preisi hat geschrieben:Das bedeutet, wenn ich vorgeladene Magazine in dem Magazinfach (Außenfach) meines Rangebags transportiere, und die ungeladene Waffe sich im Innenfach des Rangebags befindet, dann kann mir das als führen der Waffe im Sinne des Waffengesetzes ausgelegt werden, obwohl folgendes eingehalten wird: Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport). ??
Wie geht das zusammen?
Ist das tatsächlich führen oder nicht?
Kennt hier jemand diesbezügliche Rechtsprechung oder hat andere praktische Erfahrungen mit dem Thema?
das bedeutet dass personen die nicht beruflich oder aus einem eigenen anlass mit rechtsmaterie und der rechtsprechung dazu zu tun haben ein falsches oder unvollstaendiges verstandnis zum thema rechtssprechung haben
ein gesetz alleine ist mit den inhalten fuer dich als buerger fast unbedeutend
den anhand des gesetzes kannst du nicht feststellen an welche gesetzesnormen du gebunden bist
auch die ans gesetz angehaengten verordnungen sind dazu kaum ausreichend
wenn erlaesse bekannt sind dann hast du als buerger schon etwas bessere karten weil du erfaehrst was die "chefs" in der verwaltung glauben was richtg und falsch ist. nichts desto trotz haben erlaesse keinerlei rechtswirkung nach aussen, und das steht auch fast immer dabei
das woran du dich als buerger ganz gut halten kannst sind OGH/ VFGH entscheide, und zwar dann wenn sie nicht all zu alt und MEHR ALS ZWEI MAL in der selben weise getroffen worden sind.
erst dann gehen die paradebuerokraten in den aemtern von einer "fortgesetzen rechtssprechung" aus
einzelentscheidungen einer verwaltung
urteile eines bezirksgerichtes
urteile eines landesverwaltungsgerichtes
einzelne urteile eines hoechstgerichtes
enwickeln in der praxis keine oder kaum rechtswirkung auf gleichartige verfahren die an anderen behoerden anfallen.
eigentlich haette der gesetzgeber dem buerger gegenueber ein determinierungsgebot
er muss ihm auf gut deutsch sagen was darfst du und was darfst du nicht
in gang ganz vielen gesetzesbereichen wird dem wenig nachgekommen
im waffenwesen - vor allem auffgrund der seitens der politik oder hardlinern in der verwaltung ueber die jahrzehnte fast unvollziehbaren gesetzesteile - ist es allerdings nach aussen gut zu sehen
fazit:
niemand kann dir sagen ob DU bei entscheidung durch DEINE behoerde mit vorgeladenen magazinen in der aussentasche des rangebags in dem die waffe steckt ein strafrechtliches delikt (unerlauftes fuehren eine schusswaffe) begehst oder nicht
fakt ist aber auch:
mit den vorgeladenen magazinen in der aussentasche hast vermutlich bessere karten als mit den vorgeladenen magazinen direkt bei der waffe
und wenn die waffe dann nicht nur nackig im rangebag liegt sondern sie noch im originalkoffer oder einen geschlossenen (aber nicht notwendigerweise VERschlossenen) futteral steckt dann ist es noch besser
ist das ganze jetzt ein "buckeln nach oben das uns am ende in deutsche verhaeltnisse fuehrt"?
mit nichten
das ganze leben besteht aus riskoabwaegung
immer
wenn ich weiss dass ein hoher richter eines berufungsgerichtes und der ranghoechste beamte im BMI der mit waffen zu tun hat "privat" eine meinung vertreten die man aufgrund der gesetzesformulierung in zwei richtungen auslegten koennte, dann werde ich doch den teufel tun mich fuer die "andere" auslegung zu entscheiden, wenn mir dadurch kein nachteil erwaechst ....
das ist nicht kriechertum
das ist intelligenz