Das_Frettchen hat geschrieben:Zum 1. auch wenns nur ein Fischerl ist ist der Tatbestand erfüllt und somit bestrafungswürdig da es sich ja auch um eine Straftat handelt und nicht über eine Verwaltungsübertretung!
Dass der Tatbestand erfüllt ist, heißt eben genau NICHT, dass die Staatsanwaltschaft die Tat als strafwürdig ansieht. Wie schon oben festgehalten: du hast einfach keine Ahnung, wovon du redest. Bitte überlass die pubertären Stänkereien gegen die österreichische Strafjustiz in Zukunft denjenigen, die dazu qualifiziert sind.
und zum 2.
Ja, und? Zwei Fälle, in denen Haftstrafen verhängt wurden, die man im Wiederholungsfall und in besonders schweren Fällen rein theoretisch auch für gewerbsmäßige Wilderei bekommen könnte. So what? Was genau soll uns das jetzt sagen? Dass ein unbescholtener Ersttäter für "ein Fischerl" eine unbedingte Haftstrafe ausfasst, ist de facto ausgeschlossen.