Also ich nehm an man muss einen "guten Grund" haben um dann ein Messer zu transportieren, also das einfache Klappmesser in der Jausenbox mit der Wurst wird gehen, aber ob das mim Springer auch geht weiß ich nicht. Leider gibts so viel Rechtsunsicherheit bei diesen Gesetzen, dass man im endeffekt als normaler Bürger sowieso nichts mehr machen kann, nen top Rechtsanwalt kann man sich ja sowieso ned leistneburggraben hat geschrieben: ↑Mi 28. Nov 2018, 18:20Ich bin kein Anwalt, aber rein vom sprachlichen her wird sich "auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung" wohl nur auf die Waffen beziehen können für welche eine waffrechtliche Bewilligung ausgestellt wurde. Darunter fallen Messer nicht, weil für die keine Bewilligung ausgestellt wird. Strikt interpretiert umfasst die Ausnahme nicht einmal das transportieren durch diese Zone mit WBK, weil hier nur von führen die Rede ist. Allerdings stammen die Definitionen von führen und transportieren aus dem WaffG und inwieweit diese Definition dann im SPG greift oder nicht, sprich ob "führen" im SPG sowohl das "führen" wie auch das "transportieren" nach den Definition im WaffG umfasst, müssen andere beantworten.
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Waffenverbotszone nach § 36b SPG
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Ganz vereinfacht gesagt ist der Grund der, dass die Rechtmäßigkeit der Innehabung/Besitz von den Polizisten vor Ort überpürft werden kann.FlorianW hat geschrieben: ↑Mo 6. Mai 2019, 12:08Also ich nehm an man muss einen "guten Grund" haben um dann ein Messer zu transportieren, also das einfache Klappmesser in der Jausenbox mit der Wurst wird gehen, aber ob das mim Springer auch geht weiß ich nicht. Leider gibts so viel Rechtsunsicherheit bei diesen Gesetzen, dass man im endeffekt als normaler Bürger sowieso nichts mehr machen kann, nen top Rechtsanwalt kann man sich ja sowieso ned leistneburggraben hat geschrieben: ↑Mi 28. Nov 2018, 18:20Ich bin kein Anwalt, aber rein vom sprachlichen her wird sich "auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung" wohl nur auf die Waffen beziehen können für welche eine waffrechtliche Bewilligung ausgestellt wurde. Darunter fallen Messer nicht, weil für die keine Bewilligung ausgestellt wird. Strikt interpretiert umfasst die Ausnahme nicht einmal das transportieren durch diese Zone mit WBK, weil hier nur von führen die Rede ist. Allerdings stammen die Definitionen von führen und transportieren aus dem WaffG und inwieweit diese Definition dann im SPG greift oder nicht, sprich ob "führen" im SPG sowohl das "führen" wie auch das "transportieren" nach den Definition im WaffG umfasst, müssen andere beantworten.
Das ist bei Kat. B mit WBK/WP sofort möglich, bei Kat. C und D oder einem Messer eben nicht. Pfefferspray nimmt man in der VO aus, weil man sich dann über die gänzliche Entwaffnung von Frauen oder schwächeren Personen nicht drüber traut...
Ob das waffentechnisch Sinn macht oder nicht ist ein anderes Thema...
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
es ist rechtlich unwirksam
es gibt auch schon Verurteilungen wegen mitnahme eines pfefferspays
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Wirklich ? Wer zeigt sowas überhaupt bei der Behörde an ?
Wo kein Kläger, da kein Richter...komisch sowas...Überfleißige Polizisten und Beamte, die sich offenbar klaren Weisungen widersetzen...
