Zur Begriffsdefinition noch, das ist kein Führen im Sinne des Gesetzes, deshalb brauchst dafür auch keinen WP.Stickhead hat geschrieben:Und natürlich darf man eine Waffe führen, wenn der Benützungsberechtigte einverstanden ist.
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Waffe führen und aufbewahren im Büro
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Waffe führen und aufbewahren im Büro
No one will ban your sporting rifle. They will call it terrorists weapon first.
Re: Waffe führen und aufbewahren im Büro
jopStickhead hat geschrieben:..Das mit der Zumutbarkeit kann sich nur auf § 7 Abs 3 WaffG (Transport) beziehen.....
weil du ohne einen bedarf - zumindestens bei einer einigermasen geradeliniger interpretation der bestimmungen - die waffe ja ueberhaupt nur an die arbeitsstaette mitnehmen soltest wenn es dafuer einen grund gibt (zb wegstrecke fima-verwahrungsort-schiesstand erheblich laenger als der weg direkt von der firma zum schiesstand).
eine mitnahme der waffe einfach so ohne vernueftigen grund nur mit WBK sehe ich jetzt mal a priori vom gesetz nicht gedeckt
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Re: Waffe führen und aufbewahren im Büro
Der Grund wäre mE zB auch, dass die Arbeitsstätte der Verwahrungsort ist. Es steht einem ja frei, wie und wo - hauptsache sicher.

Es muss natürlich heissen: Natürlich darf man die Waffe in Geschäftsräumen ohne Waffenpass bei sich haben, wenn der Benützungsberechtigte damit einverstanden ist.
Natürlich kann man die Waffe nicht-führen, wenn der Benützungsberechtigte einverstanden ist. Besser?Calcipher hat geschrieben:Zur Begriffsdefinition noch, das ist kein Führen im Sinne des Gesetzes, deshalb brauchst dafür auch keinen WP.Stickhead hat geschrieben:Und natürlich darf man eine Waffe führen, wenn der Benützungsberechtigte einverstanden ist.

Es muss natürlich heissen: Natürlich darf man die Waffe in Geschäftsräumen ohne Waffenpass bei sich haben, wenn der Benützungsberechtigte damit einverstanden ist.

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz
Re: Waffe führen und aufbewahren im Büro
Genehmigt.Stickhead hat geschrieben:Es muss natürlich heissen: Natürlich darf man die Waffe in Geschäftsräumen ohne Waffenpass bei sich haben, wenn der Benützungsberechtigte damit einverstanden ist.

