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Verlust bzw. Diebstahl der Waffe
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Verlust bzw. Diebstahl der Waffe
Nur weil es mir in letzter Zeit mehrfach hier im Forum aufgefallen ist: Es gibt keine §B-Waffen. Keine Paragraf-B-Waffen. Kategorie B ist richtig.
Bin fertig mit klugscheissen.
Grüße,
Weissi
Bin fertig mit klugscheissen.
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Weissi
Re: Verlust bzw. Diebstahl der Waffe
@FlorianW:
Da kommt es auf die Zumutbarkeit an. Wennst 3 Minuten vom Billa entfernt wohnst, dann ist das etwas anderes, als wenn du 5 Minuten vor Ladenschluss beim vom Wohnort kilometerweit entfernten Supermarkt am Rückweg vom Schießstand ausgehungert vorbeidüst. Auch hier siegt der Hausverstand, der zumindest latent in die Rechtsordnung einfließt.
Da kommt es auf die Zumutbarkeit an. Wennst 3 Minuten vom Billa entfernt wohnst, dann ist das etwas anderes, als wenn du 5 Minuten vor Ladenschluss beim vom Wohnort kilometerweit entfernten Supermarkt am Rückweg vom Schießstand ausgehungert vorbeidüst. Auch hier siegt der Hausverstand, der zumindest latent in die Rechtsordnung einfließt.
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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Re: Verlust bzw. Diebstahl der Waffe
also eine Schusswaffe darf man - so wurde es beim Waffenführerscheinkurs gesagt - in einem geschlossenen Behältnis überall hin transportieren. Natürlich kann ein Restaurant Besitzer kann natürlich ein SChild beim Eingang aufhängen wo steht ,,Der Transport von Waffen in dem Lokal ist verboten" aber sowas hab ich in Ö noch nie gesehen.
Re: Verlust bzw. Diebstahl der Waffe
das ist unsinnFlorianW hat geschrieben: ↑Fr 3. Mai 2019, 11:33also eine Schusswaffe darf man - so wurde es beim Waffenführerscheinkurs gesagt - in einem geschlossenen Behältnis überall hin transportieren. Natürlich kann ein Restaurant Besitzer kann natürlich ein SChild beim Eingang aufhängen wo steht ,,Der Transport von Waffen in dem Lokal ist verboten" aber sowas hab ich in Ö noch nie gesehen.
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Verlust bzw. Diebstahl der Waffe
Du meinst, ich darf mir nach dem Übungsschießen - hungrig wie ich danach bin - an Weg beim heimfahren nichts zum essen kaufen beim Billa?
Grüße
susi
susi
- Glock1768
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Re: Verlust bzw. Diebstahl der Waffe
Auf einem privaten Grundstück/Gebäude (wie zb Gasthaus) darf der Besitzer natürlich auch verbieten, dass (Schuss-)Waffen mitgenommen werden dürfen ... warum sollte er das nicht?
Aber ich habe soetwas auch (noch) nie gesehen.
Gesetzlich gesehen darf ich nach dem Schiessen einen Einkehrschwung in einem Gasthaus machen und die Waffe entsprechend mitnehmen (natürlich in einem geschlossenen Behältnis, ungeladen, ...)
Zuletzt geändert von Glock1768 am Fr 3. Mai 2019, 12:42, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Verlust bzw. Diebstahl der Waffe
Ich wiederhole mich:
Nochmal: Die Waffe spazierenfahren ist etwas anderes, als sie zweckgebunden zu transportieren. "Überall" ist in örtlicher Hinsicht (mit Ausnahme von "Verboteszonen", siehe Vorposter) grundsätzlich nicht falsch, allerdings schon auch gebunden an die Umstände.Es wird aber schon auf einen Ort Bezug genommen, der mit der Waffe in Verbindung steht. Das kann auch ein anderer WBK- Inhaber sein, der dir zeigt, wie man das Ding reinigt, tuned, etc. Damit zum Billa und wieder retour ist jedoch nicht wirklich ratsam, damit könntest du den Zweck der Normen bezüglich Führen nämlich zumindest beschränkt umgehen.
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Re: Verlust bzw. Diebstahl der Waffe
Das wurde schon mehrfach diskutiert, unter anderem sogar hier im Thread und bezieht sich auf die Zumutbarkeit...
Wenn du neben dem Billa wohnst dann ist es dir zuzumuten die Waffe vorher nach Hause zu bringen und dann zum Billa zu gehen, wenn der Billa 30 Kilometer entfernt ist, es 10 Minuten bis Ladenschluss ist und morgen ein Feiertag, dann kann man wohlwollend davon ausgehen dass jenes nicht mehr zumutbar ist die Waffe vorher nach Hause zu bringen.
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Re: Verlust bzw. Diebstahl der Waffe
Seh ich im Grunde genau so... ich wollte nur wissen worauf sich das "Unsinn" beziehtGlock1768 hat geschrieben: ↑Fr 3. Mai 2019, 12:37Auf einem privaten Grundstück/Gebäude (wie zb Gasthaus) darf der Besitzer natürlich auch verbieten, dass (Schuss-)Waffen mitgenommen werden dürfen ... warum sollte er das nicht?
Aber ich habe soetwas auch (noch) nie gesehen.
Gesetzlich gesehen darf ich nach dem Schiessen einen Einkehrschwung in einem Gasthaus machen und die Waffe entsprechend mitnehmen (natürlich in einem geschlossenen Behältnis, ungeladen, ...)