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Pfeffersprays sind nicht ausgenommen, das wollte der Ludwig so, aber PFeffersprays sind auch betroffen. Ob jemand rechtmäßig ein MEsser hat (das als Waffe gilt) kann man auch überprüfen in dem man einfach in der Zentrale anfragt ob die Person vorbestraft ist oder nicht, aber das tun die sicher nedMaddin hat geschrieben: ↑Mo 6. Mai 2019, 12:18Ganz vereinfacht gesagt ist der Grund der, dass die Rechtmäßigkeit der Innehabung/Besitz von den Polizisten vor Ort überpürft werden kann.FlorianW hat geschrieben: ↑Mo 6. Mai 2019, 12:08Also ich nehm an man muss einen "guten Grund" haben um dann ein Messer zu transportieren, also das einfache Klappmesser in der Jausenbox mit der Wurst wird gehen, aber ob das mim Springer auch geht weiß ich nicht. Leider gibts so viel Rechtsunsicherheit bei diesen Gesetzen, dass man im endeffekt als normaler Bürger sowieso nichts mehr machen kann, nen top Rechtsanwalt kann man sich ja sowieso ned leistneburggraben hat geschrieben: ↑Mi 28. Nov 2018, 18:20Ich bin kein Anwalt, aber rein vom sprachlichen her wird sich "auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung" wohl nur auf die Waffen beziehen können für welche eine waffrechtliche Bewilligung ausgestellt wurde. Darunter fallen Messer nicht, weil für die keine Bewilligung ausgestellt wird. Strikt interpretiert umfasst die Ausnahme nicht einmal das transportieren durch diese Zone mit WBK, weil hier nur von führen die Rede ist. Allerdings stammen die Definitionen von führen und transportieren aus dem WaffG und inwieweit diese Definition dann im SPG greift oder nicht, sprich ob "führen" im SPG sowohl das "führen" wie auch das "transportieren" nach den Definition im WaffG umfasst, müssen andere beantworten.
Das ist bei Kat. B mit WBK/WP sofort möglich, bei Kat. C und D oder einem Messer eben nicht. Pfefferspray nimmt man in der VO aus, weil man sich dann über die gänzliche Entwaffnung von Frauen oder schwächeren Personen nicht drüber traut...
Ob das waffentechnisch Sinn macht oder nicht ist ein anderes Thema...
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
das Problem ist, das dann auch der Transport verboten ist, also wenn ich jetzt von Oberwart mim Auto nach Wien Meidling fahr und von dort mim Zug zum Praterstern und dort dann mit z.b. der UBahn weiter muss, dann kann ich den Pfefferspray im Auto oder gleich zuhause lassenMaddin hat geschrieben: ↑Mo 6. Mai 2019, 12:44Wirklich ? Wer zeigt sowas überhaupt bei der Behörde an ?
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
eine Verordnung kann kein Gesetz ausser kraft setzenMaddin hat geschrieben: ↑Mo 6. Mai 2019, 12:44Wirklich ? Wer zeigt sowas überhaupt bei der Behörde an ?
Wo kein Kläger, da kein Richter...komisch sowas...Überfleißige Polizisten und Beamte, die sich offenbar klaren Weisungen widersetzen...
da kann sich der neue wiener michl wünschen was er will
Pfefferspray ist in waffenverbotszonen verboten
und wie gesagt
gibt sich schon Verurteilungen dazu
sogar in Medien nachzulesen
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
@gewo
Du meintest: "Verurteilungen wegen Pfefferspray in Waffenverbotszone"?
Wäre das mitführen eines Pfeffersprays in einer Waffenverbotszone nicht eine Verwaltungsübertretung? Wurde da jemand tatsächlich bereits von einem Gericht "verurteilt"?
Du meintest: "Verurteilungen wegen Pfefferspray in Waffenverbotszone"?
Wäre das mitführen eines Pfeffersprays in einer Waffenverbotszone nicht eine Verwaltungsübertretung? Wurde da jemand tatsächlich bereits von einem Gericht "verurteilt"?
Grüße
susi
susi
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
man kann ja einfach die ZWR REgistrierbestätigung ausdrucken, dann werden die eh kein Problem habengewo hat geschrieben: ↑Mo 10. Dez 2018, 23:42najaMaddin hat geschrieben:Der Transport von Kat. C und D muss mE (!) eindeutig teleologisch reduziert verstanden werden.
Es muss ganz klar gestattet sein auch mit diesen Waffen durch eine WVZ zu gehen, selbst wenn man nicht im Besitz waffenrechtlicher Dokumente ist. Eine waffenrechtliche Bewilligung ist auch ohne Dokument gegeben.
Ich denke das wird im Fall der Fälle von der Behörde/Gericht auch so beurteilt werden. Für mich ist das gleichheitswidrig...
waffenrechtliches genehmigungsdokumentbist eigentlich klar formuliert, oder?
fuer eine meldepflichtige waffe gibt es kein genehmigungsdokument, weil nicht genehmigungspflichtig sondern nur meldepflichtig ....
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
laut medien ja
und jeder Rechtsanwalt den du danach fragst schüttelt nur den kopf ueber die Verordnung weil wie gesagt in der Verordnung klipp und klar was drinnen steht was (nach AVG?) ned geht (waffen aber nicht Pfefferspray)
ob das stimmt ... keine Ahnung ...
bin kein jurist
aber die gehen bei mir ein und aus und viel davon sind sehr kundig in solchen Sachen ... wird schon stimmen ...
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Die VO stammt aber von der Behörde, die auch die Strafe erlässt. Die LPD ist (in Wien) die zuständige Behörde, sowohl für den Erlass der VO als auch für die Strafverfahren.gewo hat geschrieben: ↑Mo 6. Mai 2019, 13:08eine Verordnung kann kein Gesetz ausser kraft setzen
da kann sich der neue wiener michl wünschen was er will
Pfefferspray ist in waffenverbotszonen verboten
und wie gesagt
gibt sich schon Verurteilungen dazu
sogar in Medien nachzulesen
Von daher finde ich das schon merkwürdig...
edit:
§ 84. (1) Wer
4a.
einem mit Verordnung gemäß § 36b Abs. 1 angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 4a sind nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären.
Ich lese da nur eine reine Verwaltungsübertretung raus. Da wird in den Medien sicher wieder nur Unsinn geschrieben...
Zuletzt geändert von Maddin am Mo 6. Mai 2019, 13:35, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
die meisten Kat C/D besitzer ham ja gar keine WBK/WP, maximal Jagdkarte (nur die is bedeutungslos im öffentlichen Raum außerhalb des Jagdreviers)mastercrash hat geschrieben: ↑Mi 19. Dez 2018, 22:30Stimmt, Kat C/D dürfen ja auch durch Normalsterbliche+ (WBK Inhaber) auf dem Weg zu behördlich genehmigten Schießstätte ungeladen geführt werden.Promo hat geschrieben:Eine mögliche (waffenfreundlichere) Interpretation wäre, dass die "waffenrechtliche Bewilligung" iSd § 36 SPG etwa auch die Bestimmungen des § 35 WaffG1996 zum Führen von Kat.C/D Waffen umfasst. Demnach wäre für Sportschützen der Weg von oder zur behördlich genehmigten Schießstätte ungeladen zulässig.
Ich hoffe, dass hier ganz einfach sinngemäß im Zweifel interpretiert wird, dass ein WBK/WP Inhaber auch Kat C/D durch diese Zone transportieren darf.
Es kann nicht sein, dass ich eine Kat B/Kat A7/8 Waffe problemlos durch die Zone transportieren darf (was soweit sinnvoll und gut ist), aber bei einer Flinte Probleme bekommen würde.
Gleichzeitig macht es aber umgekehrt nicht viel Sinn, in einer Waffenverbotszone jedermann den Transport von Kat C+D Schusswaffen zu erlauben, weil wie will man Argumentieren ein Messer sei verboten aber eine Schusswaffe nicht.
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Also für den normal Sterblichen wie mich ist das alles ja mittlerweile unverständlich....Maddin hat geschrieben: ↑Mo 6. Mai 2019, 13:28Die VO stammt aber von der Behörde, die auch die Strafe erlässt. Die LPD ist (in Wien) die zuständige Behörde, sowohl für den Erlass der VO als auch für die Strafverfahren.
Von daher finde ich das schon merkwürdig...
edit:
§ 84. (1) Wer
4a.
einem mit Verordnung gemäß § 36b Abs. 1 angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 4a sind nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären.
Ich lese da nur eine reine Verwaltungsübertretung raus...