raptor hat geschrieben:Code: Alles auswählen
Ein versperrtes, eine Waffe bergendes Behältnis ist nur dann als sicher anzusehen, wenn es nicht ohne
Schwierigkeiten zur Gänze entfernt werden kann.
Danke, Bourne, für den Link. Wobei sich jetzt natürlich wieder die Frage stellt, was "nicht ohne Schwierigkeiten" konkret heißt. Und ob die Außensicherung auch zu den "Schwierigkeiten" zählt.
Ich habe mir mal den Entscheidungstext durchgelesen ...
"... Die Waffe habe sich im versperrten Wohnhaus des Beschwerdeführers in einem nicht versperrbaren, nur mit Magnetschnappverschluß verschlossenen Schuhkasten im Garderobenbereich des Vorraumes befunden. Sie sei in einem schwarzen Plastikschalenkoffer, der für Waffen gedacht und welcher mit einem Zahlenschloß versehen sei, in geladenem Zustand aufbewahrt gewesen. ..."
"... Die belangte Behörde zog daraus den Schluß, daß der Beschwerdeführer die Faustfeuerwaffe nicht sorgfältig verwahrt habe. Die Waffe habe sich zwar in einem versperrten Behältnis befunden, dies sei jedoch ein Koffer gewesen, der leicht abtransportiert werden könne. Deshalb hätte der Beschwerdeführer zumindest den Kasten, in welchem sich dieses Behältnis befunden habe, versperren müssen. ..."
"... Im gegenständlichen Fall fällt ins Gewicht, daß der Schuhschrank im Vorzimmer des versperrten Wohnhauses des Beschwerdeführers stand, somit an einer den Familienmitgliedern, aber auch jedem Besucher zugänglichen Stelle. Der Beschwerdeführer mußte damit rechnen, daß sowohl seine Gattin als auch seine Tochter das Schuhkästchen öffneten und den darin befindlichen Waffenkoffer samt Inhalt entdecken konnten. Genauso mußte der Beschwerdeführer auch damit rechnen, daß seine Schwägerin im Zuge ihrer wöchentlichen Reinigungsarbeiten das Schuhkästchen - gleichgültig ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt - öffnet und den Waffenkoffer entdeckt. Die belangte Behörde ist im Recht, daß sie von einer nicht sorgfältigen Aufbewahrung der Waffe in einem versperrten, aber leicht transportablen Behältnis, welches sich in einem unversperrten Schuhkästchen im Vorzimmer des Wohnhauses des Beschwerdeführers befand, angesichts der mehrfachen Zutrittsmöglichkeiten zu diesem selbst bei grundsätzlich versperrter Wohnhaustüre, ausgegangen ist. ..."
Naja, dass das nicht sicher ist, ist hier sicher allen klar ...