Re: Verlust bzw. Diebstahl der Waffe
Plakativ gesagt, wenn'st in Döbling wohnst, in Leobersdorf am Schießstand warst und dann nach Klosterneuburg einkaufen fährst, hast Erklärungsbedarf, warum du nicht zuhause schnell abgeladen hast. Beim Burger King in Leobersdorf würde ich mir dagegen keine Gedanken machen, der liegt "am Weg".
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Aussagen zu rechtlichen Inhalten sind lediglich meine persönliche Einschätzung und weder Rechtsberatung noch kundige Auskunft.
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Re: Verlust bzw. Diebstahl der Waffe
In welchem Gesetz steht drinnen, dass man mit der Puffn (entladen und versperrt im Rucksack) nur kurz wo einkehren darf wenn es sich nicht anders aus geht? Im WaffG steht soweit ich weiß bezüglich transport nur drinnen, dass man zum Führen einen WP braucht, mit einer WBK die Waffen entladen im geschlossenen Behältnis aufbewahrt werden darf und man §A, §B Waffen nicht unbeaufsichtigt lassen darf im Auto und §C und §D Waffen tagsüber 6 Stunden und nachts 3 Stunden im Auto auf einem öffentlichen PArkplatz aufbewahrt werden dürfen. Folglich also darf ich mit einer entladenen Krachn versteckt im Rucksack zum Spar reingehen und dann heimfahren/-gehen oder gibts da noch zusätzliche Gesetze, wenn ja dann hätt ich gerne den § + Absatz bitteBalistix hat geschrieben: ↑Fr 3. Mai 2019, 14:02Plakativ gesagt, wenn'st in Döbling wohnst, in Leobersdorf am Schießstand warst und dann nach Klosterneuburg einkaufen fährst, hast Erklärungsbedarf, warum du nicht zuhause schnell abgeladen hast. Beim Burger King in Leobersdorf würde ich mir dagegen keine Gedanken machen, der liegt "am Weg".
Re: Verlust bzw. Diebstahl der Waffe
JA aber im Auto derfst die §B Puffn ned lassen außer du hättest durchgehend das Auto im Visier, dann vlt.Balistix hat geschrieben: ↑Fr 3. Mai 2019, 14:02Plakativ gesagt, wenn'st in Döbling wohnst, in Leobersdorf am Schießstand warst und dann nach Klosterneuburg einkaufen fährst, hast Erklärungsbedarf, warum du nicht zuhause schnell abgeladen hast. Beim Burger King in Leobersdorf würde ich mir dagegen keine Gedanken machen, der liegt "am Weg".
Re: Verlust bzw. Diebstahl der Waffe
Stell ma des grad lustig vor an der Billa Kassa. Die Kassiererin fragt, darf ich kurz in ihren Rucksack schaun? Dann antwortet man freundlich, "klar kein Problem", und macht des Ding weit auf. Die Munbox fallt raus und die 9mm kugeln am Band herum. "Ka Angst des san nur die Klanen" und legst ihr nu die 44 mag hin während sie gleichzeitig in zwa Läufe schaut..... .. eins is sicher, die Dame will sicher in keinen Rucksack mehr schauen
Re: Verlust bzw. Diebstahl der Waffe
§7 Abs3 WaffG und die einschlägige Lit/Jud.FlorianW hat geschrieben: ↑Fr 3. Mai 2019, 15:59In welchem Gesetz steht drinnen, dass man mit der Puffn (entladen und versperrt im Rucksack) nur kurz wo einkehren darf wenn es sich nicht anders aus geht? Im WaffG steht soweit ich weiß bezüglich transport nur drinnen, dass man zum Führen einen WP braucht, mit einer WBK die Waffen entladen im geschlossenen Behältnis aufbewahrt werden darf und man §A, §B Waffen nicht unbeaufsichtigt lassen darf im Auto und §C und §D Waffen tagsüber 6 Stunden und nachts 3 Stunden im Auto auf einem öffentlichen PArkplatz aufbewahrt werden dürfen. Folglich also darf ich mit einer entladenen Krachn versteckt im Rucksack zum Spar reingehen und dann heimfahren/-gehen oder gibts da noch zusätzliche Gesetze, wenn ja dann hätt ich gerne den § + Absatz bitteBalistix hat geschrieben: ↑Fr 3. Mai 2019, 14:02Plakativ gesagt, wenn'st in Döbling wohnst, in Leobersdorf am Schießstand warst und dann nach Klosterneuburg einkaufen fährst, hast Erklärungsbedarf, warum du nicht zuhause schnell abgeladen hast. Beim Burger King in Leobersdorf würde ich mir dagegen keine Gedanken machen, der liegt "am Weg".
"zum Zwecke des Transports" wird dabei so ausgelegt, dass wenn es dir zuzumuten gewesen wäre, die Waffe heimzubringen, es kein Transport mehr ist. Drum hast im Wirtshaus neben dem Schießstand tendenziell kein Problem, wennst irgendwo bist, wohin der Weg an deiner Bleibe vorbei führt (und du demnach mit geringem Aufwand die Waffe versorgen hättest können), schon.
Das ist auch nur konsequent. Ansonsten wäre jedes ungeladene Mitzahen ein Transport und damit de facto die Einschränkung von Führen ausgehebelt (untechnisch formuliert). Da kämen dann schlaue Kasperln auf die Idee einer Bauchtasche und ein Magazin in der Jackentasche. How about no?
Das mit der Verwahrungsdauer von Kat C im Auto steht ned wortwörtlich im Gesetz übrigens.
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