Sodala, es ist zwar schon ein Zeitl her, aber die Abteilung II-2-a des BMI hat zu meinen Fragen tatsächlich Stellung genommen. Ich möchte euch die entsprechenden Antworten daher nicht vorenthalten und werde einen Auszug aus dem Schrieb wiedergeben:
Frage: Ist es korrekt, dass die Begrifflichkeit "mit sich führen" im Zusammenhang mit Waffen sowohl das "Führen" gemäß § 7 WaffG als auch den Transport gemäß § 7 Abs. (3) WaffG umfasst?
Antwort BMI: Eine Waffenverbotszonen-Verordnung gem. § 36b SPG verbietet das Betreten der festgelegten Örtlichkeit mit Waffen und Gegenständen, die geeignet sind (objektive Komponente) und den Umständen nach dazu dienen (subjektive Komponente), Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
Das von Ihnen angesprochene „Führen“ als auch der „Transport“ solcher Waffen und waffengleicher Gegenstände sind vom Verordnungsinhalt des § 36b Abs. 1 SPG mitumfasst.
Ausdrücklich ausgenommen von diesem Verbot sind Menschen, die in Ausübung ihres Berufes selbst oder aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung die Waffe führen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Ausnahme im Gesetz selbst besteht und nicht in der Verordnung wiederholt werden muss.
Frage: Ist es korrekt, dass die Begrifflichkeit "waffenrechtliche Bewilligung" auch die Waffenbesitzkarte (WBK) umfasst?
Antwort BMI: Ja.
Frage: Zählt zu den "waffenrechtlichen Bewilligungen" iSd SPG auch die Jagdkarte (da das Führen von Kat. C/D Waffen ja gemäß §35 (2) Z2 WaffG gestattet ist)?
Antwort BMI: Jagdkarten zählen nicht zu den waffenrechtlichen Bewilligungen im Sinne des SPG.
Ich habe noch weitere Fragen mit Einzelfällen/Beispielen gestellt, in denen es um Transport von Kat-B-Waffen mit freien Waffen, potentiell gefährlichen Gegenständen, Kat C/D Waffen etc. etc. geht. Hierauf gab es folgende (erwartete)
Antwort vom BMI: Aufgrund des Umstandes, dass jedes Ihrer Beispiele im konkreten Einzelfall zu bewerten sein wird, darf um Verständnis gebeten werden, dass eine pauschale Beantwortung der folgenden Fragen nicht möglich ist.
Damit dürften zumindest einige Fragen, die zuvor von der LPD eher schwammig oder subjektiv beantwortet wurden, geklärt sein
