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Hohlspitzmunition
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Hohlspitzmunition
sagmal hast du den Thread von 2011 extra ausgegraben um zu stänkern ?
member the old PD design ? oh I member
Re: Hohlspitzmunition
no0ne hat geschrieben:PER GESETZ ist die Anzahl mit ZWEI limitiert und fertig.
Glaubt es oder lasst es. Es war meinerseits nur ein gut gemeinter Tipp.
Also rennt meinetwegen mit euren Expansivgeschossen mit WP herum und gut ist's.
Ihr werdet die Justiz von eurer Auslegung der Rechtslage dann auch sicher überzeugen können.
Na dann poste mal eine einzige zuverlässige, aktuelle Rechtsquelle...
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Hohlspitzmunition
Sucht sie euch meinetwegen selbst raus, mir wird das Ganze jetzt zu naiv.
Hier wird nur gelästert und eurerseits zum Teil auf Links verwiesen die gar nicht mehr existieren.
Schönen Tag noch.
Hier wird nur gelästert und eurerseits zum Teil auf Links verwiesen die gar nicht mehr existieren.
Schönen Tag noch.
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Re: Hohlspitzmunition
Lol, typische Täter-Opfer Umkehr...wir haben unsere Behauptungen mit Rechtsquellen unterlegt, DU bist der der laufend etwas behauptet und dafür KEINE belastbare Quelle genannt hat. Ist aber OK, wir kommen hier sicher auch gut ohne dich zurecht.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Hohlspitzmunition
no0ne hat geschrieben:PER GESETZ ist die Anzahl mit ZWEI limitiert und fertig.
Wenn das so wäre würdest du auch keine Erweiterung der WBK bekommen können. Was du meinst, aber nicht in der Lage bist auszudrücken, ist, dass die Waffenbehörden in der Regel nicht mehr als zwei Waffen auf den WP bewilligen, mit der Begründung, dies reiche für die SV aus. Ein gesetzliches Verbot existiert aber nicht.
Re: Hohlspitzmunition
Welche Links funktionier'en denn nicht? Meinst du meinen? Dazu habe ich Stellung bezogen, aber ich versuch's nochmal, diesmal sogar mit Erlass aus 2015:
http://iwoe.at/wp-content/uploads/2013/ ... i_2015.pdf
Seite 90
Gesendet von meinem LG-D320 mit Tapatalk
http://iwoe.at/wp-content/uploads/2013/ ... i_2015.pdf
Seite 90
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Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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Re: Hohlspitzmunition
Martin P hat geschrieben:no0ne hat geschrieben:PER GESETZ ist die Anzahl mit ZWEI limitiert und fertig.
Wenn das so wäre würdest du auch keine Erweiterung der WBK bekommen können. Was du meinst, aber nicht in der Lage bist auszudrücken, ist, dass die Waffenbehörden in der Regel nicht mehr als zwei Waffen auf den WP bewilligen, mit der Begründung, dies reiche für die SV aus. Ein gesetzliches Verbot existiert aber nicht.
IRRTUM - "per Gesetz - korr.: per Verordnung untersagt" sollte eigentlich unmissverständlich wahrgenommen werden können.
Das hat nichts mit Ermessen oder Sonstigem zu tun!
Einige können, wollen oder dürfen es einfach nicht glauben.
"WBK ist nicht gleich WP" was die zu genehmigenden Stückzahlen betrifft!
.
Re: Hohlspitzmunition
no0ne hat geschrieben:Martin P hat geschrieben:no0ne hat geschrieben:PER GESETZ ist die Anzahl mit ZWEI limitiert und fertig.
Wenn das so wäre würdest du auch keine Erweiterung der WBK bekommen können. Was du meinst, aber nicht in der Lage bist auszudrücken, ist, dass die Waffenbehörden in der Regel nicht mehr als zwei Waffen auf den WP bewilligen, mit der Begründung, dies reiche für die SV aus. Ein gesetzliches Verbot existiert aber nicht.
IRRTUM - "per Gesetz - korr.: per Verordnung untersagt" sollte eigentlich unmissverständlich wahrgenommen werden können.
Das hat nichts mit Ermessen oder Sonstigem zu tun!
Einige können, wollen oder dürfen es einfach nicht glauben.
"WBK ist nicht gleich WP" was die zu genehmigenden Stückzahlen betrifft!
Ein letztes Mal: QUELLE?!?
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Hohlspitzmunition
P.S. Interessant ist ja, dass es dann in der Gebührenverordnung folgendes gibt
http://iwoe.at/wp-content/uploads/2013/ ... i_2015.pdf Seite 26
Code: Alles auswählen
(2) Waffenpass
1. Ausstellung eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) ........................... 118,40 Euro
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),
zusätzlich ................................................................................................... 87 Euro
http://iwoe.at/wp-content/uploads/2013/ ... i_2015.pdf Seite 26
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Hohlspitzmunition
no0ne hat geschrieben:IRRTUM - "per Gesetz - korr.: per Verordnung untersagt" sollte eigentlich unmissverständlich wahrgenommen werden können.
Das hat nichts mit Ermessen oder Sonstigem zu tun!
Einige können, wollen oder dürfen es einfach nicht glauben.
"WBK ist nicht gleich WP" was die zu genehmigenden Stückzahlen betrifft!
Ich vermute, du weißt nicht was ein Gesetz, was eine Verordnung und was ein Erlass ist. Wenn du schreiben würdest, dass das mit maximal zwei Waffen auf den WP im Erlass 2014 auf Seite 30 im ersten Absatz steht, würde ich dir sogar zustimmen. Im Gesetz steht das aber nie und nimmer ...
Re: Hohlspitzmunition
Bannt ihn. Bannt alle.... 

