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von silverstar » Fr 19. Okt 2018, 09:50
Auch wenn viele nicht d"achor mit diesen Ansichten gehen so sind sie denke ich schon "Bemerkenswert"
Veröffentlicht: 18. Oktober 2018 | Geschrieben von Georg Zakrajsek | | Email | Zugriffe: 471
Kommentar zu den Erläuterungen
Eine Vorrede
Erläuterungen sind dazu da, um den Bürgern Unklarheiten im Gesetzestext zu erklären. Und deren gibt es beim Waffengesetz viele, viel zu viele. Tatsächlich kennen sich im Waffenrecht nur wenige aus. Ich gehöre dazu. Schon seit 1994. Aber ein normaler Jurist kennt sich da schon nicht mehr aus und ein legaler Waffenbesitzer schon gar nicht. Der ist hoffnungslos überfordert.
Es ist eine unglaubliche Schande, daß eine Behörde dem betroffenen Bürger ein Gesetz erklären oder erläutern muß, weil er es sonst nicht versteht, nicht verstehen kann oder vielleicht auch gar nicht verstehen soll, weil es nur die Behörde versteht und der betroffene Bürger nicht, weil er nämlich dann alles glaubt und glauben muß, was ihm die Behörde sagt.
Das AbGB mußte man seinerzeit (geschaffen 1812) den Menschen nicht erklären, das haben alle gleich verstanden. Aber das ist ja auch schon ewig her und eine EU hat es damals nicht gegeben sondern eine Kaiserin.
Zurück zu den Erläuterungen:
Der sogenannte „Allgemeine Teil“ ist eine Frechheit und das BMI macht sich damit lächerlich. Da werden die „unionsrechtlichen Vorgaben“ für die Richtlinie und unser neues Waffengesetz angeführt.
Es sollen also damit „die mißbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke bekämpft“ und so „ein höchstmögliches Maß an Sicherheit im europäischen Raum gewährleistet werden“.
Wie das aber mit der Reglementierung des legalen Waffenbesitzes, des Waffenbesitzes, der bereits registriert ist, sich im genehmigten Besitz rechtstreuer Bürger befindet, bewerkstelligt werden soll, ist wahrlich eine Lachnummer. Während unzählige unregistrierte, unbekannte und unkontrollierte Menschen mit illegalen Kriegswaffen scheußliche Gewaltverbrechen verüben und Terrortaten begehen, kümmert sich diese EU ausschließlich um solche Bürger, die weder Verbrechen begehen noch ihre Waffen dazu mißbrauchen wollen und die sich in der Vergangenheit immer rechtstreu verhalten haben.
Seltsamerweise werden in diesem allgemeinen Teil der Erläuterungen auch „verwaltungsvereinfachende Maßnahmen“ erwähnt, sogar angepriesen, während von diesen Maßnahmen weder in der Richtlinie noch im Entwurf der kleinste Hauch zu verspüren ist.
Die einzige wirklich sinnvolle Maßnahme, die zu vermerken ist, wäre das Waffenverbot für bestimmte Personengruppen aus Drittländern, die aber seltsamerweise erst durch meine persönliche Anregung in das Gesetz gefunden hat. Zuerst wollte man nämlich für diese Leute nur Schußwaffen verboten sehen. Zu fragen ist natürlich, ob sich gerade diese Menschen an die geplanten Verbote halten werden. Die einschlägigen Erfahrungen sprechen deutlich dagegen.
Nach dieser doch sehr harschen Kritik an den Erläuterungen nun zu den Detailfragen, die neben vielen Kritikpunkten doch einige sinnvolle gesetzliche Maßnahmen zu Tage bringen. Allerdings sind diese in der Minderzahl, was natürlich auf die umzusetzenden Bestimmungen der Richtlinie zurückzuführen ist.
Auf die „Anpassung“ (also Verschärfung) der Bestimmungen über den Schießsport wird noch einzugehen sein.
Besonderer Teil
§ 2 Die Definition der „bestimmten Teile“ von Schußwaffen wird erweitert und auch auf bisher nicht vom Gesetz erfaßte Teile ausgedehnt. Das ist überflüssig und trägt auch keineswegs zu einer besseren Sicherheitslage bei. Empfohlen wird, unter diese Teile nur jene zu nehmen, die „gasdruckbelastet“ sind. Damit wäre der entsprechende Zweck vollständig erreicht.
§ 3a und b erfüllt die Vorschriften der Richtlinie
Die Zuordnung der ha Schußwaffen in die Kat. B ist zu begrüßen. Damit werden auch definitionsproblematische Fälle geklärt.
§ 8 Abs 7 Diese Bestimmungen sind gesetzwidrig. Sie stehen mit der im Psychologengesetz festgelegten Verschwiegenheitsverpflichtung in Widerspruch. Wenn dieses Gesetz nicht entsprechend geändert wird, wird hier eine gesetzwidrige Verpflichtung der Psychologen geschaffen. Das ist zweifellos unzulässig.
Die Vereinsregelung § 11 ist insgesamt entschieden abzulehnen. Hier werden die meisten einschlägigen Vereine „umgebracht“. Die für das sportliche Schießen vorgesehenen Hemmnisse wären geeignet, den österreichischen Schießsport weitgehend in die Bedeutungslosigkeit zu verdammen.
§ 17 (1) Das dort vorgesehene Verbot „großer“ Magazine ist weder administrierbar noch wirklich durchzusetzen. Magazine sind weder registriert und auch nicht numeriert. Die dort getroffenen Regelungen sind daher völlig lebensfremd und unsinnig.
§ 17 (2)Die Wiederherstellung der schon bis 2012 existierenden Regelung ist zu begrüßen.
Die Regelung des § 20 Abs 1a hinsichtlich der Jäger ist äußerst unglücklich und wird zu großen Problemen bei der Gesetzesanwendung führen. Die Erläuterungen helfen hier auch nichts. Die Ausstellung von Waffenpässen an Jäger wäre die beste Lösung gewesen.
§ 22 Abs.2 Waffenpässe. Diese Regelung ist nicht ausreichend. Hier wären viele andere Berufsgruppen zu berücksichtigen gewesen, wie das bis 2000 geübte Praxis gewesen ist.
§ 23 Die Stückzahl ist weiter bürokratisch und nicht bürgerfreundlich geregelt. Die Verknüpfung mit den unglaublich erschwerten Bedingungen für Vereine ist eher hemmend als dem Schießsport fördernd zu sehen.
Die totale Streichung der Kat. D entspricht zwar der Richtlinie durchbricht aber den Vertrauensgrundsatz, wonach sich ein Bürger auf ein gültig verlautbartes Gesetz verlassen kann. Dies gilt natürlich ganz besonders für die Bestimmungen für die (großen) Magazine, wo das Verbot der rückwirkenden Gesetze sträflich verlassen wird.
Abschließend:
Ganz besonders werden in dem Entwurf taugliche Amnestiebestimmungen vermißt
Ein Gesetz, das bedeutende Verschärfungen und Verbote im Waffenrecht vorsieht, hat immer rückwirkende Gesetzeskraft. Denn: Vorher unter einem anderen Gesetz ganz rechtmäßig erworbene Gegenstände und Genehmigungen werden mit so einem Gesetz plötzlich zu verbotenen Gegenständen und lösen eine Strafbarkeit aus. Man ist also als Bürger hier noch dahzu mit einem rückwirkenden Strafgesetz konfrontiert. Daran ändern auch vorgesehene Übergangsfristen nichts. Das ist auch schon beim Gesetz 2012 so gewesen. Bei jeder Umsetzung von EU-Waffenrichtlinien (1996 und 2012) war das nicht anders.
Wenn der Gesetzgeber schon in Befolgung der Richtlinie solche – in einem funktionierenden Rechtstaat zweifellos verbotene – rückwirkenden Bestimmungen erläßt, hat dies von weitreichenden Amnestiebestimmungen begleitet zu werden, so daß der Betroffene entsprechende Maßnamen zu seinem Schutz ergreifen kann und gleichzeitig die Garantie erhält, daß er sein bisher rechtmäßig erworbenes Eigentum behalten kann.
Zwar sind im bisherigen Gesetz schon immer Amnestiebestimmungen vorgesehen gewesen (§ 50 Abs.3), die aber nur die Strafbarkeit beseitigen aber nicht dazu geeignet sind, bisher illegale Waffen in legalen Besitz überzuführen. Das aber wäre im Interesse der Sicherheit dringend geboten.
Aus illegal legal zu machen wäre gut. Nur mit diesem Gesetz geht das nicht. Garantiert nicht. Hier wird man illegale Waffen erzeugen und fördern. Aber das ist ohnehin schon alles wurscht. Denn die Leute, die das Gesetz treffen soll, aber nicht trifft, haben ohnehin schon alles was sie brauchen.
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