In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf steht eindeutig Folgendes:
Der gemeinsame Besitz eines halbautomatischen Gewehres mit Zentralfeuerzündung und eines Magazins für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, das bis zu 20 Patronen aufnehmen kann, soll weiterhin zulässig sein. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Besitzer einer Glock 17 mit einem Magazin für 17 Patronen keiner Bewilligung gemäß Z 8 bedarf, wenn dieses Magazin (zufällig auch) zu seinem halbautomatischen Gewehr mit Zentralfeuerzündung passt. Diesfalls darf das Magazin jedoch nicht in dieses Gewehr eingesetzt werden, weil sich der Betroffene dann im Besitz einer verbotenen Schusswaffe gemäß Z 8 befinden würde.
... also Regelung analog Gewehrscheinwerfer, der Gesetzgeber orientiert sich danach, wofür es erzeugt wurde.
Noch ausdrücklicher steht es sogar im Absatz danach:
Die Festlegung eines Magazins mit einer Kapazität zwischen 11 und 20 Patronen als verbotenes Magazin gemäß Z 10 oder als erlaubtes Magazin für Faustfeuerwaffen, richtet sich danach, für welche Schusswaffe dieses Magazin erzeugt wurde.
Andersrum: du hast ein Colt M16 welches auf Deko umgebaut wurde und registrierst es nach neuem Waffengesetz als Kategorie C Waffe. Wieso sollte das Magazin, was du damit gekauft hast, dann plötzlich verboten sein, nur weil es jemand anderer auf sein OA15 anstecken kann?
Nächstes Beispiel, nur weil du ein MP40 Magazin vom 2. Weltkrieg zuhause hast und GSG eben einen Nachbau dieser Waffe gemacht hat der mit den originalen Magazinen kompatibel ist, passt dieses Magazin zwar theoretisch auch an einen Halbautomaten, ist es aber nicht die Absicht des Gesetzgebers dieses Magazin auch von den Verbotsbestimmungen mit zu umfassen.