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Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- .223 Rem
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- Registriert: Sa 12. Dez 2015, 08:31
Re: Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
Da das ZWR in den Anwendungsbereich des DSG 2000 fällt würde ich meinen, dass in diesem Fall schlicht das Auskunftsrecht gem § 26 DSG anwendbar ist.
§ 26 DSG normiert:
Abs 1:
Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Abs 2:
Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1.
des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2.
der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3.
der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4.
des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5.
der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 4.
Abs 6:
Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
Quelle:
DSG 2000
§ 26 DSG normiert:
Abs 1:
Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Abs 2:
Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1.
des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2.
der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3.
der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4.
des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5.
der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 4.
Abs 6:
Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
Quelle:
DSG 2000
Re: Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
die formulierung ist interessant
die frage ist ob dieses auskunftsrecht auch gegenueber dem haendler "durchsetzbar" ist
denn er ist eindeutig der datenverarbeiter
damit duerfte ich dann als haendler sehr wohl dieses auskuenfte geben ..
muss das mal weiter abklaeren ....
die frage ist ob dieses auskunftsrecht auch gegenueber dem haendler "durchsetzbar" ist
denn er ist eindeutig der datenverarbeiter
damit duerfte ich dann als haendler sehr wohl dieses auskuenfte geben ..
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doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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- .223 Rem
- Beiträge: 282
- Registriert: Sa 12. Dez 2015, 08:31
Re: Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
gewo hat geschrieben:die formulierung ist interessant
die frage ist ob dieses auskunftsrecht auch gegenueber dem haendler "durchsetzbar" ist
denn er ist eindeutig der datenverarbeiter
damit duerfte ich dann als haendler sehr wohl dieses auskuenfte geben ..
muss das mal weiter abklaeren ....
Das würde ich verneinen....
Das Auskunftsrecht besteht gegenüber dem Auftraggeber, nicht gegenüber dem Dienstleister der mit der Verarbeitung der Daten beauftragt ist.
Ich hab mich jetzt mal im DVR schlau gemacht und bezüglich Wien folgendes gefunden:
Zusammenfassung Datenanwendung
Gemeldet am: 28.09.2012
Registriert am: 28.09.2012
Gestrichen am: -
Bezeichnung/Zweck: Teilnahme am Informationsverbundsystem Zentrales Waffenregister (ZWR)
Bereich öffentlich/privat: öffentlicher Bereich
Automationsunterstützt/manuell: Automationsunterstützt
Angaben zur Vorabkontrolle: Vorliegen eines Informationsverbundsystems
Rechtsgrundlagen: § 55 Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF;
Zusammenfassung Daten des Auftraggebers
Daten des Auftraggebers
DVR-Nummer: 3506
DAN-Nummer: 0003506/024
Bezeichnung des Auftraggebers: Landespolizeidirektion Wien (weitere registrierte Datenanwendungen siehe DVR: 2111600)
Adresse: Schottenring 7 - 9, 1010 Wien, Österreich
Telefonnummer: Tel.: Festnetz: 01/313 10-0; Fax: 01/313 10-71259
E-Mail Adresse: lpd-w@polizei.gv.at
Daten des Betreibers des IVS
Name (Vorname, Nachname, Titel): Bundesministerium für Inneres
Adresse: Herrengasse 7-9, 1010 Wien, Österreich
E-Mail Adresse: BMI-IV-2-c@bmi.gv.at
Telefon: +43 90600/ 9102 FAX: +43 90600 39104
Meines Erachtens besteht das Auskunftsrecht daher lediglich gegenüber der LPD Wien und nicht gegenüber Wiener Händler....
Quelle:
https://dvr.dsb.gv.at/at.gv.bka.dvr.pub ... chirm.aspx
Re: Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
emanuel2408 hat geschrieben:gewo hat geschrieben:die formulierung ist interessant
die frage ist ob dieses auskunftsrecht auch gegenueber dem haendler "durchsetzbar" ist
denn er ist eindeutig der datenverarbeiter
damit duerfte ich dann als haendler sehr wohl dieses auskuenfte geben ..
muss das mal weiter abklaeren ....
Das würde ich verneinen....
Das Auskunftsrecht besteht gegenüber dem Auftraggeber, nicht gegenüber dem Dienstleister der mit der Verarbeitung der Daten beauftragt ist.
Ich hab mich jetzt mal im DVR schlau gemacht und bezüglich Wien folgendes gefunden:
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Meines Erachtens besteht das Auskunftsrecht daher lediglich gegenüber der LPD Wien und nicht gegenüber Wiener Händler....
Quelle:
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hmm
schade
dass die haendler behoerdlich in dieser sache beliehen und mit hoheitlichen aufgaben betraut sind wird da auch ned weiterhelfen oder? denn man muesste sie vermutlich ausdruecklich damit betrauen zu beauskunften ... dzt sind sie "nur" damit betraut einzutragen, zu aendern usw ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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- .223 Rem
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- Registriert: Sa 12. Dez 2015, 08:31
Re: Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
gewo hat geschrieben:emanuel2408 hat geschrieben:gewo hat geschrieben:die formulierung ist interessant
die frage ist ob dieses auskunftsrecht auch gegenueber dem haendler "durchsetzbar" ist
denn er ist eindeutig der datenverarbeiter
damit duerfte ich dann als haendler sehr wohl dieses auskuenfte geben ..
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Meines Erachtens besteht das Auskunftsrecht daher lediglich gegenüber der LPD Wien und nicht gegenüber Wiener Händler....
Quelle:
https://dvr.dsb.gv.at/at.gv.bka.dvr.pub ... chirm.aspx
hmm
schade
dass die haendler behoerdlich in dieser sache beliehen und mit hoheitlichen aufgaben betraut sind wird da auch ned weiterhelfen oder? denn man muesste sie vermutlich ausdruecklich damit betrauen zu beauskunften ... dzt sind sie "nur" damit betraut einzutragen, zu aendern usw ...
Also hinsichtlich des Auskunftsrechts glaube ich nicht. Auch wenn es sich um eine Beleihung handelt, ist diese ja offenbar beschränkt. Ich kenne jetzt die Nutzungsbedingungen nicht, aber es wäre in diesem Zusammenhang interessant ob der Händler "freiwillig" beauskunften darf. Datenschutzrechtlich ergibt sich da mE kein Problem so lange es sich ausschließlich um die Daten des Betroffenen selbst handelt, aber der Händler könnte eben gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen.
Ich werd mal bei Gelegenheit eine befreundete Datenschutzexpertin fragen. Bin gespannt wie sie das sieht..
Re: Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
emanuel2408 hat geschrieben:...Auch wenn es sich um eine Beleihung handelt, ist diese ja offenbar beschränkt. Ich kenne jetzt die Nutzungsbedingungen nicht, aber es wäre in diesem Zusammenhang interessant ob der Händler "freiwillig" beauskunften darf. ..
darf er eben leider ausdruecklich nicht
abfargen ohne direkt bezugnehmendes rechtsgeschaeft sind ausdrucklich untersagt
lassen sich ueber das zugriffsprotokoll auch jederzeit nachweisen
steht ausdruecklich in den nutzungsbedingungen die jeder benuetzer (nicht nur haendler, sondern jeder einzelne user) unterschreiben muss
leider
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Re: Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
In wie weit sind die zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte eingegrenzt?
Mach einen Posten für 1ct oder wegen meiner 10ct, dafür bekommt der Kunde eine Zuckerl und du darfst im ZWR nachschauen...
Mach einen Posten für 1ct oder wegen meiner 10ct, dafür bekommt der Kunde eine Zuckerl und du darfst im ZWR nachschauen...
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- .223 Rem
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Re: Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
DerDaniel hat geschrieben:In wie weit sind die zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte eingegrenzt?
Mach einen Posten für 1ct oder wegen meiner 10ct, dafür bekommt der Kunde eine Zuckerl und du darfst im ZWR nachschauen...
Also wenn ich gewo richtig verstanden habe, dann muss das Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem ZWR stehen, wie eben Kauf Kat C und Registrierung.
Beim Verkauf einer zB Packung 9mm para fehlt der Bezug...
Wer gerne einen Auszug hätte, Brief an die zuständige LPD, 1x jährlich gratis (Mail eventuell auch ausreichend wenn signiert..)
Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Re: Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
emanuel2408 hat geschrieben:Wer gerne einen Auszug hätte, Brief an die zuständige LPD, 1x jährlich gratis (Mail eventuell auch ausreichend wenn signiert..)
hi
weisst du das aus erster hand?
mir wurde gesagt kostenpflichtig
irgendwas mit € 20,- oder so......
