Muß man noch immer eine Meldung bei der BH machen, wenn man die 20 Stück überschreitet?
Dank ZWR ist ja dem Sb sowieso die Stückzahl bekannt.
Wie siehts aus?

Danke im voraus
jabandit31 hat geschrieben:Hallo
Muß man noch immer eine Meldung bei der BH machen, wenn man die 20 Stück überschreitet?
Dank ZWR ist ja dem Sb sowieso die Stückzahl bekannt.
Wie siehts aus?![]()
Danke im voraus
servus...bandit31 hat geschrieben:Einfach Meldung machen und erledigt oder brauch ich dann noch irgenwelche "besonderen" Sachen (Alarmanlage, Safe mit bestimmter Sicherheitsklasse, etc..)?
Wenn ich einen Nebenwohnsitz hätte, würde es sich die Meldung dann erledigt haben?panhandle hat geschrieben:...§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen
Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den
Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche
Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge
Das ist falsch. 4mmM20 ist bei uns eine normale Kat.C Waffe (viele glauben auch fälschlich FFW im 4mmM20 wären nicht WBK-pflichtig). Vielleicht hast du hier aber die Zimmerstutzen gemeint, diese sind tatsächlich ausgenommen.piefke hat geschrieben:Und Luftgewehre und minderwirksame Waffen etwa 4mm20 Langwaffe zählen nicht !
Und dezidiert hält der Runderlass auch noch fest:Zimmerstutzen sind zum Scheibenschießen bestimmte Schusswaffen. Man unterscheidet üblicherweise
a) Zimmerstutzen mit Scheibenstutzenschaftung und b) Wehrsportkarabiner.
Zimmerstutzen mit Scheibenstutzenschaftung sind Handfeuerwaffen, die eine Art Lauf mit einer Bohrung von 15 mm aufweisen, in den ein Einstecklauf, Kaliber 4 mm, eingeschoben ist. Bei der Zimmerstutzenmunition handelt es sich um eine Munitionsart mit Randfeuerzündung, ähnlich den Flobert- und Kleinkaliberpatronen.
(die Unterstreichung ist genau so im Runderlass, wurde nicht von mir gemacht).Flobertwaffen und Kleinkalibergewehre fallen nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 45 WaffG.