Auszug aus:
https://www.querschuesse.at/images/pdf/ ... s-1996.pdf
§20 1(a)
"(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B."
Viel Text ist das ja nicht. Scheint jedenfalls als kann man innerhalb der Reviergrenzen (Jagderlaubnisschein sollte als Nachweis fürs Revier reichen) führen, als Ausübung der Jagd zähle ich auch das Füttern bei mir im Revier bzw. das Abfahren der Reviergrenzen.
§17 3(a)
"(3a) Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z5) ausgenommen , wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben.
Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig.
Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen."
Finde ich interessant, Jagdkarte reicht also aus um mal einen SD zu erwerben. Jagderlaubnisschein ist dann wohl mehr als genug für den Nachweise der Ausübung der Jagd. Was mich wundert, es ist von SD für Schusswaffen die Rede, nicht von Büchsen. Ich gehe aber mal davon aus dass der SD für Kurzwaffen nicht gemeint ist.
