gewo hat geschrieben: ↑Sa 2. Mär 2019, 15:58
Viper hat geschrieben: ↑Sa 2. Mär 2019, 14:35
Ruger Charger ist lt. Österreich eine Pistole ...
???
gibt es eigentlich irgendwo irgendeine quelle fuer dieses "ist ja eine pistole" ding welches von ein paar risikofreudigen marktteilnehmern als argument vorgeschoben wird um fragwuerdige waffen nicht einstufen zu lassen ...?
mir waere nirgendwo in der dzt rechtlage irgendeine unterscheidung in unter und ueber 60cm bekannt die auf die militaerische einstufung von halbautomaten anwendbar waere
und was im ZWR dabeisteht ist komplett blunzn
ich kann dir da jederzeit auch ein Stg77 als pistole eintragen wenn mir grad fad ist
Ist dir ein einziger Fall bekannt wo irgendjemand wegen einer Pistole angezeigt worden wäre, die gemäß BMI oder BMLVS eigentlich ein Gewehr sein soll und somit einzustufen wäre ? Ich habe kein einziges Urteil gefunden und mir hat auch noch niemand von einem Fall erzählen können, du hast da natürlich die meisten Quellen.
Dass es seitens der Behörden dubiose Auslegungen gibt, ist zwar schön und gut, entschieden werden würde das aber am Ende nur vor Gericht und dazu müsste erstmal irgendjemand angezeigt werden. Wie soll dann ein gerichtlich beeideter Sachverständiger vor Gericht eine Schusswaffe ohne Schaft definieren, überhaupt wenn diese werksmäßig schon ohne Befestigungsmöglichkeit für den Schaft gebaut wurde. Sowas wird in sämtlichen Quellen lupenrein als Faustfeuerwaffe bzw. Kurzwaffe und nicht als Gewehr definiert.
Bei der Chargerpistole muss man dann aber aufgrund der kurzen Lauflänge schon aufpassen, da kann man mit Klappschaft durchaus ein Gewehr erzeugen, welches ausgeklappt >60cm und eingeklappt <60cm hat, das fällt dann unter den neuen §17.