Vlt könnte der Verein sich hier einschalten?hacmac hat geschrieben:... müsste man durchklagen, klingt nach willkür ...
Blöd nur wenn man nix schriftlich hat, was bei einem Gespräch ja meistens so ist :/
Vlt könnte der Verein sich hier einschalten?hacmac hat geschrieben:... müsste man durchklagen, klingt nach willkür ...
Hätte ich als Verband Mitglied kein Problem damithacmac hat geschrieben:... müsste man durchklagen, klingt nach willkür ...
Wo bitte steht da, dass man bereits seit xy Monaten/Jahren aktiver Sportschütze sein muss? Da steht nur, dass "für die Ausübung des Schießsports... zu bewilligen ist" Aber eben nicht, dass er schon eine bestehende Sportschützenlaufbahn beweisen muss.(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Und speziell zur Erweiterung (S.35)Kann die Rechtfertigung „Ausübung des Schießsports“ anders als durch die
Mitgliedschaft in einem Schießsportverein glaubhaft gemacht werden?
Grundsätzlich kann auch durch andere Tatsachen als durch die Mitgliedschaft in einem
Schießsportverein glaubhaft gemacht werden, dass eine Schusswaffe zur Ausübung des
Schießsports benötigt wird. Beispielsweise kommt dafür etwa der Nachweis der
Teilnahme an Wettbewerben mit anderen Schusswaffen als der Kat. B oder ähnliches in
Betracht. Die Ankündigung, den Schießsport in Zukunft ausüben zu wollen, wird allerdings
nicht zur Rechtfertigung geeignet sein, da es hiefür einer - in diesem Fall nicht
vorhandenen - bereits bestehenden Notwendigkeit des Waffenbesitzes bedarf.
Und nochmal speziell zu 2b (S.36):Die Ausübung des Schießsports wird dabei in der Regel durch die Mitgliedschaft in einem
Verein, zu dessen Tätigkeitsbereich die Ausübung des Schießsports gehört, glaubhaft
gemacht werden können.
Dieser Absatz ist schon besser formuliert, als jener von S.35. Aber immer noch durch "im Regelfall" eingeschränkt. Kann nun der Referatsleiter unbegründet vom Regelfall abweichen? Auch innerhalb des Ermessens gibt es AFAIK den Bedarf einer (angemessenen) Begründung, um vom Regelfall abzuweichen. Aber das weiss ich eben nicht sicher.Für den Nachweis der Ausübung des Schießsportes wird im Anwendungsbereich des Abs.
2b im Regelfall der Nachweis der Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein ausreichend
sein.
Kann man natürlich, habe ich auch voriges Jahr gemacht. Man kann aber nicht ohne Vereinsmitgliedschaft und ohne Ergebnislisten nach 23/2b erweitern, denn wie wollte man sonst "....so ist ihm für die Ausübung des Schießsports...." begründen?GreaseMonkey hat geschrieben: Mit 20 Ergebnislisten kann man ganz normal mit §23/2 erweitern.
§23/2b war eigentlich für Leute gedacht, die nach 5 Jahren erweitern wollen und eben sonst keine Anforderungen aus Abs.2 erfüllen.
Was genau ist an "Man kann aber nicht ohne Vereinsmitgliedschaft und ohne Ergebnislisten..." unverständlich?cas81 hat geschrieben:Na so wie es im Erlass steht, durch Mitgliedschaft, die ja ausreichend sein sollte.
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Ist schnell erledigt...McMonkey hat geschrieben:Man kann einen Verein gründen. 2Leut braucht es dazu...mehr brauch ich dazu nicht sagen. Manche Dinge wollen einfach adabsurdum geführt werden. Die Frau solltest halt nicht den Obmann machen lassen
Weil da genau nichts von Ergebnislisten steht. Was ist denn so unverständlich anLagavulin hat geschrieben:Was genau ist an "Man kann aber nicht ohne Vereinsmitgliedschaft und ohne Ergebnislisten..." unverständlich?cas81 hat geschrieben:Na so wie es im Erlass steht, durch Mitgliedschaft, die ja ausreichend sein sollte.
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???Für den Nachweis der Ausübung des Schießsportes wird im Anwendungsbereich des Abs.
2b im Regelfall der Nachweis der Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein ausreichend
sein.
Offenbar beziehen sich manche Waffenbehörden diesbezüglich auf folgenden Rechtssatz (letzter Satz):GreaseMonkey hat geschrieben:Wo bitte steht da, dass man bereits seit xy Monaten/Jahren aktiver Sportschütze sein muss? Da steht nur, dass "für die Ausübung des Schießsports... zu bewilligen ist" Aber eben nicht, dass er schon eine bestehende Sportschützenlaufbahn beweisen muss.(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
heute im zweiten Anlauf ohne Widerstand seitens der Behörde auf 7 erweitert. bei meiner ersten Anfrage hatte ich wohl einen nicht zuständigen Bearbeiter am Tel. der hat das sofort abgeblockt. Heute nach tel. Auskunft mit Ausweis, Vereinsausweis und einem Packen Listen( benötigte aber nur die letzte EINE) Liste zum Nachweis der Sportausübung zur BH Gefahren, kurz erklärt was und warum, Zubehör auch noch eintragen lassen. Fertig!Martin P hat geschrieben:Offenbar beziehen sich manche Waffenbehörden diesbezüglich auf folgenden Rechtssatz (letzter Satz):GreaseMonkey hat geschrieben:Wo bitte steht da, dass man bereits seit xy Monaten/Jahren aktiver Sportschütze sein muss? Da steht nur, dass "für die Ausübung des Schießsports... zu bewilligen ist" Aber eben nicht, dass er schon eine bestehende Sportschützenlaufbahn beweisen muss.(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... +andauernd*
Sowas ist vorauseilender Gehorsam und bekräftigt die Behörde nur noch mehr zu verlangen als sie dies schon tun.Lagavulin hat geschrieben:Habe in Wien 2014 problemlos nach §23/2b von 2 auf 4 mit ~20 Ergebnislisten aus 12 Monaten erweitert. Ohne Vereinsmitgliedschaft! Etwas sportlich zu tun hat nämlich nichts mit eventueller Mitgliedschaft in einem Verein zu tun, was ich auch in meinem beiliegendem Schreiben anklingen habe lassen. Somit habe ich ihnen vorab den Wind aus den Segeln genommen.