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von gewo » Di 4. Sep 2018, 16:15
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BMI-VA1900/0219-III/3/2012
Waffenrecht Runderlass
Seitem 8
"
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder
eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich
hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in
einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem
anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
1. Änderung gegenüber dem WaffG 1986
Die Definition des Führens wird im Hinblick auf die Aufnahme des expliciten
Führungsverbotes von verbotenen Waffen nicht nur auf Schusswaffen bezogen,
sondern allgemein auf Waffen; Weiterhin ist grundsätzlich jedes Beisichhaben einer
Waffe, also entweder am Körper tragend oder zumindest in einem solchen
Naheverhältnis, dass sie jederzeit zweckentsprechend (§ 1 Z 1 und/oder Z 2)
eingesetzt werden kann, als Führen anzusehen.
Die in Abs. 3 normierte Regelung orientiert sich weitgehend an der Bestimmung des §
5 Abs. 2 Z. 2 WaffenG 1986. Das zusätzliche Kriterium "in einem geschlossenen
Behältnis", unter dem sicher auch die Originalverpackung zu verstehen sein wird, soll
weitergehendere Sicherheit bieten und den Unterschied zum Führen noch verdeutlichen.
Anmerkung: Durch das Erfordernis "in einem geschlossenen Behältnis" wird
jedenfalls ein offenes Transportieren nicht zulässig sein. Ebenso werden
Waffenholster im Regelfall kein geschlossenes Behältnis darstellen. Eine Sperrvorrichtung
muss das geschlossene Behältnis nicht aufweisen.
2. Zum Begriff „geladen“
Eine Schusswaffe gilt als geladen, wenn sich im Patronenlager oder in dem in die Waffe
eingeführten Magazin eine oder mehrere Patronen befinden. ...,"
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gewo am Di 4. Sep 2018, 16:22, insgesamt 1-mal geändert.
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