
ja ist halt eine frage der auslegung zwecks "zugänglichkeit", deswegen hatten wir uns die gedanken gemacht, weil wir ja brav und korrekt sein wollen

gewo hat geschrieben:...
und selbst diese vorbehalte sind - wie schon mehrfach geschreiben - ein eher ueberspitzer zugang zum gesetzestext finde ich
aber im auto, unterwegs .. kein problem
...
Adamantinus hat geschrieben:Wie sieht's eigentlich aus wenn beide eine WBK besitzen - nicht verheiratet sind - beide WBKs haben 2 Plätze, aber jeder nur einen davon belegt. Dürfen diese dann in einem gemeinsamen Safe verwahrt werden, und darf eine Person dann beide Waffen auf den Schießplatz mitnehmen. (z.B. wenn einer hinfährt, und der zweite erst nach der Arbeit nachkommt)
Kann einem da ein Strick daraus gedreht werden, weil man dazu ja Zugriff auf die Waffe des Partners haben musste um sie transportieren zu können?
JohnDoe88 hat geschrieben:Dazu hätt ich auch ein paar Fragen:
1.) Gilt die gemeinsame Verwahrung nur für Eheleute oder auch für Familienmitglieder (Mutter/Vater mit Sohn/Tochter, Geschwister)?
Für Familienmitglieder nicht mehr, das ist vorbei.
2.) Wie kann man sich das mit den max. 6 Wochen ausborgen vorstellen? im Jahr/ am Stück, reicht 1 Tag Pause dann wieder 6 Wochen...?
Die 6 Wochen sind die Meldefrist, innerhalb dieser man die Behörden über den Besitzerwechsel melden muß.
3.) Darf ich meine Waffe am Schießplatz (z.B.: Leobersdorf ist eingezäunt) im Auto verwahren? Zuerst mit SLG am LW-Stand, zurück zum Auto, dann mit Pistole KW-Stand oder muss ich alles mitnehmen?
Absolutes NO GO! Auch Kat. C und D Langwaffen dürfen nicht im Auto am Schießstand verwahrt werden
Charles hat geschrieben:3.) Darf ich meine Waffe am Schießplatz (z.B.: Leobersdorf ist eingezäunt) im Auto verwahren? Zuerst mit SLG am LW-Stand, zurück zum Auto, dann mit Pistole KW-Stand oder muss ich alles mitnehmen?
Absolutes NO GO! Auch Kat. C und D Langwaffen dürfen nicht im Auto am Schießstand verwahrt werden
Vorübergehende Verwahrung von Waffen in Kraftfahrzeugen
Gemäß dem Rundschreiben des Innenministeriums dürfen Gewehre der Kategorien C und D „kurzfristig (vorübergehend)“ im Wagen zurückgelassen werden. Als kurzfristig gilt dabei ein Zeitraum von bis zu sechs Stunden bei Tag oder bis zu drei Stunden bei Nacht. Für das Zurücklassen von Waffen gelten dabei folgende Bedingungen:
Alle Waffen, die im Fahrzeug zurückgelassen werden, müssen gegen die Abgabe eines Schusses gesichert sein, entweder durch ein Abzugsschloss, oder durch „die Entfernung eines wesentlichen Teiles“, etwa des Verschlusses.
Die Waffen müssen im Kofferraum oder im Fahrgastraum so versperrt sein, dass man sie von außen nicht erkennen kann. Befinden sich die Waffen in einem versperrten Fahrgastraum mit einem abnehmbaren oder leicht zerstörbaren Verdeck, so müssen sie zusätzlich widerstandsfähig - durch die Verbindung mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges - gegen Wegnahme gesichert werden, etwa durch Anketten der Waffe an den Rahmen etc.
preisi hat geschrieben:Aus dem BMI Waffenrecht-Runderlass
3. Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen
....
In der Regel wird man demnach zulässiger Weise davon ausgehen dürfen, dass
Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn
1. es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene, Waffen handelt,
2. es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt,
3. es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt; eine tagsüber mehr als
sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung
wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können,
4. sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist;
in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugsschlosses oder
die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z.B. des Verschlusses), und
5. die Schusswaffe
a. im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder
b. im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen
geschützt und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten
können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden (siehe unten zu
4.) oder
c. im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem
oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil
des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen
Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist und auch nach den konkreten
Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum
Schusswaffen befinden (siehe unten zu 4.).
