woolf hat geschrieben:Burgenlandy hat geschrieben:Die Frage der 5 Jahre wäre ja ob die Erstvergabe der WBk auch schon als Festsetzung gilt (wohl ja aber mit Ermessensspielraum)
Ja, gilt ab der Erstausstellung. Also nach 5 Jahren die erste Erweiterung auf 4, nach weiteren 5 Jahren dann auf 5. Geht ohne Listen mit dem neuen § 23 (2b).
Alternativ mit Listen (wie bisher) geht aber natürlich trotzdem, auch auf mehr Stück und nach geringerer Zeit.
Ich finds echt schade, dass hier einfach Gesetze zitiert werden (natürlich in guter Absicht) wo aber bereits am Tisch liegt, dass das einfach nicht stimmt. Wir haben hier Threads wo sich User Beschwerden, dass eine 23 (2b) Erweiterung, so wie sie im Gesetzestext steht, NICHT mehr möglich sind.
P.S.: eigentlich völlig absurd was ich hier schreibe, es gibt Gesetze, die von den Behörden einfach nicht umgesetzt werden, weil sie es nicht wollen ...