und abermals sehe ich es komplett anders:
§ 309 ABGB. Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
Was soll da bitte in der Macht des anderen befindlich sein wenn wir gemeinsam eine Kiste tragen?
Weitergedacht: Wenn die last 40:60 verteilt ist, trägt dann nur der eine? oder wird der andere schon besitzer wenn er die Kiste nur berührt? oder wenn er sie mit Innehabungswillen ansieht?
Wenn ich im Auto meine Waffentasche in den Kofferraum lade und ein NICHT-WBK besitzer fährt, dann hat er auch die "Macht" die Waffe hinzuführen wo er will. Oder der Straßenbahnschaffner. Das genauso wie das Kistetragen ändert nichts daran, dass sich das Zeug in MEINER Macht befindet.
Dass mir, trotz Anwesenheit, etwas entwendet werden kann ist immer der Fall konstruiert aber noch keinen Machtübergang. Bei solchen Überlegungen wird ja immer vom rechtskonformen Verhalten aller Beteiligten ausgangen. (vgl. Anhalterecht Privater, das ist ohne körperlichen Stärkevergleich konzipiert)