Unterstützt JETZT unser Forum und macht mit beim PDSV-Cup 2025 -> Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=59526

EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Senf
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1663
Registriert: Mi 29. Mai 2013, 11:26
Wohnort: Klagenfurt, Leoben, Wien

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Senf » So 28. Feb 2016, 19:48

Kasperltheater hoch 10 ....
Seitens der SPÖ erkannte Hannes Fazekas weiteren Diskussionsbedarf und forderte die Vertagung.....


Soso , red ma also nochmal drüber.... Schade ums Geld das die Affen dabei verdienen und erst recht um die Luft die sie dabei verbrauchen.

hat eigentlich schon wer Möglichkeit wahrgenommen Verbesserungsvorschläge bezüglich Directive 91/477 EWG abzugeben an den IMCO abzugeben?
Hier könnte Ihre Signatur stehen!!

granatapfel
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 270
Registriert: Di 17. Nov 2015, 13:00

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von granatapfel » So 28. Feb 2016, 20:28

Natürlich! Sollten wir sehr zahlreich machen!

MfG
Firearms United Österreich auf Facebook: facebook.com/FirearmsUnitedAustria

Keine Notwehrfälle mit Schusswaffen? Oh doch: notwehrfakten.at

Incite
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 5150
Registriert: So 9. Mai 2010, 11:41

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Incite » So 28. Feb 2016, 21:36

natürlich habe ich dort auch meinen Senf dazu gegeben ;)
Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)

Benutzeravatar
DerWolf
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 211
Registriert: Mi 24. Feb 2016, 21:57

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von DerWolf » So 28. Feb 2016, 22:29

Auf jeden Fall. Ist schon erledigt.
“Ich nenne ein Tier, eine Gattung, ein Individuum verdorben, wenn es seine Instinkte verliert, wenn es wählt, wenn es vorzieht, was ihm nachteilig ist.”

Benutzeravatar
Maddin
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2867
Registriert: Sa 21. Nov 2015, 14:03
Wohnort: Graz

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Maddin » So 28. Feb 2016, 22:49

Eigentlich müsste ein jeder für ein liberaleres Waffengesetz schreiben und dafür werben. Leute und Bekannte anschreiben, vielleicht auch welche die nichts mit Waffen zu tun haben und dann selbstständig ein Dokument an die zuständigen Stellen verfassen.

Ich befürchte nur solche Mails und Ansuchen werden dann ohne genauere Analyse im Papierkorb landen, leider. Offensichtlich geht nichts über das nächste Salamistück dass fallen wird. Wohl auch weil einige Waffenbesitzer in der Öffentlichkeit nicht dazu stehen. Das ist gleich wie bei den Wahlen (FPÖ). Die legen unheimlich stark zu, aber niemand will sie gewählt haben wenn man im Bekanntenkreis so rumfragt. Und genauso verhält es sich bei Waffen.

Benutzeravatar
McMonkey
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2368
Registriert: Fr 6. Dez 2013, 22:24

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von McMonkey » Mo 29. Feb 2016, 09:37

Senf hat geschrieben:hat eigentlich schon wer Möglichkeit wahrgenommen Verbesserungsvorschläge bezüglich Directive 91/477 EWG abzugeben...


Macht es Sinn auf Deutsch zu schrieben? Ich bin in der englischen Sprache weniger als sattelfest :(
Was man nicht tut, geschieht auch nicht.

raptor
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2442
Registriert: Do 17. Mär 2011, 18:06

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von raptor » Mo 29. Feb 2016, 10:04

Ja, klar, die EU ist ja vollgestopft mit Übersetzern.

Benutzeravatar
Maddin
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2867
Registriert: Sa 21. Nov 2015, 14:03
Wohnort: Graz

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Maddin » Mo 29. Feb 2016, 13:39

Ich möchte auch hier nochmal darauf hinweisen ja nicht auf die Möglichkeit der Selbstverteidigung mit Waffen zu vergessen und dass die Möglichkeit mit einem Verbot allen im Land genommen wird. Wohlmöglich kommen die noch auf blöde Ideen und sehen in Waffen den einzigen Zweck einer sportlichen oder jagdlichen Tätigkeit. Das ist aber nicht richtig...
Zuletzt geändert von Maddin am Mo 29. Feb 2016, 14:59, insgesamt 1-mal geändert.