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Re: Waffe führen und aufbewahren im Büro
Man muss die Waffe ja nicht von zuhaus immer zur Arbeit transportieren, man kann ja die Waffe auch dort aufbewahren/lagern.gewo hat geschrieben:jopStickhead hat geschrieben:..Das mit der Zumutbarkeit kann sich nur auf § 7 Abs 3 WaffG (Transport) beziehen.....
weil du ohne einen bedarf - zumindestens bei einer einigermasen geradeliniger interpretation der bestimmungen - die waffe ja ueberhaupt nur an die arbeitsstaette mitnehmen soltest wenn es dafuer einen grund gibt (zb wegstrecke fima-verwahrungsort-schiesstand erheblich laenger als der weg direkt von der firma zum schiesstand).
eine mitnahme der waffe einfach so ohne vernueftigen grund nur mit WBK sehe ich jetzt mal a priori vom gesetz nicht gedeckt
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Re: Waffe führen und aufbewahren im Büro
Was hätte denn die Formulierung in §7 für einen Sinn, wenn ich die Knifte nicht dorthin mitnehmen dürfte? Ist für mich noch nicht ganz schlüssig.
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Re: Waffe führen und aufbewahren im Büro
Ich weiß jetzt ehrlich gesagt nicht, wo der Hund begraben ist...§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Ich nehm jetzt mein eigenes Beispiel: Ich will nach der Arbeit net nochmal 1,5-2h hin und her pendeln, bis ich bei uns im Schießstand aufschlage, also nehm ich die Waffe mit auf die Arbeit. In dem Moment, wo ich die Arbeit betrete, endet der Transport (wenn ich jetzt 8 Stunden in der Bude bin, transportiere ich ja nicht weiter). Wenn ich also gemäß Abs. 2 kein Einverständnis meines Chefs hab (egal ob für "Führen" (d.h. geholstert etc.) oder Verwahrung), dann führe ich tatsächlich im rechtlichen Sinne eine Waffe ... und da ich keinen WP hab, mach ich mich strafbar.
Folge: Tresörchen auf der Arbeit für sichere (Zwischen-)Verwahrung UND Genehmigung vom Chef, damit ich safe bin.
Oder wo liegt hier das Problem. Oder lieg ich falsch?
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"Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren." - Benjamin Franklin
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Re: Waffe führen und aufbewahren im Büro
@hmg382, das Problemchen liegt darin, dass das Thema schon erledigt ist resp. meine Frage bezgl. "nicht-führen" im Büro beantwortet wurde (merci Paragraph 7 (2)) und wir seitdem nur mehr vom Thema abschweifen.
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Re: Waffe führen und aufbewahren im Büro
Der offene Punkt bezüglich gewo's Aussage der Zumutbarkeit in Zusammenhang mit §7(3) ist noch nicht ganz ausdikutiert und der Transport zum Dienstort steht durchaus im Zusammenhang mit deiner Eingangsfrage oder wie willst du deine Waffe zum Dienstort verfrachten, wenn das davon abhängig wäre, dass eine irgendwie geartete Zumutbarkeit gegeben sein muss.
Der gewo ist jetzt nicht irgendwer, der keine Ahnung hat, von daher hätt ich das schon ganz gerne ausdiskutiert.
Nachdem deine Frage beantwortet ist und es sich nicht wirklich auszahlt dafür einen neuen Thread aufzumachen ist es doch ok, das hier weiterzuführen.
Der gewo ist jetzt nicht irgendwer, der keine Ahnung hat, von daher hätt ich das schon ganz gerne ausdiskutiert.
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Re: Waffe führen und aufbewahren im Büro
gewo hat geschrieben:jopStickhead hat geschrieben:..Das mit der Zumutbarkeit kann sich nur auf § 7 Abs 3 WaffG (Transport) beziehen.....
weil du ohne einen bedarf - zumindestens bei einer einigermasen geradeliniger interpretation der bestimmungen - die waffe ja ueberhaupt nur an die arbeitsstaette mitnehmen soltest wenn es dafuer einen grund gibt (zb wegstrecke fima-verwahrungsort-schiesstand erheblich laenger als der weg direkt von der firma zum schiesstand).
wäre es nicht Grund genug weil ich die Waffe dann dort Verwahren will ?
wenn ich die Waffe zum Zweck des "herzeigen" zu wem auch immer Transportiere ist das ein "Vernueftiger Grund" ?eine mitnahme der waffe einfach so ohne vernueftigen grund nur mit WBK sehe ich jetzt mal a priori vom gesetz nicht gedeckt
(natürlich ohne befummeln, falls derjenige keine WBK hat !)
was ja in der Prxis sicher oft genug vorkommt !
Hängen muß man wirklich nur miese Bastarde, aber miese Bastarde muß man hängen.
John Routh
John Routh
Re: Waffe führen und aufbewahren im Büro
spannende frageDutyOne5o hat geschrieben:wäre es nicht Grund genug weil ich die Waffe dann dort Verwahren will ?gewo hat geschrieben:jopStickhead hat geschrieben:..Das mit der Zumutbarkeit kann sich nur auf § 7 Abs 3 WaffG (Transport) beziehen.....
weil du ohne einen bedarf - zumindestens bei einer einigermasen geradeliniger interpretation der bestimmungen - die waffe ja ueberhaupt nur an die arbeitsstaette mitnehmen soltest wenn es dafuer einen grund gibt (zb wegstrecke fima-verwahrungsort-schiesstand erheblich laenger als der weg direkt von der firma zum schiesstand).
mir persoenlich ist ja keine bestimmung bekannt die mich dazu verpflichtet den dienstgeber zu informieren oder um erlaubnis zu fragen wenn ich mein freizeitgeraet (waffe) aufgrund gesetzlicher bestimmungen nicht waehrend der arbeitszeit im fahrzeug lassen kann sondern es unter meiner aufsicht stehen muss. das ist vergelichbar wie wenn ich eine sauteure kameraausruestung nicht im auto lasse tagsueber und sie lieber mit ins buero nehme. kein mensch wird da seinen chef fragen. bei waffe sehe ich das vergleichbar.
die arbeiotsstelle aber grundsaetzlich als verwahrungsort zu waehlen ... also tag und nacht, immer .....das waere mit ein wenig zu taff ohne da eine rueckendeckung zu haben. was machst wenn die die moebel erneuern waehrend du auf dienstreise bist? oder sonstwas los ist? als dauernden verwahrungsort haette ich beim arbeitsplatz ein wenig bauchweh, auch wenn ich dieses bauchweh dzt nicht in verordnungen oder paragraphen packen kann ...
eine mitnahme der waffe einfach so ohne vernueftigen grund nur mit WBK sehe ich jetzt mal a priori vom gesetz nicht gedeckt
herzeigen ist eh ein zweckDutyOne5o hat geschrieben: wenn ich die Waffe zum Zweck des "herzeigen" zu wem auch immer Transportiere ist das ein "Vernueftiger Grund" ?
(natürlich ohne befummeln, falls derjenige keine WBK hat !)
was ja in der Prxis sicher oft genug vorkommt !
das passt ja
und wie du richtig erkannt hast ... da das schiesstaettenprivileg halt nun mal nur auf schiesstaetten gilt ... aushaengigen ist nicht zulaessig
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Re: Waffe führen und aufbewahren im Büro
berechtigter Einwand ! das mit dem Büroumbau in abwesenheit ! ....das ganze natürlich nur mit Einverständnisdie arbeiotsstelle aber grundsaetzlich als verwahrungsort zu waehlen ... also tag und nacht, immer .....das waere mit ein wenig zu taff ohne da eine rueckendeckung zu haben. was machst wenn die die moebel erneuern waehrend du auf dienstreise bist? oder sonstwas los ist? als dauernden verwahrungsort haette ich beim arbeitsplatz ein wenig bauchweh, auch wenn ich dieses bauchweh dzt nicht in verordnungen oder paragraphen packen kann ...
der Firmenleitung mMn ! aus genannten Gründen.
wobei mit nem kleinen güstigen Safe der an der Wand Angeschraubt ist, wäre der mögliche Umbau auch kein Problem !

