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Wenn das wirklich so ist....puh....dann muss ich doch stark am Rechtsstaatlichen Verständnis dieser Nation zweifeln
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Nordi hat geschrieben:Moment mal....wenn es keinen "Bestandsschutz" in Österreich gibt...bedeutet das also wenn das BMI "lustig" ist einfach so sagen kann : So...alle AR10 und AR15 Typen sind hiermit verboten...egal was euch der Spaß gekostet hat und egal wie brave Bürger ihr seit...sofort her mit den Knarren...und klagen vor Gericht könnts euch auch sparen ihr bösen, bösen Waffenbesitzer!"
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Wenn das wirklich so ist....puh....dann muss ich doch stark am Rechtsstaatlichen Verständnis dieser Nation zweifeln
Nordi hat geschrieben:Bzgl dem anderen Punkt den du Angesprochen hast : Echt??? Ist das echt so einfach? Gibt es da keine Regeln, Gesetze, Vorgaben usw die das genau festlegen etc?
woolf hat geschrieben:Sogar mittels Verordnung könnten bestimmte Waffen einfach so verboten werden, da brauchts nicht mal eine Mehrheit im Parlament.
Nordi hat geschrieben:Bzgl EU Richtlinie : Ok danke, ich dachte das würde sich auf alles beziehen. Aber was wäre wenn die Regierung ganz unabhängig von dieser Richtlinie in...sagen wir...5 oder 10 Jahren sagt alles HA müssen weg....würde das "so einfach" gehen?
Bzgl dem anderen Punkt den du Angesprochen hast : Echt??? Ist das echt so einfach? Gibt es da keine Regeln, Gesetze, Vorgaben usw die das genau festlegen etc?
woolf hat geschrieben:gewo hat geschrieben:also verbot des NEUKAUFes ja
das geht schlicht mittels verordnung
betreffend regelung des altbesitzes bedarf es aber einer regelung
dazu ist die verwaltung dzt nicht bemaechtigt
Wie kommtst du darauf, dass der Altbestand davon nicht berührt ist?
Lt. §17 (2) kann ja nicht nur der Erwerb, sondern auch der Besitz durch VO verboten werden.
woolf hat geschrieben:Verstehe was du meinst.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.
eXistenZ hat geschrieben:Wenn der Staat dann also eine Entschädigung von EUR 1,00 zahlt, hat er dem Enteigneten über dem Marktwert entschädigt.
gewo hat geschrieben:spaetestens dann biete ich als haendler sofort eine exportmoeglichkeit ins ausland mit sofortabkauf an
eXistenZ hat geschrieben:gewo hat geschrieben:spaetestens dann biete ich als haendler sofort eine exportmoeglichkeit ins ausland mit sofortabkauf an
Nein, denn die Waffe wäre schon vor der 3 Monate Abgabefrist illegal und wird nicht mehr verkauft werden dürfen.
Früher stand im § 17 (2) "neuartige Waffen" drinnen. Das "neuartige" hat man gestrichen und auf einmal bieten sich viele neue Möglichkeiten. Es ist sicherlich nicht vertrauenserweckend das man sich diese Option geschaffen hat.
gewo hat geschrieben:aber davon samma eh weit weg
eine enteignungsaktion ist fuer mich nicht vorstellbar