Wer sagt, daß das Aussiedeln von Wölfen nicht kriminell istgewo hat geschrieben: zweifellos
aber warum bemueht man sich woelfe anzusiedeln welche zwischenzeitlich schon richtige gemetzel unter den wild- und weidetieren in vielen regionen anrichten und wenn ein hund am forstweg bei fuss neben dem besitzer geht ist er kriminell?
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wildernde Hunde
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Re: wildernde Hunde
Lieber Gott, bitte schütze mich vor meinen Freunden, vor meinen Feinden schütze ich mich selbst!
Re: wildernde Hunde
najaHane hat geschrieben:Kenne mich in der Steiermark nicht aus in NÖ wäre es kein Problem
eigentlich nicht, oder?
das dokument dass ich gemeint hab bezieht sich offenbar eh auf NOE
http://noeljv.at/?=&dlfile=freilaufende_hunde.pdf
zitat: "...Forstgesetz 1975 (FG 1975), BGBl. Nr. 440/1975 idgF
Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten
(§ 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975). Diese allgemeine Erlaubnis gilt nicht außerhalb des Waldes, also auf Feldern, Wiesen udgl. Dort sind andere verwaltungsrechtliche Vorschriften oder die Eigentums-, Betretungs- und Benutzungsrechte nach dem Zivilrecht zu beachten (z.B. Vorsicht - Besitzstörung).
Diese Einschränkungen und Verbote gelten auch für Forststraßen! Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken. Die Forststraße ist „Wald“ im Sinne des FG!
Den Hund auf der Forststraße frei laufen lassen, bedeutet unbefugtes Durchstreifen lassen des Jagdgebietes abseits von öffentlichen Wegen i. S des § 94 Abs. 1 NÖ JG. Daher: Auf der Forststraße Hund an die Leine!
..."
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Re: wildernde Hunde
Ja, stimmt. Forststraße ist ein Problem, Feldweg weniger, da kommt es auf Gemeindegesetze an.
Re: wildernde Hunde
einfach nur praxisfern das ganze .....Hane hat geschrieben:Ja, stimmt. Forststraße ist ein Problem, Feldweg weniger, da kommt es auf Gemeindegesetze an.
wennst das gaaanz genau nimmst duerfte ich ja auch mit meiner alten moto-cross maschine ohne kennzeichen ned die forststrassen entlang donnern jedes wochenende ...
edit: das war sarkasmus, ich mach das nicht wirklich
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Re: wildernde Hunde
Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Leinenzwang, sodass es der Verkehrsübung entspricht, gutmütige Hunde im freien Gelände unangeleint herumlaufen zu lassen. Im Gelände ist nur dann erhöhte Sorgfalt geboten, wenn besondere Gefahrenmomente für Personen bestehen. (Im konkrten Fall auf einer Wiese)
http://www.ogh.gv.at/entscheidungen/ent ... -gelaende/
http://www.ogh.gv.at/entscheidungen/ent ... -gelaende/
Re: wildernde Hunde
Welches Bundesland?Paddy91 hat geschrieben:Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Leinenzwang, sodass es der Verkehrsübung entspricht, gutmütige Hunde im freien Gelände unangeleint herumlaufen zu lassen. Im Gelände ist nur dann erhöhte Sorgfalt geboten, wenn besondere Gefahrenmomente für Personen bestehen. (Im konkrten Fall auf einer Wiese)
http://www.ogh.gv.at/entscheidungen/ent ... -gelaende/
Re: wildernde Hunde
kuni hat geschrieben:Welches Bundesland?Paddy91 hat geschrieben:Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Leinenzwang, sodass es der Verkehrsübung entspricht, gutmütige Hunde im freien Gelände unangeleint herumlaufen zu lassen. Im Gelände ist nur dann erhöhte Sorgfalt geboten, wenn besondere Gefahrenmomente für Personen bestehen. (Im konkrten Fall auf einer Wiese)
http://www.ogh.gv.at/entscheidungen/ent ... -gelaende/
wenn du im RIS die OGH urteile querliest findest du - unabhaengig vom bundesland - immer folgend e fast wortident gleichlautende absaetze
"...
Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0030567, RS0030058, RS0030157). Maßgeblich ist die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung und eine Abwägung der betroffenen Interessen (RIS-Justiz RS0030081). Dabei ist auch anerkannt, dass die Anforderungen an die Verwahrung und Beaufsichtigung nicht so weit überspannt werden dürfen, dass das Halten von an sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird (RIS-Justiz RS0029999, RS0027811).
Ebenso entspricht es gefestigter Judikatur, dass ein gutmütiger und harmloser Hund keiner besonderen Verwahrung bedarf (RIS-Justiz RS0030034) und freies Auslaufen von Hunden bei einem Spaziergang im freien Gelände grundsätzlich zulässig ist (RIS-Justiz RS0030287). Es entspricht der Verkehrsübung, nicht bösartige und folgsame Hunde im freien Gelände ohne Leine laufen zu lassen (RIS-Justiz RS0023101, RS0030391)...."
das sind alles entscheidungen aus dem bundesrecht
das jagdrecht ist landesrecht und wird daher offenbar daher nicht schlagend
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Re: wildernde Hunde
Bundesrecht gilt aber nicht automatisch vor Landesrecht soweit ich mich erinnere oder?gewo hat geschrieben: das sind alles entscheidungen aus dem bundesrecht
das jagdrecht ist landesrecht und wird daher offenbar daher nicht schlagend
Zum Thema generell eine Erkenntnis des VwGH betreffend NÖ:
In diesem Falle waren die Hunde unter 100m von der Halterin entferntGeschäftszahl 2013/03/0061 hat geschrieben:Es ist von einem Durchstreifen des Jagdgebietes mit Hunden nicht erst dann auszugehen, wenn die Hunde jagdlich ausgebildet sind und zielgerichtet Wild aufspüren, um dieses hoch zu machen. Vielmehr wird das Verbot, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen von Hunden durchstreifen zu lassen, jedenfalls dann verletzt, wenn wie im vorliegenden Fall die Hunde frei abseits der in § 94 Abs 1 NÖ JagdG 1974 genannten Straßen und Wege im Jagdgebiet laufen gelassen werden, wobei sie sich nicht mehr in unmittelbarer Nähe einer Begleitperson und auch außerhalb ihrer Sichtweite aufhalten.
Re: wildernde Hunde
Abseits von Straßen!
Außerhalb der Sichtweite!
Außerhalb der Sichtweite!
Re: wildernde Hunde
JA, aber in der Steiermark gilt zusätzlich das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz, § 3b, Halten von Tierengewo hat geschrieben:kuni hat geschrieben:Welches Bundesland?Paddy91 hat geschrieben:Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Leinenzwang, sodass es der Verkehrsübung entspricht, gutmütige Hunde im freien Gelände unangeleint herumlaufen zu lassen. Im Gelände ist nur dann erhöhte Sorgfalt geboten, wenn besondere Gefahrenmomente für Personen bestehen. (Im konkrten Fall auf einer Wiese)
http://www.ogh.gv.at/entscheidungen/ent ... -gelaende/
wenn du im RIS die OGH urteile querliest findest du - unabhaengig vom bundesland - immer folgend e fast wortident gleichlautende absaetze
"...
Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0030567, RS0030058, RS0030157). Maßgeblich ist die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung und eine Abwägung der betroffenen Interessen (RIS-Justiz RS0030081). Dabei ist auch anerkannt, dass die Anforderungen an die Verwahrung und Beaufsichtigung nicht so weit überspannt werden dürfen, dass das Halten von an sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird (RIS-Justiz RS0029999, RS0027811).
Ebenso entspricht es gefestigter Judikatur, dass ein gutmütiger und harmloser Hund keiner besonderen Verwahrung bedarf (RIS-Justiz RS0030034) und freies Auslaufen von Hunden bei einem Spaziergang im freien Gelände grundsätzlich zulässig ist (RIS-Justiz RS0030287). Es entspricht der Verkehrsübung, nicht bösartige und folgsame Hunde im freien Gelände ohne Leine laufen zu lassen (RIS-Justiz RS0023101, RS0030391)...."
das sind alles entscheidungen aus dem bundesrecht
das jagdrecht ist landesrecht und wird daher offenbar daher nicht schlagend
(3) Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(4) In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
(5) Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
(6) Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.
Re: wildernde Hunde
Länder können immer nur Dinge regeln welche nicht auf Bundesebene in Bundesgesetzen hgeregelt sind
Lies dir die Urteile durch
Weitgehend sind da Urteile der Landesverwaltungsgerichte gekippt worden die ursprünglich gegen den Hundehalter entschieden hatten
Lies dir die Urteile durch
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Re: wildernde Hunde
das widerspricht sich doch nicht, grundsätzlich ist ein Auslauf in freiem Gelände möglich. Im speziellen gibt es dann eben noch zusaetzliche Gesetze, Verordnungen und Regeln, wie z.B. Jagdgesetz, Stmk Landes-Sicherheitsgesetz, die Rechte des Grundeigentümers, etc.
Re: wildernde Hunde
Naja ....
Bundesgesetz (Auslegung des vfgh):
Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Leinenzwang, sodass es der Verkehrsübung entspricht, gutmütige Hunde im freien Gelände unangeleint herumlaufen zu lassen. Im Gelände ist nur dann erhöhte Sorgfalt geboten, wenn besondere Gefahrenmomente für Personen bestehen. (Im konkrten Fall auf einer Wiese)
Landesgesetz:
Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Kein Widerspruch?
Bundesgesetz (Auslegung des vfgh):
Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Leinenzwang, sodass es der Verkehrsübung entspricht, gutmütige Hunde im freien Gelände unangeleint herumlaufen zu lassen. Im Gelände ist nur dann erhöhte Sorgfalt geboten, wenn besondere Gefahrenmomente für Personen bestehen. (Im konkrten Fall auf einer Wiese)
Landesgesetz:
Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Kein Widerspruch?
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Re: wildernde Hunde
Und dann gibt es auch noch Verordnungen der Gemeinden
Re: wildernde Hunde
Die noch mal eine Stufe darunter stehenHane hat geschrieben:Und dann gibt es auch noch Verordnungen der Gemeinden
Und nur Gültigkeit haben wenn nicht Bund oder Land das Thema abschließend geregelt haben
Es stellt sich dann halt immer erst beimt höchstgericht raus welche Gesetze gelten undxwelche Müll sind
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