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von bino71 » Do 14. Dez 2017, 22:31
Im Waffengesetz steht es recht eindeutig:
Drittstaatsangehörige
§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:
1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).
Dann noch:
Grundsätzlich kann jeder, der die folgenden Punkte erfüllt, in Österreich eine WBK für 2 genehmigungspflichtige (Schuss-)Waffen bei seiner zuständigen Behörde beantragen:
verlässlich
man muss unbescholten sein - siehe dazu § 8 Abs. 3 - Abs. 5 WaffG
Nachweis über die Befähigung zum sachgemäßen Umgang (z. B. durch „Waffenführerschein“)
EWR-Bürger (§ 9 EWR-Bürger im Waffengesetz 1996)
21. Lebensjahr vollendet
Rechtfertigung
Positives psychologisches Gutachten (bestehend aus: MMPI-K und S-V-Test) ist bei Antragstellung vorzuweisen
und zuletzt:
Beantragt eine Drittstaatsangehörige/ein Drittstaatsangehöriger, die/der die Voraussetzungen erfüllt, eine Waffenbesitzkarte, liegt deren Ausstellung im Ermessen der Behörde. Eine Ermessensentscheidung erfolgt auch, wenn Personen unter 21, aber über 18 Jahren eine Waffenbesitzkarte beantragen und nachweisen, dass der Waffenbesitz für die Berufsausübung erforderlich ist.
Jo_Klux: Erfahrungswerte? Quellen?
Weil: Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern.