So, ich habe mir jetzt die
Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 – IMA-VO 2011
durchgelesen, in der die Mindestanforderungen für intelligente Messgeräte festgelegt wurden. Unter anderem: Messung und Speicherung von Zählerständen in 15 Minuten Intervallen, Speicherung der Daten der letzten 60 Tage im Messgerät selbst, Definition der Kommunikationsschnittstellen, Fernabschaltung, Leistungsbegrenzung und Softwareupdates aus der Ferne.
Die obengenannten Attribute (und noch ein paar andere mehr, die ich hier nicht aufgezählt habe) definieren also ein "intelligentes Messgerät".
Gemäß §83 Abs.1 ElWOG
Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen.
hat der Endverbraucher den Rechtsanspruch, dass KEIN intelligentes Messgerät zur Anwendung kommt, es ist eine "hat zu berücksichtigen"-Regelung und keine "soll/kann/warat nett"-Regelung....
Das bedeutet, wenn der Endkunde das Recht hat dass dieses intelligente Messgerät nicht eingebaut wird, dann betrifft das alle Funktionen, die dieses intelligente Messgerät ausmachen, also keine Fernabschaltung, Drosselung, Speicherung im Gerät, etc.
-->aus rechtlicher Sicht (das ist zumindest meine Rechtsmeinung) muss bei einem Opt-Out die Verwendung des Ferraris-Zählers beibehalten werden.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod