@stefan85
servus....
die platzbelegung/eintragung einer kat a waffe auf der wbk ist aber seitens waffg schon so vorgesehen.....
eine kat a waffe ist/wird nicht automatisch eine kriegswaffe......
wie von @promo schon weiter oben angemerkt.... §17 + §18 waffg. bestimmen/definieren das jeweilige
procedere des auszustellenden dokumentes.
auszug §17:
(3) Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines
Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.
somit wurde (im falle deines freundes mit der pumpe) durchaus im sinne des waffg (§17) gehandelt (seitens der behörde)....
bei kriegsmaterial nach §18 ( was eine pumpe nun definitief nicht ist ) wird dann sowieso ein eigenes dokument
(ausnahmebewilligung) erstellt.
auszug §18:
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den
Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1
bewilligen. Solche
Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
edit: quelle...
https://www.jusline.at/gesetz/waffg/gesamt
g
willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.