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Re: Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
gewo hat geschrieben:emanuel2408 hat geschrieben:Wer gerne einen Auszug hätte, Brief an die zuständige LPD, 1x jährlich gratis (Mail eventuell auch ausreichend wenn signiert..)
hi
weisst du das aus erster hand?
mir wurde gesagt kostenpflichtig
irgendwas mit € 20,- oder so......
Aus erster Hand? Nein. Das ergibt sich für mich ganz klar aus dem DSG 2000. § 26 Abs 6 spricht von unentgeltlich, wenn die Auskunft den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat.
Wenn hier wirklich 20 Euro verlangt werden würde ich dezidiert aufs DSG verweisen und das nicht bezahlen, wenn eben in laufenden Jahr nich kein Ersuchen gestellt wurde.
Abs 9 normiert zb: für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968 über Strafregisterbescheinigungen.
Da es hier aber meiner Information nach keine lex specialis gibt muss es gratis sein...
Re: Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
Du Gewo, wäre eine "Gebühr für Einsicht ins ZWR" nicht ein Rechtsgeschäft? Und das wäre ja die Grundlage für die Einsicht. 

Re: Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
Ich habe mein Handy als Bürgerkarte freigeschalten, um meine Einträge im ZWR anzuschauen.
https://www.help.gv.at/linkaufloesung/a ... ung_online
Alles sauber aufgelistet, B bis D, incl. pdf zum herunterladen. "Waffenregisterbescheinigung § 33/10 WaffG"
Aber: der Verkäufer hat ein Modell falsch bezeichnet. Die Seriennummer stimmt. War auch auf der Rechnung falsch drauf, ein Hinweis darauf wurde ignoriert. (Der VK hat an einen hiesigen Händler geschickt). Bei der Rechnung war's mir egal.
Wer kann/muss das korrigieren, mein Amt?
https://www.help.gv.at/linkaufloesung/a ... ung_online
Alles sauber aufgelistet, B bis D, incl. pdf zum herunterladen. "Waffenregisterbescheinigung § 33/10 WaffG"
Aber: der Verkäufer hat ein Modell falsch bezeichnet. Die Seriennummer stimmt. War auch auf der Rechnung falsch drauf, ein Hinweis darauf wurde ignoriert. (Der VK hat an einen hiesigen Händler geschickt). Bei der Rechnung war's mir egal.
Wer kann/muss das korrigieren, mein Amt?
"Ökobilanzen sind keine wissenschaftlichen Berechnungen, sondern simple Tests, mit denen man feststellen kann, wie weit man das Publikum verscheißern kann."
Udo Pollmer
Re: Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
Ich würde deinen SB bei der Behörde kontaktieren.
Gesendet von meinem GT-I9301I mit Tapatalk
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DVC & #IamTheGunLobby
"Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren." - Benjamin Franklin
CZ Shadow 2, CZ P-09
"Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren." - Benjamin Franklin
CZ Shadow 2, CZ P-09
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- .50 BMG
- Beiträge: 609
- Registriert: Mo 28. Mär 2011, 16:17
Re: Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
Aber: der Verkäufer hat ein Modell falsch bezeichnet. Die Seriennummer stimmt. War auch auf der Rechnung falsch drauf, ein Hinweis darauf wurde ignoriert. (Der VK hat an einen hiesigen Händler geschickt). Bei der Rechnung war's mir egal.
das ist erfahrungsgemäß auch auf der Behörde jedem egal. Ich würde dem auch nicht zuviel Bedeutung zumessen. solange die Nummer stimmt.
In meinem Register gibt es jede Menge Waffen mit falschen Bezeichungen, schon vor allem, weil es gerade bei Sammlern Hersteller und Typen gibt, die das ZWR einfach nicht kennt und bei der Eingabe auch nicht annimmt. Da kannst Du mit dem Kopf hundertmal gegen die Wand rennen.
Bei mir gibt es Waffen namens "Brevete" (=patent) oder "Pending" ( = angemeldet), Waffennummern, die eigentlich das Beschussdatum sind, Typen, die der Hersteller nie gefertigt hat und Gewehrkaliber, die es für die gemeldete Büchse nie gab.
Vergiss es einfach, solang der Eintrag mit der richtigen Nummer und richtigen Kategorie (B,C,D) drinnensteht.
Das erspart unnötiges Kopfweh

Re: Hat man als Privatperson Einsicht auf das ZWR?
Oder sag deinem Händler, er soll das richtig stellen.
Lieber Gott, bitte schütze mich vor meinen Freunden, vor meinen Feinden schütze ich mich selbst!