Paddy91 hat geschrieben:das beginnt aber alles beim Richter, der aufgrund irgendwelcher Materiegesetze irgendwen ermächtigt mit polizeilicher Begleitung die Wohnung zwangsweise zu betreten. Solange kein Richter bzw. Staatsanwalt sein Ok gibt tut sich da nichts?!
Lg, paddy
Falsch.
Wenn nur ein Betreten (und eben keine Durchsuchung) stattfindet, ist der Schutzbereich des Art 9 StGG gar nicht eröffnet, sohin braucht es keinen richterlichen Befehl.
Das RGG verweist auf die §§ 86 Abs 4 und 5 TKG. In Abs 4 ist normiert, dass das Betreten zu gestatten ist.
Gesendet von iPhone mit Tapatalk