des ist hat leider auch bei denen so wie bei uns, daß Du je nachdem, wen du fragst, nur halbrichtige, halbvollständige oder gleich falsche Antworten kriegen kannst. dafür gibt es ja Gesetze.
Ich kann Dir nochmals nur empfehlen, auf ein tschechische Botschaft in Österreich zu pilgern und von denen dort einen Eintrag in den EUFWP zu verlangen.
und damit des net wieder heisst, des wär ohne Basis:
Auszug aus der zugrundeliegenden EU-Richtline, die von allen EU-Staaten umzusetzten war und auch umgesetzt worden ist (jeweils die NORMALE Vorgangsweise und die AUSNAHME):
Artikel 12
(1) Der Besitz einer Feuerwaffe während einer Reise durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten ist nur zulässig, wenn der Betreffende von allen diesen Mitgliedstaaten eine Genehmigung erhalten hat, es sei denn, das Verfahren nach Artikel 11 findet Anwendung (Anm.: "Verbringung").
Die Mitgliedstaaten können diese Genehmigung für eine verlängerbare Höchstdauer von einem Jahr für eine oder mehrere Reisen erteilen. Sie wird in den Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen, den der Reisende auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten vorzeigen muß.
(2)Abweichend von Absatz 1 können Jäger für Feuerwaffen der Kategorien C und D und Sportschützen für Feuerwaffen der Kategorien B, C und D, die durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten reisen, um an einer Jagd teilzunehmen oder ihrem Sport nachzugehen, ohne vorherige Erlaubnis eine oder mehrere Feuerwaffen mitführen, sofern sie
den für diese Waffe(n) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen
und den Grund ihrer Reise nachweisen können, z. B. durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für ihre Jagdteilnahme oder für ihre Ausübung von Schießsport im Zielmitgliedstaat.
Beispiel aus dem Österr. Waffengesetz:
§ 38. (1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.
(2) Schußwaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht
1.Jäger für bis zu drei Schußwaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und
2.Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition,
sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.
wie die Deutschen das umgesetzt haben:
§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
(1) 1 Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen.
2 Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. 3Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend.
2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für
1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr.2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen,
sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.
wie die Sovaken das umgesetzt haben: (
)
Kannst von google übersetzen lassen
Európsky zbrojný pas
(1) Európsky zbrojný pas je verejná listina, ktorá jeho držitela oprávnuje pri cestách do iných clenských štátov Európskej únie mat so sebou zbran, ktorá jev nom zapísaná, a strelivo do tejto zbrane v množstve zodpovedajúcom úcelu použitia, ak clenský štát Európskej únie, do ktorého alebo cez ktorý cestuje, udelil súhlas na dovoz alebo prevoz tejto zbrane. Vzor a náležitosti európskeho zbrojného pasu ustanoví všeobecne záväzný právny predpis, ktorý vydá ministerstvo.
(2) Držitel európskeho zbrojného pasu môže vyviezt bez predchádzajúceho súhlasu clenského štátu Európskej únie pri ceste cez dva alebo viac clenských
štátov Európskej únie zbran uvedenú v § 5 ods. 1 písm. d) až f) a v § 6 ods. 1 písm. a) alebo b) a strelivo do tejto zbrane na úcely výkonu práva polovníctva alebo zbran uvedenú v § 5 ods. 1 písm. a) až f) a v § 6
a strelivo do tejto zbrane na úcely úcasti na podujatí, ktorého súcastou je športová strelba, ak je táto zbran zapísaná v európskom zbrojnom pase a ak preukáže úcel svojej cesty; to neplatí pri ceste do clenského štátu Európskej únie, ktorý zakázal nadobudnút do vlastníctva a držat takúto zbran, alebo ktorý jej nadobudnutie do vlastníctva alebo držanie podmienuje povolením.
V tomto prípade sa musí vykonat záznam v európskom zbrojnom pase.
von den Tschechen hab ich leider nur eine Übersicht auf Tschechisch, aber Du kannst ganz sicher sein, daß auch die Normal- und die Ausnahmeprozedur sinngemäß gleichautend festgelegt haben.