Varmint hat geschrieben:gewo hat geschrieben:Varmint hat geschrieben:Interessant wieviel Händler vom Konsumentenschutzgesetz keine bzw. nur teilweise Ahnung haben.
wo hast du dein ego her bitte?
vor allem aufgrund der voelligen unkenntnis der sachlage?
garantie -> geht den haendler genau NIX an
garnix
ausser er hat das mit dem hersteller vereinbart und uebernimmt die Abwicklung
Genau und nur darum geht es und es sollte für jeden Händler eine Selbstverständlichkeit sein die Garantieabwicklung für seinen Kunden zu tun.
Falls nicht disqualifiziert sich dieser eh schon von selber.und es gibt keine verpflichtung eines herstellers irgendwelche garantien zu geben
und wenn er garantien gibt, dann darf er die einschraenken wie er will und an bedingungen knuepfen die ihm passen (soferne im rahmen der guten sitten)
War zwar nicht Thema, jedoch sollte jeder Kunde das im Vorfeld abklären und im Zweifel solche Produkte gar nicht kaufen.
Vielleicht bringen dadurch Händler auch qualitativ bessere Ware in Umlauf.gewaehrleistung ->
Ist längst abgehandelt und muss nicht zerkaut werden.ist komplett was anderes
geht den hersteller genau NIX zu an
garnix
der haendler ist es der zur gesetzlichen gewaehrleistung verpflichtet ist
er darf diese nicht einschraenken oder an bedingungen knuepfen
auch nicht bei zb gebrauchtwaffen ect
wenn also zb beim 100 jahre alten schwedenmauser aus dem auktionshaus nach 5 monaten was kaputt wird -> den schaden muss der verkaeufer uebernehmen
keine ausnahmen.
der haendler hat auch kein gesetzliches recht (zumindestens kein durchsetzbares) den schaden dem hersteller weiter zu verrechnen. die schaeden im rahmen der gesetzlichen gewaehrleistung zahlt schlicht und einfach der haendler (es seie denn der hersteller uebernimmt diese freiwilig oder lt liefervertrag)
es sind zwei voellig getrennte rechte des konsumenten
an zwei voellig getrennte rechtsadressaten
Man kann nur hoffen, dass du zu den Händlern gehörst welche im Garantiefall für seine Kunden die Garantieabwicklung durchführt.
Jetzt haben gewo und andere User versucht dir zu erklären, dass deine Rechtsansichten völlig realitätsfremd sind, es scheint aber so als würde das nicht wirklich Früchte tragen...
Was der Händler muss und was er freiwillig macht sind zwei unterschiedliche paar Schuhe. Gewo schreibt lediglich, welche Verpflichtungen einem Händler in unterschiedlichen Konstellationen auferlegt sein könnten, mit keinem Wort wie er das selbst praktiziert, wenn eine solche vertragliche Verpflichtung bei der Garantieabwicklung zwischen ihm und dem Hersteller nicht existiert.
Zur Gewährleistung: Ja die ist abgehandelt, aber ich würde nicht mehr vehement versuchen zu argumentieren, dass die GWL erst dann anwendbar ist, wenn es keine Garantie (mehr) gibt. Das ist schlichtweg falsch.
Das KSchG enthält zusätzliche Bestimmungen zur Gewährleistung, insbesondere hinsichtlich des nicht möglichen Ausschlusses oder Einschränkung der Gewährleistungsrechte (jedoch lex specialis bei gebrauchten beweglichen Sachen) des Verbrauchers. Primär findet sich die Gewährleistung jedoch im ABGB.
Gewährleistung KSchG
§ 8. (1) Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932
ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen
1.
an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabsortes; oder wenn es der Verbraucher verlangt
2.
an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.
(2) Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.
(3) Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.
§ 9
Text
§ 9. (1) Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Zur GarantieDas KSchG normiert zwar Regelungen hinsichtlich der Garantie (auf diese hast du dich offenbar immer bezogen), diese sind jedoch nur dann anwendbar, wenn der Garant (Hersteller, Händler) eine solche
vertraglich einräumt. Eine Verpflichtung dazu besteht schlichtweg nicht. Es ist auch mit keinem Wort erwähnt, dass der Händler die Garantieabwicklung übernehmen muss, sofern nicht er, sondern der Hersteller Garant ist.
Vertragliche Garantie KSchG
§ 9b. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.
(2) Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
(3) Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu geben.
(4) Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.
Bei Interesse noch ein kurzer Artikel:
[url]http://www.konsument.at/gewährleistung[/url]