BigBen hat geschrieben:Hattest du schon mal eine Kontrolle cas81? Meiner Erfahrung nach läuft sowas meistens wesentlich entspannter ab als man glaubt und die meisten Kontrolleure sind keine Waffengegner...aber im Endeffekt hängt es natürlich sehr vom kontrollierenden Beamten ab. Im schlimmsten Fall lass die Waffe halt ungeladen im Safe und leg das Magazin daneben...bis die Kontrolle erledigt ist.
Nein, bisher eben nicht.
Ich glaub auch nicht, dass das böse Waffengegener sind, aber Ausnahmen bestätigen die Regel.
Ich lass sie auch nicht in meinen Safe schauen, aber ich hab die unterladene Waffe in einem senkrecht angebrachten mit der Wand verschraubten Köfferchen mit Zahlenschloss, der klappt also auf und da liegt sie dann gemeinsam mit dem Revo drin. Ich dachte eigentlich, dass es i.d.R. so abläuft:
Sie kontrollieren sehrwohl auch das Vorhandensein der Waffe. Also fragen sie nach der Seriennummer. Ab da gibts zwei Möglichkeiten:
1) Hier bitte!
2) Wozu?
Nach 1) ist alles gut, aber dafür halte ich ihnen nicht die unterladene Waffe hin, sondern mache natürlich meine Standardschritte: Entladen, Verschluss zurück, Bitteschön. Und da sehens dann das Magazin.
Nach 2) könnts mühsam werden und Rechthaben ist nicht gleich gleich Rechtbekommen, selbst wenn, unnötig böses Blut muss nicht sein.
Dass sie jetzt nur den Ort alleine kontrollieren, d.h. mein Köfferchen an der Wand im Schlafzimmer, ohne wissen zu wollen, ob da eh auch wirklich die Waffe drin ist, kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, denn das ist ja nicht der Sinn der Sache.
§8 WaffG:
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
1.
Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2.
die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.