4. Verwahrung von Schusswaffen in Fahrzeugen;
VwGH-Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/03/0036.
Der Rechtssatz des VwGH zu diesem Erkenntnis lautet:
„Der Beschwerdeführer hat nach der Teilnahme bei der Bezirksmeisterschaft im
Tontaubenschiessen seine - in der Folge samt dem Waffenkoffer aus seinem Fahrzeug
gestohlene - Schrotflinte zerlegt und in einen Waffenkoffer gegeben. Diesen Koffer hat er
sodann im Laderaum seines Fahrzeuges abgelegt. Da er vorbringt, derartige Schrotflinten
würden in der Regel zerlegt in einem Koffer aufbewahrt werden, ist die Annahme der
belangten Behörde, für Dritte sei anlässlich des bei einem Tontaubenschießen abgestellten
Fahrzeuges zu vermuten gewesen, dass sich in einem solchen Koffer Schusswaffen
befinden könnten, rechtmäßig. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände stellte
das Zurücklassen einer Schrotflinte selbst in einem versperrten Fahrzeug jedenfalls keine
sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG dar.“
Dies bedeutet, dass eine sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen der Kat. C und D in
Fahrzeugen nur dann gegeben ist, wenn die Schusswaffe im versperrten Fahrgastraum
gegen Erkennbarkeit von außen geschützt ist und auch nach den konkreten Umständen
Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen z.B. in sichtbaren
Gewehrkoffern oder –taschen befinden. – siehe auch oben zu Punkt 3.
Keine Verwahrung im Auto am Schießstand zulässig!
sauersigi hat geschrieben:Demzufolge sind Kat B, niemals, mit keiner Ausnahme im Fahrzeug als sicher verwahrt anzusehen. D.H. Waffe einpacken und sofort ohne Umwege nach Hause fahren. Kein Tankstop zulässig, vom Essen gehen red ich gar nicht.
Wie löst Ihr das bei einer Veranstaltung die nicht gerade ums Eck ausgezragen wird...?
Interessant ist aber dass sogar Kat C und D nicht am Parkplatz eines Schiessstandes im Fahrzeug bleiben dürfen.
Wie lösen das die Waidmänner? hier ist das Fahrzeug leicht als Jagdkfz zu indentifizieren, die dürften dann niemals im Auto verwahren???
sauersigi hat geschrieben:Demzufolge sind Kat B, niemals, mit keiner Ausnahme im Fahrzeug als sicher verwahrt anzusehen. D.H. Waffe einpacken und sofort ohne Umwege nach Hause fahren. Kein Tankstop zulässig, vom Essen gehen red ich gar nicht.
Wie löst Ihr das bei einer Veranstaltung die nicht gerade ums Eck ausgezragen wird...?
Interessant ist aber dass sogar Kat C und D nicht am Parkplatz eines Schiessstandes im Fahrzeug bleiben dürfen.
Wie lösen das die Waidmänner? hier ist das Fahrzeug leicht als Jagdkfz zu indentifizieren, die dürften dann niemals im Auto verwahren???
gewo hat geschrieben:Adamantinus hat geschrieben:Wie sieht's eigentlich aus wenn beide eine WBK besitzen - nicht verheiratet sind - beide WBKs haben 2 Plätze, aber jeder nur einen davon belegt. Dürfen diese dann in einem gemeinsamen Safe verwahrt werden, und darf eine Person dann beide Waffen auf den Schießplatz mitnehmen. (z.B. wenn einer hinfährt, und der zweite erst nach der Arbeit nachkommt)
Kann einem da ein Strick daraus gedreht werden, weil man dazu ja Zugriff auf die Waffe des Partners haben musste um sie transportieren zu können?
wenn jeder nur eine
oder nur einer von beiden zwei und der andere keine eigene hat
dann kannst gemeinsam verwahren
und auch einfach "ausborgen" wenn fuer weniger als 6 wochen