivdefinition). Wenn die Waffe nicht zugriffsbereit sein darf, muss sie verschlossen sein.piefke hat geschrieben:Du darfst sie nur nicht innerhalb 3 Handgriffe oder 3 Sekunden entnehmen und auf jmd. zielen( auch ohne magazin) können.
Da die Waffe beim Transport nicht zugriffsbereit sein darf, gilt verschlossen.
12.3.3.2
Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden , sind sie nur dann nicht zugriffsbereit , wenn sie nicht innerhalb von 3 Sekunden und mit weniger als 3 Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können.
So ich denke jetzt mal nicht, dass du den Glock Koffer auf den knien hast in der Bahn sondern im Reisegepäck (Tasche/ Rucksack) . kannst dir ja dann selbst ein Bild machen welche Anzahl an Handgriffen du brauchst.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.
Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.
Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).
Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z.B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8224
Zu Doppelbuchstabe ll (Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 des Waffengesetzes)
Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen, mit der klargestellt wird, dass eine Schusswaffe nicht zugriffsbereit ist, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Diese Klarstellung entspricht den Auslegungshinweisen zum Begriff „zugriffsbereit“, die im Regierungsentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV, vgl. Bundesratsdrucksache 81/06, Nr. 12.3.3.2) enthalten sind. Damit handelt es sich nicht um eine Verschärfung, sondern nur um eine Verdeutlichung der geltenden Rechtslage; eine Übergangsregelung ist somit entbehrlich.
Aus der neuen Fassung der Definition des Begriffs „zugriffsbereit“ ergibt sich damit, dass eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis stets und in einem lediglich geschlossenen Behältnis nur dann als nicht zugriffsbereit anzusehen ist, wenn sie nicht unmittelbar, also mit wenigen schnellen Handgriffen, in Anschlag gebracht werden kann (z. B. weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

