Thor hat geschrieben:gewo hat geschrieben:lt praxiskommentar gartner/kepplinger aus 2013 ist das mitfuehren von vorgeladenen magazinen in einem raeumlichen naheverhaeltnis mit einer pistole als fuehren zu qualifizieren, auch dann wenn sich beide gegenstaende in einem transportbehaeltnis befinden
jetzt muss nur noch das räumliche naheverhältnis genau definiert werden.
Bei mir ist die Gun in einer verschlossenen Waffentasche, die steckt wiederum in einem verschlossenen Waffenrucksack. Die Mags waren früher vorgestopft und sind in einer eigenen Magazintasche die ebenfalls verschlossen ist und steckt in einer 2. ebenfalls verschlossenen Tasche weil der Rucksack meist ohnehin voll ist.
Was das auch immer war - eine schnelle Zugriffsmöglichkeit sieht anders aus.
Weiß schon, daß dieses Werk das Referenzwerk ist aber mal ehrlich - denke ist etwas anderes wenn das Setup das gleiche wäre aber die vollgestopften Mags im Rucksack herumkugeln hätte dann würde ich dem zustimmen.
In dem von dir angeführten Text wird ja das vorgestopfte Mag in Verbindung mit der Waffe gesprochen und der Kontext über den Satz "räumliches Naheverhältnis hergestellt. Aber ein Statement "vorgestopfte Mags sind verboten" gibt er ja auch nicht von sich.
MFG
Der
hi
ich kann dir auch ned sagen was richtig ist
wenn die frage im waffenfuehrerscheinkurs auftaucht weise ich auf die unterschiedlichen quellen dazu hin und die leut sollen dann selber entscheiden was sie tun woillen
wenn wer bock hat auf ein verfahren bis rauf zum OGH, obwohl einer der obersten koepfe dieses hoechstgerichtes und auch der oberste waffinger oesterreichs in einer publikation bereits klargestellt haben wie sie die sache sehen ... dann kann er das ja gern tun