Hier mal eine Theorie die für
M2 spricht: Wenn das mit den vorgeladenen Magazinen zu Sprache kommt, hört/liest man oft dass im Praxiskommentar was davon stehen würde dass vorgeladene Magazine
in einem räumlichen Naheverhältnis zur Waffe zu transportieren mit führen gleichzusetzen ist.
Dieses Sichtweise könnte aus einer Fehlinterpretation von einer Aussage im Kommentar entstanden sein, in welcher von einem räumlichen Naheverhältnis die Rede ist.
Da steht im 2017er Kommentar:
Eine Waffe führt bereits wer sie bei sich hat, wenn keine Ausnahme nach §7 Abs. 2 oder 3 Waffg greift. Eine Waffe hat bei sich, wer sie in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zu sich hat, das ihren unmittelbaren waffenmäßigen Einsatz erlaubt.
Vielleicht ist das mit den vorgeladenen Magazinen aus dem
"unmittelbaren waffenmäßigen Einsatz" herausgedichtet worden.
Das Zitat besteht aus zwei Sätzen. Der zweite Satz trifft sicher zu wenn man mit vorgeladenen Magazinen transportiert. Er trifft aber meiner Meinung nach auch zu wenn man ohne vorgeladene Magazine transportiert. Der
"unmittelbare waffenmäßige Einsatz" wird mit oder ohne vorgeladenen Magazinen möglich sein. Er wird sogar ganz ohne Magazine möglich sein, weil man kann ja die Munition einzeln direkt in den Lauf der Pistol stopfen und für einen Schuss ist das fast gleich schnell wie ein Magazin einführen. Praktisch gesehen ist das vorgeladene Magazine für den unmittelbaren waffenmäßigen Einsatz also nicht nötig. Außerdem gehts ja in dem Satz eigentlich ums Naheverhältnis der Person zur Waffe und nicht, wie nah die Munition am Magazin dran oder drin ist.
Es spielt aber auch gar
keine Rolle. Wenn die Ausnahme nach §7 Abs. 3 (= nach dem Gesetztestext: ungeladen, geschlossenes Behältnis, zum Zwecke von einem Ort zum anderen transportieren) greift, ist der zweite Satz gegenstandlos und man braucht nicht mehr drüber nachdenken welche Umstände
"unmittelbaren waffenmäßigen Einsatz" erlauben.
Ich bin kein Anwalt, aber theoretisch müßte man in diesem Fall die Logik umdrehen können? Wenn die Ausnahme nach §7 Abs. 3 greift, weil alle drei Bedingungen zutreffen, dann darf man die Waffe
"bei sich haben". Und bei sich haben schließt
"in einem solchen räumlichen Naheverhältnis, das den unmittelbaren waffenmäßigen Einsatz erlaubt" mit ein, und damit wohl auch vorgeladene Magazine.