Forumsregeln
ACHTUNG! Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese sorgfältig mit entsprechender Judikatur und/oder Paragraphen, der im Zusammenhang mit der Frage stehenden Gesetze, zu untermauern.
Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen.
Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen.
Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
"There Are Only Three Kinds of People: Wolves, Sheep and Sheepdogs. Which one are you?"
http://www.marksmanshipmatters.com/arti ... of-people/
http://www.marksmanshipmatters.com/arti ... of-people/
Re: Hohlspitzmunition
Martin P hat geschrieben:no0ne hat geschrieben:IRRTUM - "per Gesetz - korr.: per Verordnung untersagt" sollte eigentlich unmissverständlich wahrgenommen werden können.
Das hat nichts mit Ermessen oder Sonstigem zu tun!
Einige können, wollen oder dürfen es einfach nicht glauben.
"WBK ist nicht gleich WP" was die zu genehmigenden Stückzahlen betrifft!
Ich vermute, du weißt nicht was ein Gesetz, was eine Verordnung und was ein Erlass ist. Wenn du schreiben würdest, dass das mit maximal zwei Waffen auf den WP im Erlass 2014 auf Seite 30 im ersten Absatz steht, würde ich dir sogar zustimmen. Im Gesetz steht das aber nie und nimmer ...
Damit hätten wir ja dann schon mal den Fehler

In Summe würde ich sagen: Thema verfehlt, ihr hakt euch wo fest, was mit dem Titel nichts mehr zu tun hat.

Leider fehlt immer noch der entsprechende Link nach welchem die Erlaubnis zum Führen von Waffen mit geladener Expansivmunition herauszulesen ist!
Darum und NUR DARUM ging es in meinem Anfangsbeitrag.
(und kommt jetzt bitte nicht wieder mit Jagdrevier und Schiessstand)
.
Re: Hohlspitzmunition
Erlaubt ist, was nicht verboten ist...und nicht andersrum. Ich mach hier jetzt zu, du bist unbelehrbar und hast immer noch keinerlei Quellen angegeben und zumindest dafür gibts eine Verwarnung.
Fakt ist, das Sportschützen und Jäger TMHS Muni erwerben und besitzen dürfen. Jäger mit WP dürfen eine geladene Waffe mit TMHS für Fangschuss etc. führen. Ein reiner WP-Inhaber darf TMHS weder erwerben noch führen.
Ob TMHS zur SV geführt werden darf konnte durch keine Quellen belegt oder widerlegt werden, also muss das jeder für sich selber entscheiden bzw. sich selbst bei den zuständigen Behörden informieren.
Abgesehen davon sind hier alle Rechtsdiskussionen als absolut unverbindlich anzusehen...die wenigstens hier sind Anwälte.
Fakt ist, das Sportschützen und Jäger TMHS Muni erwerben und besitzen dürfen. Jäger mit WP dürfen eine geladene Waffe mit TMHS für Fangschuss etc. führen. Ein reiner WP-Inhaber darf TMHS weder erwerben noch führen.
Ob TMHS zur SV geführt werden darf konnte durch keine Quellen belegt oder widerlegt werden, also muss das jeder für sich selber entscheiden bzw. sich selbst bei den zuständigen Behörden informieren.
Abgesehen davon sind hier alle Rechtsdiskussionen als absolut unverbindlich anzusehen...die wenigstens hier sind Anwälte.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf