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von gewo » Fr 7. Apr 2017, 12:05
man darf durchaus davon ausgehen dass es die intention des gesetzgebers ist dass die waffe sich dann wenn sie nicht benoetigt wird am verwahrungsort (wo auch immer dieser ist) sicher verwahrt zu befinden hat
da der verwahrungsort der waffe durchaus auch am dienstort erfolgen koennte, hat dieser wohl eine gewisse sonderstellung, die mitnahme zur ordnungsgemaessen verwahrung am dienstort wird daher wohl weniger in frage zu stellen sein wie die mitnahme in lebensmitteleinzelhandelsbetriebem gastgewerbebetriebe ect ..
die mitnahme in letztgenannte ist wohl nur dann eindeutig zulaessig wenn die es fuer den waffenbesitzer unzumutbar waere die waffe vorher an den verwahrungsort zu bringen.
auch wenn es fuer diese "unzumutbarkeit" leider keine listen, tabellen oder sonstigen hilfestellungen gibt scheint klar was eher zumutbar und was eher unzumutbar ist.
im zweifelsfall wird man sich immer auf der sicheren seite bewegen und basta
fallbeispiele:
wettkampf in graz
heimfahrt nach wien
fahrzeit 2 stunden
essen auf der raststation dazwischen
-> sicher zulaessig
training in wien 11
heimfahrt nach wien 19
fahrzeit 45min
essen beim gasthaus um die ecke vom schiesstand
-> eher zulaessig
-> sicher zulaessig wenn noch andere kollegen vom schiesstand auch dorthin essen gehen (soziales zusammensein nach der sportveranstaltung)
training in wien 11
heimfahrt nach wien 19
fahrzeit 45min
essen irgendwo beim wirten zuhause in wien 19
wegzeit zwischen wohnung (verwahrungsort) und dem wirtshaus 3min
-> nicht zulaessig, ein verbringen der waffe zum verwahrungsort vor dem gaststaettenbesuch waere wohl jedenfalls zumutbar
die liste koennte man jetzt noch ewig mit fallbeispielen fuellen
fakt ist:
es ist NICHT grundsaetzlich verboten mit der waffe zwischenstopps zu machen, wenn die vorherige verbringung zum verwahrungsort unzumutbar ist und die zwischenstopps der praxiserfahrung nach ueblich oder sogar notwendig sind
es ist aber auch NICHT grundsaetzlich erlaubt die waffe "einfach so" ueberall hin mit zu nehmen. der normalzustand der waffe ist entweder "in verwendung" oder "am verwahrungsort", immer dann wenn sie das nicht ist muss plausibel erklaert werden koennen warum grad jetzt weder das eine noch das andere zumutbar ist
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