funkt natürlich nur mit Kurzwaffen und erlaubnis der Fa. ! (kleiner billger Möbeltresor)
(ausser jemand hat geld und platz für einen LW Safe in der Fa.)
bzw. wollen die meisten ja nicht ständig in der Fa verwahren, sondern wirklich nur an dem Tag wo der schießstand besuch ansteht !
wenn man auf Dienstreise geht wird man die Gun ja nicht in die Fa. mitnehmen ! denk ich mal

Danke...."herzeigen ist eh ein zweck" ...das wollte ich lesenherzeigen ist eh ein zweck
das passt ja
und wie du richtig erkannt hast ... da das schiesstaettenprivileg halt nun mal nur auf schiesstaetten gilt ... aushaengigen ist nicht zulaessig

Hängen muß man wirklich nur miese Bastarde, aber miese Bastarde muß man hängen.
John Routh
John Routh
Re: Waffe führen und aufbewahren im Büro
Muss es einen Zweck haben um sie transportieren zu dürfen? Wieso soll ich sie nicht grundlos transportieren dürfen?
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Re: Waffe führen und aufbewahren im Büro
weils in der judikatur so gelebt wirdCalcipher hat geschrieben:Muss es einen Zweck haben um sie transportieren zu dürfen? Wieso soll ich sie nicht grundlos transportieren dürfen?
der transport muss einen zweck haben der mit der waffe in einem zusammenhang steht
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Re: Waffe führen und aufbewahren im Büro
Spannend. Also wirds so gelebt aber im Gesetz stehts nicht drin.... wieder mal.
Hmm Zweck... wie wärs mit "Um mein Recht entsprechend $7(3)WaffG auszuüben?
Werdens dann wahrscheinlich nicht akzeptieren...
Hmm Zweck... wie wärs mit "Um mein Recht entsprechend $7(3)WaffG auszuüben?

Werdens dann wahrscheinlich nicht akzeptieren...
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