Benutzeravatar
Hailwood
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 335
Registriert: Mi 16. Nov 2011, 17:18

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Hailwood » Mo 29. Feb 2016, 14:42

So ich hab mir einmal Zeit genommen einen Vorschlag für Frau Viky zu schreiben. Ich möchte das Ganze einmal zu Diskusion stellen und schaun was ihr davon haltet.

Kategorisierung Waffen:

Kat A:
1.Handfeuerwaffen die einem Gegenstand des täglichen Lebens nachempfunden sind.
2.Handfeuerwaffen die die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind
3.Waffen der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen
4. Handfeuerwaffen bei denen die Möglichkeit besteht Dauerfeuer zu schießen bzw. die Wahlmöglichkeit zwischen Einzelfeuer und Dauerfeuer besteht. Die Möglichkeit Dauerfeuer zu schießen, bedeutet daß die Waffe bei einmaligen Betätigen und halten des Abzugs so lange weiter Patronen zuführt und verschießt bis der waffeninterne Munitionsvorrat aufgebraucht ist.
5. Handfeuerwaffen und deaktivierte Waffen bei denen der Aufwand für die Reaktivierung bzw. der Aufwand für den Umbau auf die Möglichkeit Dauerfeuer zu schießen mit einfachen Mitteln möglich ist. Dh. der Aufwand (technisches Wissen, benötigte Materialien und benötigte Werkzeuge) um die Waffe zu reaktivieren bzw. umzubauen ist geringer als eine kompletter Neubau bzw. Neukonstruktion.
6. Handfeuerwaffen und Feuerwaffen welche aufgrund Ihrer Konstruktion ausschließlich zur Bekämpfung von gepanzerten Zielen oder befestigter Strukturen geeignet sind bzw. Feuerwaffen welche aufgrund Ihrer Konstruktion überwiegend zum verschießen von Kleingranaten geeignet sind
7. Feuerwaffen welche aufgrund Ihrer Konstruktion überwiegend von mehr als einer Person bedient werden müssen und/oder weiter technische Vorrichtungen (z.B: Lafette) für die Verwendung benötigen.

Kat B
1.Halbautomatische Faustfeuerwaffen und halbautomatische Langwaffen die nicht unter die Kat A fallen.
2. Waffen der Kat C und D welche eine Gesamtlänge von weniger als 60cm aufweisen

Kat C
1. Schusswaffen der Kategorie C sind Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter Kat A oder Kat B fallen.
2. Schusswaffen mit glattem Lauf welche über ein Vorderschaftrepetiersystem verfügen und nicht unter Kat A oder Kat B fallen

Kat D
1. Schusswaffen der Kategorie D sind alle Schusswaffen mit glattem Lauf, welche nicht unter Kat. A, Kat B oder Kat C fallen

Vorraussetzungen Erwerb und Besitz:

Kat A

Bedarf:
Kann der berechtigte Bedarf für den Besitz einer Kat A Waffen vom Antragsteller nachgewisen werden so ist diesem eine entsprechende Ausnahmebewilligung auszustellen. Als Bedarfsgrund anzuerkennen sind: Landesverteidigung, Museumsbetrieb, berufliche Notwendigkeiten (Sicherheitfirmen, Forensiker, Waffentechniker)sowie Erbschaft. Bei allen weiteren Anträgen liegt es im Ermessen der ausstellenden Behörde eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die Bewilligung ist zeitlich unbefristet auszustellen.

Persönliche Vorraussetzungen:
1.Vollendetes 21 Lebensjahr
2.Psychologisches Gutachten
3. Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat A Waffen in Form eines eintägiggen Kurses
4. kein richterliches Waffenverbot

Verwahrung:
Die sichere Verwahrung unter der Zuhilfenahme von einbruchshemmenden Maßnahmen muß gewährleistet sein. Diese kann von der zuständigen Behörde nach Ermessen, spätestens aber alle 5 Jahre überprüft werden. Diese kann im Bedarfsfall eine Änderung der Aufbewahrung in einer für den Eigentümer zumutbaren Weise anordnen. Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat B Waffen alle 5 Jahre.

Regelmäßige Überprufung:
Überprufung der sicheren Verwahrung nach Ermessen, spätestens alle 5 Jahre. Überprüfung ob die Ausstellungsgründe der Bewilligung noch aufrecht sind.

Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer und Verkäufer innerhalb von 14 Tagen erfolgen

Kat B
Bedarf:
Kann der berechtigte Bedarf für den Besitz einer Kat B Waffen vom Antragsteller nachgewisen werden so ist diesem eine entsprechende Bewilligung auszustellen. Als Bedarfsgrund anzuerkennen sind: Selbstverteidigung, Sportschießen, Sammeln, Jagd sowie Erbschaft. Bei allen weiteren Anträgen liegt es im Ermessen der ausstellenden Behörde eine Bewilligung zu erteilen. Die Bewilligung ist zeitlich unbefristet auszustellen.

Persönliche Vorraussetzungen:
1.Vollendetes 21 Lebensjahr
2.Psychologisches Gutachten
3. Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat B Waffen in Form eines eintägiggen Kurses
4. Kein richterliches Waffenverbot

Verwahrung:
Die sichere Verwahrung von Waffen und Munition muß vom Eigentümer in einer für ihn zumutbarer Weise gewährleistet werden. Kat B Waffen und Munition müssen in stabilen, verschlossenen gegen das Wegtragen gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden. Es muß gewährleistet sein das Personen welche sich legal in den Räumlichkeiten in denen die Waffen aufbewahrt werden aufhalten und keine Erlaubnis zum Besitz von Kat B Waffen und Munition haben keinen Zugriff auf diese erlangen. Bei der Aufbewahrung von mehr als 20 Feuerwaffen und/oder bei der Aufbewahrung von mehr als 5000 Schuss Munition in einem räumlichen Nahverhältnis ist die zuständige Behörde zu Informieren. Diese kann im Bedarfsfall eine Änderung der Aufbewahrung in einer für den Eigentümer zumutbaren Weise anordnen

Regelmäßige Überprufung:
Überprufung der sicheren Verwahrung nach Ermessen der und durch die zuständigen Behörde, spätestens alle 5 Jahre. Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat B Waffen alle 5 Jahre. Als Nachweis anzuerkennen sind: Ergebnislisten von Bewerben, gültige Kampfrichterlizenz, Rechnungen von Schießplatzbesuchen, Dienstverhältnis bei Polizei oder Streitkräfte, gültige Jagdkart etc. Kann der Eigentümer glaubhaft machen daß er den Nachweis über die sichere Handhabung aufgrund von persönlichen Umständen nicht erbringen kann ist eine entsprechende Nachfrist zu setzen.

Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer und Verkäufer innerhalb von 21 Tagen erfolgen

Kat C
Bedarf:
Der Käufer hat bei der Meldung ins ZWR einen Bedarfsgrund anzugeben. Als Bedarfsgrund anzuerkennen sind: Selbstverteidigung, Sportschießen, Sammeln, Jagd sowie Erbschaft. Sollte der Käufer nicht Inhaber eines Waffenrechtlichen Dokuments sein so ist ihm die Waffe nach einer Frist von 3 Tagen (Abkühlfrist) ab dem Kaufdatum auszuhändigen

Persönliche Vorraussetzungen:
1.Vollendetes 18 Lebensjahr
3. Kein richterliches Waffenverbot

Verwahrung:
Die sichere Verwahrung von Waffen und Munition muß vom Eigentümer in einer für ihn zumutbarer Weise gewährleistet werden. Kat C Waffen und Munition müssen in stabilen, verschlossenen gegen das Wegtragen gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden. Es muß gewährleistet sein das Personen welche sich legal in den Räumlichkeiten in denen die Waffen aufbewahrt werden aufhalten und keine Erlaubnis zum Besitz von Kat C Waffen und Munition haben keinen Zugriff auf diese erlangen. Bei der Aufbewahrung von mehr als 20 Feuerwaffenaffen und/oder bei der Aufbewahrung von mehr als 5000 Schuss Munition in einem räumlichen Nahverhältnis ist die zuständige Behörde zu Informieren. Diese kann im Bedarfsfall eine Änderung der Aufbewahrung in einer für den Eigentümer zumutbaren Weise anordnen

Regelmäßige Überprufung:
Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat C Waffen alle 5 Jahre. Als Nachweis anzuerkennen sind: Ergebnislisten von Bewerben, gültige Kampfrichterlizenz, Rechnungen von Schießplatzbesuchen, Dienstverhältnis bei Polizei oder Streitkräfte, gültige Jagdkart etc. Kann der Eigentümer glaubhaft machen daß er den Nachweis über die sichere Handhabung aufgrund von persönlichen Umständen nicht erbringen kann ist eine entsprechende Nachfrist zu setzen.

Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer innerhalb von 21 Tagen erfolgen.

Kat D

Bedarf:
Der Käufer hat bei der Meldung ins ZWR einen Bedarfsgrund anzugeben. Als Bedarfsgrund anzuerkennen sind: Selbstverteidigung, Sportschießen, Sammeln, Jagd sowie Erbschaft
Persönliche Vorraussetzungen:
1.Vollendetes 18 Lebensjahr
3. Kein richterliches Waffenverbot

Verwahrung:
Die sichere Verwahrung von Waffen und Munition muß vom Eigentümer in einer für ihn zumutbarer Weise gewährleistet werden. Kat C Waffen und Munition müssen in stabilen, verschlossenen gegen das Wegtragen gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden. Es muß gewährleistet sein das Personen welche sich legal in den Räumlichkeiten in denen die Waffen aufbewahrt werden aufhalten und keine Erlaubnis zum Besitz von Kat C Waffen und Munition haben keinen Zugriff auf diese erlangen. Bei der Aufbewahrung von mehr als 20 Feuerwaffenaffen und/oder bei der Aufbewahrung von mehr als 5000 Schuss Munition in einem räumlichen Nahverhältnis ist die zuständige Behörde zu Informieren. Diese kann im Bedarfsfall eine Änderung der Aufbewahrung in einer für den Eigentümer zumutbaren Weise anordnen

Regelmäßige Überprufung:
Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat C Waffen alle 5 Jahre. Als Nachweis anzuerkennen sind: Ergebnislisten von Bewerben, gültige Kampfrichterlizenz, Rechnungen von Schießplatzbesuchen, Dienstverhältnis bei Polizei oder Streitkräfte, gültige Jagdkart etc. Kann der Eigentümer glaubhaft machen daß er den Nachweis über die sichere Handhabung aufgrund von persönlichen Umständen nicht erbringen kann ist eine entsprechende Nachfrist zu setzen.

Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer innerhalb von 21 Tagen erfolgen.

Benutzeravatar
Octopus
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 725
Registriert: Di 12. Apr 2011, 13:40

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Octopus » Mo 29. Feb 2016, 15:00

Gelöscht aufgrund tl;dr.
Zuletzt geändert von Octopus am Mo 29. Feb 2016, 15:38, insgesamt 1-mal geändert.
Tight pants - tight groupings

Dude72
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 716
Registriert: Mo 30. Jul 2012, 20:06

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Dude72 » Mo 29. Feb 2016, 15:02

Hailwood, stehst du auf Selbstgeißelung?

Da steht so viel Schwachsinn :tipphead: :tipphead: :tipphead: drinnen...

Warum willst du gewisse Sachen verschärfen?

Wir sollten für Lockerungen eintreten, nicht Verschärfungen!

zB

Kat D

Bedarf:
Der Käufer hat bei der Meldung ins ZWR einen Bedarfsgrund anzugeben.


Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer innerhalb von 21 Tagen erfolgen.


Kat C
Bedarf:
Der Käufer hat bei der Meldung ins ZWR einen Bedarfsgrund anzugeben.

Regelmäßige Überprufung:
Überprufung der sicheren Verwahrung nach Ermessen, spätestens alle 5 Jahre. Überprüfung ob die Ausstellungsgründe der Bewilligung noch aufrecht sind
Wie gehst dir bitte? :tipphead: :headslap:

Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer und Verkäufer innerhalb von 14 Tagen erfolgen

Kat A:
2.Handfeuerwaffen die die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben
Da gibts dann bald keien Hera Triraris mehr! Wetten???


Ich hoffe sehr, dass du dieses Schreiben noch nicht abgeschickt hast!!!
Zuletzt geändert von Dude72 am Mo 29. Feb 2016, 15:23, insgesamt 1-mal geändert.
hurry up and wait

Benutzeravatar
Maddin
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2867
Registriert: Sa 21. Nov 2015, 14:03
Wohnort: Graz

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Maddin » Mo 29. Feb 2016, 15:08

Guter Vorschlag, aber bitte streich die eintägigen Kurse, die Munitionsmeldung, das Ermessen bei der Kontrolle, verdünne Kat.A und (das hast du nicht geschrieben) die Ermächtigungen der Minister zur Einschränkung des Waffenbesitz. Diese Möglichkeiten sind eine einzige Gefahr für uns treuen Rechtsbürger.

savage3000
Supporter .308 Win
Supporter .308 Win
Beiträge: 3180
Registriert: Do 13. Okt 2011, 16:16
Wohnort: Oberösterreich

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von savage3000 » Mo 29. Feb 2016, 15:23

Dude72 hat geschrieben:Hailwood, stehst du auf Selbstgeißelung?

Da steht so viel Schwachsinn :tipphead: :tipphead: :tipphead: drinnen...

Warum willst du gewisse Sachen verschärfen?

Wir sollten für Lockerungen eintreten, nicht Verschärfungen!

zB

Kat D

Bedarf:
Der Käufer hat bei der Meldung ins ZWR einen Bedarfsgrund anzugeben.


Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer innerhalb von 21 Tagen erfolgen.


Kat C
Bedarf:
Der Käufer hat bei der Meldung ins ZWR einen Bedarfsgrund anzugeben.

Regelmäßige Überprufung:
Überprufung der sicheren Verwahrung nach Ermessen der und durch die zuständigen Behörde,

Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer und Verkäufer innerhalb von 14 Tagen erfolgen

Kat A:
2.Handfeuerwaffen die die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben
Da gibts dann bald keien Hera Triraris mehr! Wetten???



Ja das kann schon alles stimmen, aber das ist Verhandeln zu unseren Gunsten.
Das sind mit C oder D Kontrollen lieber als GAR keine AR 15 mehr...
Ein gar nicht so schlechtes Abfedern des EC Irrsinns.

Benutzeravatar
Al3x
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3013
Registriert: So 1. Jun 2014, 21:17
Wohnort: ΜΟΛΩΝ ΛΑΒΕ

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Al3x » Mo 29. Feb 2016, 15:25

Hailwood hat geschrieben:INHALT WEGEN GEISTIGER UMNACHTUNG GELÖSCHT


Sag mal Kollege, was nimmst du?
Typen wie dir gehört das Wahlrecht entzogen.
Zuletzt geändert von Al3x am Mo 29. Feb 2016, 15:28, insgesamt 1-mal geändert.
"There Are Only Three Kinds of People: Wolves, Sheep and Sheepdogs. Which one are you?"

http://www.marksmanshipmatters.com/arti ... of-people/

Dude72
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 716
Registriert: Mo 30. Jul 2012, 20:06

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Dude72 » Mo 29. Feb 2016, 15:28

savage3000 hat geschrieben:
Dude72 hat geschrieben:Hailwood, stehst du auf Selbstgeißelung?

Da steht so viel Schwachsinn :tipphead: :tipphead: :tipphead: drinnen...

Warum willst du gewisse Sachen verschärfen?

Wir sollten für Lockerungen eintreten, nicht Verschärfungen!

zB

Kat D

Bedarf:
Der Käufer hat bei der Meldung ins ZWR einen Bedarfsgrund anzugeben.


Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer innerhalb von 21 Tagen erfolgen.


Kat C
Bedarf:
Der Käufer hat bei der Meldung ins ZWR einen Bedarfsgrund anzugeben.

Regelmäßige Überprufung:
Überprufung der sicheren Verwahrung nach Ermessen der und durch die zuständigen Behörde,

Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer und Verkäufer innerhalb von 14 Tagen erfolgen

Kat A:
2.Handfeuerwaffen die die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben
Da gibts dann bald keien Hera Triraris mehr! Wetten???



Ja das kann schon alles stimmen, aber das ist Verhandeln zu unseren Gunsten.
Das sind mit C oder D Kontrollen lieber als GAR keine AR 15 mehr...
Ein gar nicht so schlechtes Abfedern des EC Irrsinns.


Mit der Einstellung "gehörts euch eh"!

Ihr seids mir nimmer wurscht. :naughty:

Gebts gleich die Waffen ab und hängts euch eure Waffen als Bild an die Wand.

So vorzugehen ist die falsche Einstellung.
hurry up and wait

Gesperrt